- Verwaltungs-
anweisung: -
Landesamt für Steuern Bayern, Verfügung vom 19.11.2021 – S 2334.2.1 - 122/2 St36
- Fundstelle:
- DStR 2022 S. 95
- Gesetz:
- § 3 UStG
Das FG des Saarlandes hatte mit Beschluss v. 18.3.20191 dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, wie Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL vor dem Hintergrund der Überlassung von Firmenfahrzeugen auszulegen sei.
Firmenwagen als Tauschumsatz?
Der EuGH stufte mit Urteil2 die Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer abweichend von den bisherigen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen, die von einem tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) ausgehen, als unentgeltliche Überlassung des Unternehmers an sein Personal ein. Nachdem der EuGH über die Vorlage entschieden hatte, nahm das FG des Saarlandes das Verfahren unter dem Geschäftszeichen 1 K 1034/21 wieder auf und entschied anhand der vom EuGH dargelegten Rechtsgrundsätze. Die bisherige Rechtsprechung des BFH hält das FG aufgrund der EuGH-Rechtsprechung für nicht mehr haltbar. Gegen den Gerichtsbescheid des FG wurde nun Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 25/21).
Revision ist eingelegt
Bis zur Entscheidung durch den BFH und bis zur Bekanntgabe einer evtl. anders lautenden Verwaltungsauffassung durch das BMF ist jedoch nach Ansicht des Landesamt für Steuern Bayern an der bisherigen Auffassung der entgeltlichen Überlassung (tauschähnlicher Umsatz)3 bei Kfz ebenso wie bei Fahrrädern weiterhin festzuhalten.
Praxishinweise
Auswirkungen für die Praxis
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- [ ↑ ]FG Saarland, Beschluss v. 18.3.2019 1 K 1208/16, MwStR 2019 S. 759.
- [ ↑ ]EuGH, Urteil v. 20.1.2021 C-288/19 (QM), BFH/NV 2021 S. 527, BerP 4/2021 S. 221, Immer aktuell II/2021 S. 86.
- [ ↑ ]Abschn. 15.23 UStAE; BMF, Schreiben v. 5.6.2014 IV D 2 - S 7300/07/10002 :001, BStBl 2014 I S. 896, Tz. II.