- Verwaltungs-
anweisung: - BMF, Schreiben vom 22.2.2022 IV C 3 - S 2190/21/10002 :025
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 7 Abs. 1 EStG
- Problemstellung:
- Nutzungsdauer von Computern und Software wurde von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt.
Das BMF hat ein überarbeitetes Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software veröffentlicht. Die Verkürzung der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung wurde durch das Schreiben vom 26.2.2021 auf ein Jahr herabgesetzt1.
Keine zeitanteilige AfA
Bislang unklar war, ob die einjährige Abschreibung zeitanteilig zu ermitteln ist. Das BMF stellt klar, dass abweichend zu § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird, d. h. betroffene Wirtschaftsgüter können unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Eine „Zwölftelung“ muss nicht vorgenommen werden.
Praxishinweis
Wahlrecht
Der Ansatz der einjährigen Nutzungsdauer ist nicht zwingend („kann … eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr ...“). Es ist ebenso eine Abschreibung über eine längere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zulässig.
Bestandsverzeichnis
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Wirtschaftsgüter in ein Bestandsverzeichnis nach R 5.4 EStR aufzunehmen sind. Bei einer Einnahmenüberschussrechnung hat die Aufnahme in ein Verzeichnis nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG zu erfolgen.
Andere AfA-Methoden möglich
Andere Abschreibungsmethoden sind ebenfalls grundsätzlich möglich. Dies umfasst u. E. auch die GWG-Regelung nach § 6 Abs. 2 EStG oder die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG (nicht bei Software).
Praxishinweis
Das IDW weist darauf hin, dass die steuerliche Fiktion einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr grundsätzlich nicht der Bemessung der handelsrechtlichen Abschreibung digitaler Vermögensgegenstände zugrunde gelegt werden kann (sondern diese über ihre jeweilige tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben sind)2.
Überschusseinkünfte
Auch bei den Überschusseinkünften ist bei begünstigten Wirtschaftsgütern eine einjährige Abschreibung möglich.