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Überarbeitetes BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Com­pu­ter­hard­ware und Software

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 22.2.2022 IV C 3 - S 2190/21/10002 :025
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 7 Abs. 1 EStG
Problemstellung:
Nutzungsdauer von Computern und Software wurde von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt.

Das BMF hat ein überarbeitetes Schreiben zur Nutzungsdauer von Computer­hard­ware und Software veröffentlicht. Die Verkürzung der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Da­ten­ein­gabe und -verarbeitung wurde durch das Schreiben vom 26.2.2021 auf ein Jahr herabgesetzt1.

Keine zeitanteilige AfA

Bislang unklar war, ob die einjährige Abschreibung zeitanteilig zu ermitteln ist. Das BMF stellt klar, dass abweichend zu § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Ab­schrei­bung im Jahr der An­schaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird, d. h. betroffene Wirt­schaftsgüter können unabhängig vom Anschaffungs­zeit­punkt im Jahr der An­schaffung voll ab­ge­schrie­ben werden. Eine „Zwölfte­lung“ muss nicht vor­ge­nom­men werden.

Praxishinweis

Wahlrecht

Der Ansatz der einjährigen Nutzungsdauer ist nicht zwingend („kann … eine be­triebs­gewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr ...“). Es ist ebenso eine Ab­schreibung über eine längere betriebsgewöhnliche Nutzungs­dauer zu­lässig.

Bestandsver­zeich­nis

Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Wirtschaftsgüter in ein Bestandsver­zeichnis nach R 5.4 EStR aufzunehmen sind. Bei einer Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung hat die Aufnahme in ein Verzeichnis nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG zu erfolgen.

Andere AfA-Metho­den mög­lich

Andere Abschreibungsmethoden sind ebenfalls grund­sätzlich möglich. Dies um­fasst u. E. auch die GWG-Regelung nach § 6 Abs. 2 EStG oder die deg­res­si­ve AfA nach § 7 Abs. 2 EStG (nicht bei Soft­ware).

Praxishinweis

Das IDW weist darauf hin, dass die steuerliche Fiktion einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr grundsätzlich nicht der Bemessung der handelsrechtlichen Ab­schreibung digitaler Vermögensgegenstände zugrunde gelegt werden kann (son­dern diese über ihre jeweilige tatsächliche betriebsgewöhnliche Nut­zungs­dauer abzuschreiben sind)2.

Überschuss­ein­künfte

Auch bei den Überschusseinkünften ist bei begünstigten Wirtschaftsgütern eine einjährige Abschreibung möglich.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 26.2.2021 IV C 3 - S 2190/21/10002 :013, BStBl 2021 I S. 298; vgl. Immer aktuell III/2021 S. 162.
  2.  ]IDW online, Meldung v. 25.3.2022, https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/eingabe-des-idw-zur-abschreibung-sog--digitaler-wirtschaftsgueter/135190.