- Gericht / Az:
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Referentenentwurf zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz
- Fundstelle:
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https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-02-02-Viertes-Corona-Steuerhilfegesetz/0-Gesetz.html (Stand: 12.2.2022).
- Gesetz:
- § 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG
- Streitfrage:
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Welche Änderungen sind durch das vierte Corona-Steuerhilfegesetz zu erwarten?
Am 3.2.2022 hat das BMF den Referentenentwurf zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz1 vorgestellt. Vorgesehen sind im ersten Steueränderungsgesetz unter der Regie des neuen Finanzministers folgende Änderungen:
a) § 149 AO: Verlängerung der Abgabefristen
Verlängerung der Abgabefristen
Beginnen wir mit der vielleicht erfreulichsten Änderung: Der Wunsch der Steuerberaterschaft, die Steuererklärungsfristen zu verlängern, scheint nun doch - entgegen der bisherigen Position des Finanzausschusses2 - erhört zu werden. Der Referentenentwurf sieht folgende Abgabefristen für beratene Steuerpflichtige vor3:
- VZ 2020: 31.8.2022 (bislang 31.5.2022)
- VZ 2021: 30.6.2023 (bislang 28.2.2023)
- VZ 2022: 30.4.2024 (bislang 28.2.2024)
- VZ 2020: 31.10.2021 (bislang 31.10.2021)
- VZ 2021: 30.9.2022 (bislang 31.7.2022)
- VZ 2022: 31.8.2023 (bislang 31.7.2023)
Praxishinweise
Bezüglich der Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses (§§ 325 ff. HGB) gibt es keine Neuerungen zu berichten. Hier bleibt es bei der gesetzlichen Frist bis 31.12.2021 für die Abschlüsse 2020, wobei bis 7.3.2022 kein Ordnungsgeldverfahren i. S. des § 335 HGB eingeleitet werden soll, was letztlich einer faktischen Fristverlängerung entspricht5.
b) § 3 Nr. 11b EStG: Corona-Bonus für Pflegekräfte
Corona-Bonus für Pflegekräfte
Mit § 3 Nr. 11b EStG soll die Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit des sog. Pflegebonus geschaffen werden. Die Vorschrift sieht vor, dass Arbeitgeber im Gesundheitssektor ihren Angestellten zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Coronakrise eine Sonderleistung von 3.000 € steuerfrei zuwenden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern/Pflegeeinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer wie z. B. Auszubildende mit ein. Begünstigt sind Auszahlungen im Zeitraum 18.11.2021 bis 31.12.2022.
c) § 3 Nr. 28a EStG: Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 28a EStG) wird voraussichtlich um drei Monate (damit bis zum 31.3.2022) verlängert.
d) § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG: Homeoffice-Pauschale
Die sog. Homeoffice-Pauschale i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG von 5 € täglich (max. 600 € p. a.) soll bis mind. 31.12.2022 verlängert werden (§ 52 Abs. 6 Satz 15 EStG).
Praxishinweis
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e) § 6b / §7g EStG: Verlängerung der Reinvestitionspflichten
Verlängerung der Reinvestitionspflichten
Die Reinvestitionsfristen bei § 6b EStG und § 7g EStG werden nochmals um ein Jahr verlängert, sodass weder ein Investitionsabzugsbetrag noch eine Rücklage nach § 6b EStG in einem in 2022 endenden Wirtschaftsjahr zwangsweise aufgelöst werden muss.
f) § 7 Abs. 2 EStG: Verlängerung der degressiven AfA
Verlängerung der degressiven AfA
Auch für im Jahr 2022 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll eine degressive AfA i. H. des 2,5fachen Satzes (maximal 25 %) nach § 7 Abs. 2 EStG möglich sein.
g) § 10d EStG: Veränderung bei Verlustrücktrag
Veränderung bei Verlustrücktrag
Die erweiterte Verlustverrechnung (auch für Körperschaften) bei § 10d EStG wird bis Ende 2023 verlängert und entscheidend modifiziert:
a) | Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € (bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) angehoben. Voraussichtlich ab VZ 2024 wird der Rücktrag wieder auf 1 Mio. € (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. €) beschränkt. | |
b) | Der Verlustrücktrag wird ab 2022 dauerhaft auf zwei vorangegangene Jahre ausgeweitet (Änderung in § 10d Abs. 1 EStG), d. h. der Rücktrag ist nicht mehr nur in ein, sondern in beide Vorjahre möglich. | |
c) | Eine dritte, sehr entscheidende Änderung betrifft das bislang in § 10d Abs. 1 Satz 5, 6 EStG bestehende Wahlrecht, den Verlustrücktrag betragsmäßig einzuschränken, z. B. um den Grundfreibetrag durch den Verlustrücktrag nicht zu verschenken. Dies ist ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 (§ 52 Abs. 18b EStG) nicht mehr möglich. Künftig kann entweder „insgesamt“ (Wortlaut § 10d Abs. 1 letzter Satz EStG n. F.) der Verlustrücktrag in voller Höhe in Anspruch genommen oder „insgesamt“ (Wortlaut § 10d Abs. 1 letzter Satz EStG n. F.) auf ihn verzichtet werden. Ein Verlustrücktrag „teilweise“ (Wortlaut § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG a. F.) ist nicht mehr möglich. |
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]Abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-02-02-Viertes-Corona-Steuerhilfegesetz/0-Gesetz.html (Stand: 12.2.2022).
- [ ↑ ]https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-876596 (Stand: 12.2.2022).
- [ ↑ ]Die Fristen für unberatene Steuerpflichtige sind für die Zuordnungsentscheidung in der Umsatzsteuer bei gemischten Liefergegenständen i. S. des Abschn. 15.2c UStAE entscheidend.
- [ ↑ ]Siehe insoweit vertiefend Newsletter 3/2022, https://online.neufang-akademie.de/newsletter (Stand: 12.2.2022).
- [ ↑ ]Abrufbar unter: https://www.dstv.de/offenlegungsfrist-fur-jahresabschlusse-2020-quasi-verlangert (Stand: 12.2.2022).