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Gesetzliche Neuerungen bei Land- und Forstwirtschaft

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht v. 21.12.2021
Fundstelle:
BGBl 2021 I S. 5250
Gesetz:
§ 24 UStG
Streitfrage:
Welche gesetzlichen Neuerungen sind bei § 24 UStG mit Wirkung zum 1.1.2022 zu beachten?

Kurzfristige gesetzliche Neuregelung

Im „Interregnum“ zwischen alter und neuer Bundesregierung hat der neue Bundestag (noch vor Konstituierung der Ausschüsse) das UStG an das Unions­recht angepasst. Wichtigste Änderung ist die Anpassung der pauschalen Steuersätze in § 24 UStG1 mit Wirkung zum 1.1.2022. Der bislang gültige Wert von 10,7 % sinkt auf 9,5 % (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 UStG). Damit gilt künftig:

Praxishinweise

In  der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke sind vor allem Wein, Obstwein und andere alkoholische Getränke, Traubenmost, Obst- und Gemüsesäfte, Milchmischgetränke mit weniger als 75 % Milchanteil sowie Milchmischgetränke mit Alkoholzusätzen2. Milch und Wasser sind in Nr. 4 und 34 der Anlage 2 aufgeführt und unterliegen deshalb nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, sondern der nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG (selbsterzeugte Milch) bzw. der Regelbesteuerung (Wasser).

Anmerkung zu betroffenen Umsätzen

Alkoholische Flüssigkeiten sind außer den alkoholischen Getränken z.  B. reiner Alkohol, vergorene Maische von Früchten und Sprit. Sie unterliegen auch dann der Besteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, wenn sie in der Anlage 2 aufgeführt sind. Trinkbranntwein (Obstbrand, Tresterbrand, Weinbrand etc.) und Likör zählt die Finanzverwaltung zu den Produkten der zweiten Verarbeitungsstufe; es handelt sich um kein landwirtschaftliches Erzeugnis. Die Lieferung unterliegt damit der Re­gel­be­steu­er­ung; ein pauschaler Vorsteuerabzug gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ist insoweit nicht zulässig3.
Nach Abschn. 24.6 UStAE kann bei der Besteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG bei Umsätzen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten aus Vereinfach­ungsgründen unter den dort genannten Voraussetzungen von der Erhebung der an sich ge­schul­de­ten USt (Zahllast) abgesehen werden4.

Dies führt schematisch betrachtet zu folgenden Besteuerungen innerhalb des Un­ter­neh­mens:

Praxishinweis

Ausführlicher Beitrag in BerP 4/2018

Eine ausführliche Darstellung zur Besteuerung des § 24 UStG finden Sie in BerP 4/20185.

Gleichzeitig wird in § 24 Abs. 5 UStG eine gesetzliche Berechnungsmethode (nebst Überprüfungspflicht für Folgejahre) verankert: Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Pauschallandwirte in einem Zeitraum von drei Jahren; der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet (§ 24 Abs. 5 Satz 2 und 3 UStG). Das BMF muss jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes prüfen und dem Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung berichten (§ 24 Abs. 5 Satz 1 UStG) und die Bundesregierung muss „kurzfristig“ einen Gesetzentwurf vorlegen (§ 24 Abs. 5 Satz 4 UStG).

Praxishinweis

U. E. sollte überlegt werden, den Durchschnittssatz in die UStDV zu überneh­men und im Verordnungswege anzupassen. Den Bundestag mit der Umsetzung von Mathematik zu befassen ist u. E. überflüssig.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht v. 21.12.2021, BGBL 2021 I S. 5250.
  2.  ]Abschn. 24.2 Abs. 5 UStAE.
  3.  ]Zitat aus Schüler-Täsch, in Sölch/Ringleb, UStG, § 24 Rz. 153 ff.
  4.  ]Vgl. auch zur Behandlung von Trinkbranntwein und Likören, OFD Karlsruhe v. 29.2.2016, BeckVerw 325166.
  5.  ]BerP 4/2018 S. 235.