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Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 15.12.2021 IV C 4 - S 2223/19/10003 :006
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

Die Situation der Covid-19-Pandemie bedingt, die Verwaltungs- und Voll­zugs­er­leich­ter­ungen der Jahre 2020 und 2021 auch im Jahr 2022 zur An­wen­dung zu bringen.

Die Finanzverwaltung hat daher mit dem o. g. Schreiben entschieden, die bisherigen Regelungen der Schreiben vom 9.4.20201, 26.5.20202 sowie vom 18.12.20203 bis zum 31.12.2022 zu verlängern. Im Detail betrifft dies vor allem folgende Erleichterungen:

Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene gelten als satzungsgemäße Verwendung der Mittel für eine steuerbegünstigte Körperschaft. Zusätzlich gelten insoweit vereinfachte Spen­den­nach­weise bei Überweisung.

Spendenaktion von steuerbegünstigten Körperschaften

Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel (siehe vor­steh­en­der Punkt) ist es für den Status der steuerbegünstigten Kör­per­schaft auch unschädlich, wenn diese sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung un­ter­lie­gen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Be­trof­fe­ne einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räum­lich­kei­ten.
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahl­ung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spen­den­em­pfangs­be­rech­tig­ten Einrichtung, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Ent­sprech­en­des gilt für Aufsichtsratsvergütungen.

Lohnspenden

Stocken Organisationen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigt sind, ihren ei­gen­en Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurz­ar­bei­ter­geld aus ei­gen­en Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bis­he­ri­gen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satz­ungs­mä­ßi­ge Zwecke noch die Markt­üb­lich­keit und die Angemessenheit der Auf­stock­ung geprüft, wenn die Auf­stock­ung einheitlich für alle Ar­beit­neh­mer erfolgt. Die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AO gelten als erfüllt.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 9.4.2020 IV C 4 - S 2223/19/10003 :003, BStBl 2020 I S. 498; BerP 5/2020 S. 267.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 26.5.2020 IV C 4 - S 0174/19/10002 :008, BStBl 2020 I S. 543.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 18.12.2020 IV C 4 - S 2223/19/10003 :006, BStBl 2021 I S. 57.