- Gericht / Az:
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FG Münster, Urteil vom 12.11.2021 4 K 1941/20 F
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
- Streitfrage:
- Sind Mieterabfindungen in die 15 %-Grenze des anschaffungsnahen Aufwands einzubeziehen?
Tatbestandsmerkmale
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG liegt ein anschaffungsnaher Aufwand vor, wenn die folgenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
Urteilsfall
Im Urteilsfall wurde ein neu erworbenes Gebäude umfassend renoviert. Um die Renovierungsarbeiten einfacher durchführen zu können, wurde den bisherigen Mietern eine Mietabfindung gezahlt, um die Mieter zum vorzeitigen Auszug zu bewegen.
Mieterabfindungen sind in 15 %-Grenze einzubeziehen
Nach Ansicht des FG Münster sind Aufwendungen „für“ Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht nur Baukosten im technischen Sinne, sondern es reicht ein unmittelbarer Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang zu der baulichen Maßnahme aus. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach die Renovierung einer Immobilie unmittelbar nach deren Erwerb steuerlich mit dem Erwerb einer bereits renovierten und damit teureren Immobilie gleichgestellt werden soll, spricht dafür.
Renovierungskosten und Mieterabfindung sind AK
Nachdem im Urteilsfall unter Einbeziehung der Renovierungskosten die 15 %-Grenze überschritten wurde, gehören sowohl die Renovierungskosten als auch die Mieterabfindung zu den Anschaffungskosten des Gebäudes und sind somit nur über die Abschreibung gewinnwirksam.