- Verwaltungs-
anweisung: -
BMF, Schreiben vom 7.12.2021 IV A 3 - S 0336/20/10001 :045
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 222 ff. AO
Das BMF hat seine bereits durch Schreiben vom 19.3.20201 und vom 18.3.20212 getroffenen Billigkeitsmaßnahmen im Hinblick auf die nachfolgenden Situationen nochmals verlängert, um bei von der Coronakrise betroffene Mandanten die finanziellen Folgen abzumildern. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige erheblich negativ wirtschaftlich von der Coronakrise betroffen ist. Im Detail wird durch das o. g. Schreiben Folgendes geregelt:
Stundungen bis 31.3.2022
Keine Vollstreckung bis 31.3.2022
Erlass Säumniszuschläge
Anpassung Vorauszahlung ESt + KSt 2021/2022