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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkung des Coronavirus

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Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 7.12.2021 IV A 3 - S 0336/20/10001  :045
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 222 ff. AO

Das BMF hat seine bereits durch Schreiben vom 19.3.20201 und vom 18.3.20212 getroffenen Billigkeitsmaßnahmen im Hinblick auf die nachfolgenden Situationen nochmals verlängert, um bei von der Coronakrise betroffene Mandanten die finanziellen Folgen abzumildern. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige erheblich negativ wirtschaftlich von der Coronakrise betroffen ist. Im Detail wird durch das o. g. Schreiben Folgendes geregelt:

Steuern, die bis zum 31.1.2022 fällig sind, sind auf Antrag bis 31.3.2022 zu stunden. Die Stundung muss bis 31.1.2022 beantragt werden. Bei diesen Steuern ist auch eine Ra­ten­zahl­ung mit Laufzeit bis 30.6.2022 möglich. Bei den Stundungs- und Ra­ten­zahl­ungs­an­trä­gen ist großzügig und ohne strenge Prüfung zu verfahren. Auf die Er­he­bung von Stundungszinsen soll in diesen Fällen verzichtet werden.

Stundungen bis 31.3.2022

Bei bis zum 31.1.2022 fälligen Steuern sollen bis 31.3.2022 keine Voll­streck­ungs­maß­nah­men eingeleitet werden.

Keine Vollstreckung bis 31.3.2022

Bei bis zum 31.1.2022 fälligen Steuern sind die im Zeitraum 1.1.2021 bis 31.3.2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Im Falle einer vereinbarten Ratenzahlung gilt dies ebenso für Säumniszuschläge bis zum 30.6.2022.

Erlass Säumniszuschläge

Die Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 kann bis zum 30.6.2022 beantragt werden. An die Anpassungsanträge sind keine hohen Anforderungen im Hinblick auf den Nachweis zu stellen.

Anpassung Vorauszahlung ESt + KSt 2021/2022


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 19.3.2020 IV A 3 - S 0336/19/10007 :002, BStBl 2020 I S. 262.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 18.3.2021 IV A 3 - S 0336/20/10001 :037, BStBl 2021 I S. 337.