- Verwaltungs-
anweisung: - BMF, Schreiben vom 27.10.2021 III C 2 - S 7300/19/10002 :005
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 15 UStG
BMF zur Vorsteuer bei Bruchteilsgemeinschaften
Die Verwaltung hat ihre Auffassung zum Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug durch eine Bruchteilsgemeinschaft umfassend geändert und dabei vor allem die BFH-Rechtsprechung aus 20141 und 20172 übernommen. Primär ist zu differenzieren, ob es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft mit Außenumsätzen und damit um eine selbst unternehmerisch tätige Gemeinschaft handelt oder nicht.
a) | Bruchteilsgemeinschaft ist kein Unternehmer (mangels eigener Außenumsätze) |
Wenn Gemeinschaft nicht selbst Unternehmer: Leistungsbezug durch Gemeinschafter
Bruchteilsgemeinschaften, die keine Unternehmer sind, sind beispielsweise Praxisgemeinschaften und reine Einkaufsgemeinschaften, aber auch Ehegattengemeinschaften oder Erbengemeinschaften ohne Einnahmenerzielung. Allein die unentgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsguts durch die Bruchteilsgemeinschaft an den Gemeinschafter, begründet bei jener keine Unternehmereigenschaft. Erwirbt eine solche Bruchteilsgemeinschaft eine Leistung, ist nicht die Bruchteilsgemeinschaft selbst, sondern der jeweilige Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen. Die Frage des Vorsteuerabzugs richtet sich in der Folge danach, ob und inwieweit der Gemeinschafter die bezogene Leistung unternehmerisch nutzt. Das Vorsteuerabzugsrecht aus der bezogenen Leistung steht dem Gemeinschafter dabei nur anteilig zu, soweit der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil der Leistung seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt.
Sachverhalt
Die beiden Bauunternehmer A und B (beide Einzelunternehmer) erwerben als Bruchteilsgemeinschaft einen Bagger für 100.000 € zzgl. 19.000 € USt, den sie beide jeweils i. H. von 50 % in ihrem Einzelunternehmen einsetzen. A ist Regelunternehmer, B unterfällt der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG.
Stellungnahme
Der Leistungsbezug (Baggerankauf) erfolgt im Rahmen der Gemeinschaft, die jedoch selbst nicht als Unternehmer anzusehen ist. Daher gilt der Leistungsbezug i. H. der Bruchteilsquote jeweils direkt von den Gemeinschaftern A und B als bezogen. A steht hieraus ein Vorsteuerabzug zu, denn er verwendet den Gegenstand ausschließlich unternehmerisch (Vorsteuer damit bei 9.500 €). B könnte die Vorsteuer ebenso geltend machen, wenn § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG dem nicht entgegenstehen würde.
Praxishinweise
Hinweise zur Rechnung
Auswirkung auf Option
b) | Bruchteilsgemeinschaft ist selbst Unternehmer (eigene Außenumsätze) |
Gemeinschaft kann selbst Unternehmer sein
Ist die Bruchteilsgemeinschaft selbst Unternehmer, weil sie eigene Ausgangsumsätze erzielt (Stichwort: konkludente GbR), gelten die obigen Grundsätze nicht. Stattdessen erfolgt hier der Leistungsbezug direkt durch die Gemeinschaft, die als Unternehmer sodann auch - unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG - vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Praxishinweis
Die den obigen Grundsätzen entgegenstehenden BMF-Schreiben6 werden aufgehoben.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 28.8.2014 V R 49/13, BFH/NV 2015 S. 128.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 31.5.2017 XI R 40/14, BFH/NV 2017 S. 1396.
- [ ↑ ]Abschn. 15.2a Abs. 3 Satz 8 f. UStAE.
- [ ↑ ]Abschn. 14b.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 1.2.2001 V R 79/99, BStBl 2008 II S. 495.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 1.12.2006 IV A 5 - S 7300-90/06, BStBl 2007 I S. 90; v. 9.5.2008 IV A 5 - S 7300/07/0017, BStBl 2008 I S. 675.