- Gericht / Az:
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BFH, Urteil vom 16.3.2021 X R 34/19
- Fundstelle:
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DStR 2021 S, 2116
- Gesetz:
- § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2 EStG
- Streitfrage:
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Sind in der Bilanz Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen, selbst wenn sie einen verhältnismäßig geringen Betrag aufweisen?
Rechnungsab-grenzungsposten
Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, sind in einem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, Einnahmen und Ausgaben periodengerecht in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind1. Es besteht insofern kein Wahlrecht.
Keine Geringfügig-keitsgrenze für RAP
In der Vorinstanz wurden mit Verweis auf die GWG-Grenze, für Fälle von geringer Bedeutung, keine aktiven Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. Dem hat der Senat jedoch eine Absage erteilt, da insoweit keine gesetzliche Regelung besteht. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 EStG kommt nicht in Betracht. Auch nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit und der Verhältnismäßigkeit lässt sich keine Einschränkung der Pflicht zum Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten auf nur wesentliche Fälle entnehmen.