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BMF zur Zinsfestsetzung

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 17.9.2021 IV A 3 - S 0338/19/10004 :005
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§§ 233a, 238 AO

BMF zur Zins­ent­schei­dung des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden1, dass die gegenwärtige Zinshöhe von 0,5 % p. m. nach § 233a i. V. mit § 238 AO verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber muss bis 31.7.2022 eine Neuregelung für die Ver­zins­ungs­zeit­räu­me ab 1.1.2019 treffen. Das BMF hat sich mit dem o. g. Schrei­ben zur Thematik geäußert und Folgendes mitgeteilt:

Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO zulasten der Steu­er­pflich­ti­gen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aus­setz­ungs­zins­en nach den §§ 234, 235 und 237 AO. Die Entscheidung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts betrifft aber auch nicht die Ver­zins­ung zu­guns­ten der Steu­er­pflich­ti­gen nach § 236 AO (Prozesszinsen).
Sämtliche erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Er­stat­tungs­zins­en nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 sind gem. § 165 und § 239 AO auszusetzen, d. h. dass an­fal­len­de Nach­zahl­ungs- oder Erstattungszinsen nicht festgesetzt werden. Die aus­ge­setz­te Zinsfestsetzung ist nachzuholen, soweit und so­bald die Un­ge­wiss­heit durch eine rückwirkende Gesetzesänderung be­sei­tigt ist.
Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 anfallende Nachzahlungs- oder Er­stat­tungs­zins­en nach § 233a AO sind hingegen festzusetzen. Unter Ver­zins­ungs­zeit­räu­men bis zum 31.12.2018 sind hierbei nur volle Zins­mo­nate zu ver­steh­en, die spätestens mit Ablauf des 31.12.2018 enden.
Bei einer Änderung des Verwaltungsaktes „Zinsfestsetzung“, z. B. aufgrund von § 164 AO, soll ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen werden, sodass die Zinsen zwar fest­ge­setzt bleiben, aber eine spätere Änderung der Zins­festsetzung möglich ist. Zinsen für Zeiträume bis 31.12.2018 sollen end­gültig mit 0,5 % p. m. festgesetzt werden.
Bei Einsprüchen gegen bisherige Zinsfestsetzungen ist nach dem o. g. BMF-Schreiben wie folgt zu verfahren: Hinsichtlich der Ver­zins­ungs­zeit­räu­me bis 31.12.2018 ist der Einspruch - gegebenenfalls durch eine Teil­ein­spruchs­entscheidung - als unbegründet zurückzuweisen. Für Ver­zins­ungs­zeit­räume ab 1.1.2019 ruht das Einspruchsverfahren bzw. ist auf­grund eines Vorläufigkeitsvermerks i. S. des § 165 AO unbegründet.
Wurde die Vollziehung der Zinsfestsetzung für Zeiträume bis 31.12.2018 bisher aus­ge­setzt, wird diese Aussetzung nun beendet und die Zinsen voll­zogen.

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  1.  ]BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, juris.