Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft aber auch nicht die Verzinsung zugunsten der Steuerpflichtigen nach § 236 AO (Prozesszinsen).
Sämtliche erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 sind gem. § 165 und § 239 AO auszusetzen, d. h. dass anfallende Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen nicht festgesetzt werden. Die ausgesetzte Zinsfestsetzung ist nachzuholen, soweit und sobald die Ungewissheit durch eine rückwirkende Gesetzesänderung beseitigt ist.
Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 anfallende Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen nach § 233a AO sind hingegen festzusetzen. Unter Verzinsungszeiträumen bis zum 31.12.2018 sind hierbei nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des 31.12.2018 enden.
Bei einer Änderung des Verwaltungsaktes „Zinsfestsetzung“, z. B. aufgrund von § 164 AO, soll ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen werden, sodass die Zinsen zwar festgesetzt bleiben, aber eine spätere Änderung der Zinsfestsetzung möglich ist. Zinsen für Zeiträume bis 31.12.2018 sollen endgültig mit 0,5 % p. m. festgesetzt werden.
Bei Einsprüchen gegen bisherige Zinsfestsetzungen ist nach dem o. g. BMF-Schreiben wie folgt zu verfahren: Hinsichtlich der Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 ist der Einspruch - gegebenenfalls durch eine Teileinspruchsentscheidung - als unbegründet zurückzuweisen. Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 ruht das Einspruchsverfahren bzw. ist aufgrund eines Vorläufigkeitsvermerks i. S. des § 165 AO unbegründet.
Wurde die Vollziehung der Zinsfestsetzung für Zeiträume bis 31.12.2018 bisher ausgesetzt, wird diese Aussetzung nun beendet und die Zinsen vollzogen.