
Drohende Doppelbesteuerung bei Renten
Mit Schreiben vom 30.8.2021 wurden die Finanzämter vom BMF angewiesen, Steuerbescheide mit Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG vorläufig ergehen zu lassen (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO). Grund ist die potentielle Doppelbesteuerung1.
Weitere Vorläufigkeitsvermerke
Außerdem sind die Steuerfestsetzungen in folgenden Sachverhalten vorläufig vorzunehmen:
Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung;
Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG und
Festsetzungen des Solidaritätszuschlags einschließlich der Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 verfassungsgemäß ist.
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- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 19.5.2021 X R 33/19, BFH/NV 2021 S. 992; X R 20/19, BFH/NV 2021 S. 980; BerP 7/2021 S. 410.