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BMF äußert sich zu Zweifelsfragen zur Home­office-Pauschale

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben v. 9.7.2021 IV C 6 - S 2145/19/10006 :013
Fundstelle:
n. v.
Gesetz:
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG
Streitfrage:
Welche Neuerungen gibt es bei der Homeoffice-Pauschale?

In Immer aktuell IV/2021 und in unserem Videoseminar zum Arbeitszimmer ha­ben wir über die Homeoffice-Pauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG berichtet. Am 9.7.2021 hat das BMF noch zu einigen Zweifelsfragen Stel­l­ung bezogen. Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung:

1. Kein anderer Arbeitsplatz i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

Kein anderer Ar­beits­platz hängt nicht von An­ord­nung des Ar­beit­ge­bers ab

Die Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Vermeidung von Kon­tak­ten mit Kollegen) zu Hause gearbeitet hat1. Dies gilt für die Zeit der Corona-Pandemie auch dann, wenn die Entscheidung über das Tätigwerden im Home­office der Steuerpflichtige auch ohne eine ausdrückliche (schriftliche) An­wei­sung des Auftraggebers/Arbeitgebers getroffen hat und er der Em­pfeh­lung der Bun­desregierung/der Länder gefolgt ist. Als Zeit der Corona-Pan­de­mie wird dabei der Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2021 an­ge­nom­men.

Für die Zeit der pandemiebedingten Ausübung bestimmter Tätigkeiten in der Wohn­ung (seit März 2020) ist davon auszugehen, dass zu Hause grund­sätz­lich qua­li­tativ gleichwertige Arbeiten wie beim bisherigen Arbeitsplatz aus­ge­übt werden, sodass bei quantitativ überwiegender Tätigkeit der Mittel­punkt der beruflichen Tätigkeit in der Wohnung angenommen werden kann2.

2. Bei Homeoffice-Pauschale keine Anforderungen an den Arbeitsplatz

Keine Arbeitsplatz­vor­aus­setzungen für Hom­eoffice-Pauschale

Für die Geldendmachung der Homeoffice-Pauschale ist die beim Arbeits­zim­mer geltende Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ nicht erforderlich3. Die Vor­aussetzungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 müssen für den Ab­zug der Homeoffice-Pauschale nicht vorliegen.

3. Aufzeichnung der Tage

Tage sind glaubhaft darzulegen

Die Tage, an denen im Homeoffice gearbeitet wurde, müssen nicht tag­ge­nau aufgezeichnet werden. Aufgrund der besonderen Situation (insbesondere nicht ab­seh­bare Entwicklung) ist davon auszugehen, dass zeitliche Abläufe nicht lücken­los dokumentiert worden sind. Schlüssige Angaben des Ar­beit­neh­mers sind in der Regel ausreichend4.

4. Monats-/Jahrestickets für den ÖPNV

Aufwendungen für die Zeit­fahrkarte

Wenn Monats-/Jahrestickets für zunächst beabsichtigte Fahrten zur ersten Tä­tig­keitsstätte erworben wurden und die Fahrten aufgrund tatsächlicher Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nicht durchgeführt wurden, sind die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel als tatsächliche Kosten (Günstigerprüfung gegen­über der Entfernungspauschale) neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar5. Wie bereits dargestellt erfolgt dann keine Kürzung der Entfernungspauschale.

5. Arbeitsmittel und Tele­kom­mu­nikation

Arbeitsmittel kön­nen zu­sätzlich gel­tend ge­macht werden

Wie bereits dargestellt, können die Aufwendungen für Arbeitsmittel und Tele­kom­mu­nikation, analog zur Regelung für das häusliche Arbeitszimmer, zu­sätz­lich zur Pau­schale geltend gemacht werden6.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 9.7.2021 IV C 6 - S 2145/19/10006 :013, n. v., Tz. 5.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 9.7.2021 IV C 6 - S 2145/19/10006 :013, n. v., Tz. 6.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 9.7.2021 IV C 6 - S 2145/19/10006 :013, n. v., Tz. 2.
  4.  ]BMF, Schreiben v. 9.7.2021 IV C 6 - S 2145/19/10006 :013, n. v., Tz. 1.
  5.  ]FinMin Thüringen, Erlass v. 17.2.2021 S 1901-2020 Corona - 21.15, 30169/2021, DB 2021 S. 487; BMF, FAQ-Corona v. 26.4.2021, Frage 9, Seite 13; BMF, Schreiben v. 9.7.2021 IV C 6 - S 2145/19/10006 :013, n. v., Tz. 4.
  6.  ]BMF, Schreiben v. 9.7.2021 IV C 6 - S 2145/19/10006 :013, n. v., Tz. 3.