- Verwaltungs-
anweisung: - BMF, Schreiben v. 9.7.2021 IV C 6 - S 2145/19/10006 :013
- Fundstelle:
- n. v.
- Gesetz:
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG
- Streitfrage:
-
Welche Neuerungen gibt es bei der Homeoffice-Pauschale?
In Immer aktuell IV/2021 und in unserem Videoseminar zum Arbeitszimmer haben wir über die Homeoffice-Pauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG berichtet. Am 9.7.2021 hat das BMF noch zu einigen Zweifelsfragen Stellung bezogen. Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung:
1. | Kein anderer Arbeitsplatz i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG |
Kein anderer Arbeitsplatz hängt nicht von Anordnung des Arbeitgebers ab
Die Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Vermeidung von Kontakten mit Kollegen) zu Hause gearbeitet hat1. Dies gilt für die Zeit der Corona-Pandemie auch dann, wenn die Entscheidung über das Tätigwerden im Homeoffice der Steuerpflichtige auch ohne eine ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Auftraggebers/Arbeitgebers getroffen hat und er der Empfehlung der Bundesregierung/der Länder gefolgt ist. Als Zeit der Corona-Pandemie wird dabei der Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2021 angenommen.
Für die Zeit der pandemiebedingten Ausübung bestimmter Tätigkeiten in der Wohnung (seit März 2020) ist davon auszugehen, dass zu Hause grundsätzlich qualitativ gleichwertige Arbeiten wie beim bisherigen Arbeitsplatz ausgeübt werden, sodass bei quantitativ überwiegender Tätigkeit der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit in der Wohnung angenommen werden kann2.
2. | Bei Homeoffice-Pauschale keine Anforderungen an den Arbeitsplatz |
Keine Arbeitsplatzvoraussetzungen für Homeoffice-Pauschale
Für die Geldendmachung der Homeoffice-Pauschale ist die beim Arbeitszimmer geltende Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ nicht erforderlich3. Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 müssen für den Abzug der Homeoffice-Pauschale nicht vorliegen.
3. | Aufzeichnung der Tage |
Tage sind glaubhaft darzulegen
Die Tage, an denen im Homeoffice gearbeitet wurde, müssen nicht taggenau aufgezeichnet werden. Aufgrund der besonderen Situation (insbesondere nicht absehbare Entwicklung) ist davon auszugehen, dass zeitliche Abläufe nicht lückenlos dokumentiert worden sind. Schlüssige Angaben des Arbeitnehmers sind in der Regel ausreichend4.
4. | Monats-/Jahrestickets für den ÖPNV |
Aufwendungen für die Zeitfahrkarte
Wenn Monats-/Jahrestickets für zunächst beabsichtigte Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erworben wurden und die Fahrten aufgrund tatsächlicher Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nicht durchgeführt wurden, sind die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel als tatsächliche Kosten (Günstigerprüfung gegenüber der Entfernungspauschale) neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar5. Wie bereits dargestellt erfolgt dann keine Kürzung der Entfernungspauschale.
5. | Arbeitsmittel und Telekommunikation |
Arbeitsmittel können zusätzlich geltend gemacht werden
Wie bereits dargestellt, können die Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telekommunikation, analog zur Regelung für das häusliche Arbeitszimmer, zusätzlich zur Pauschale geltend gemacht werden6.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 9.7.2021 IV C 6 - S 2145/19/10006 :013, n. v., Tz. 5.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 9.7.2021 IV C 6 - S 2145/19/10006 :013, n. v., Tz. 6.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 9.7.2021 IV C 6 - S 2145/19/10006 :013, n. v., Tz. 2.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 9.7.2021 IV C 6 - S 2145/19/10006 :013, n. v., Tz. 1.
- [ ↑ ]FinMin Thüringen, Erlass v. 17.2.2021 S 1901-2020 Corona - 21.15, 30169/2021, DB 2021 S. 487; BMF, FAQ-Corona v. 26.4.2021, Frage 9, Seite 13; BMF, Schreiben v. 9.7.2021 IV C 6 - S 2145/19/10006 :013, n. v., Tz. 4.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 9.7.2021 IV C 6 - S 2145/19/10006 :013, n. v., Tz. 3.