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Haushaltsnahe Dienstleistung bei Straßen­rei­ni­gung und Winterdienst

Kategoriegrafik

Haushalt endet an der „Bordstein­kante“

Die Verwaltung weist darauf hin, dass das BMF-Schreiben zu § 35a EStG1 auf­grund der Rechtsprechung des BFH2 angepasst wird. Der BFH hat in die­sem Fall entschieden, dass bei Straßenreinigung und bei Winter­dienst der räum­lich-funk­tiona­le Haushalt an der „Bord­stein­kante“ endet und damit die Fahr­bahn nicht mehr begünstigt ist.

Hierzu veröffentlicht die Verwaltung die folgende Tabelle:

Maßnahmebegünstigtnicht begünstigtHaushalts­na­he Dienst­leistungHand­wer­ker­leistung
Straßenreinigung
GehwegXX
FahrbahnX
Winterdienst
GehwegXX
FahrbahnX
Hinweis: In einer ersten Version waren die Kreuze in der Tabelle an der falschen Position. Die Tabelle ist inzwischen korrigiert.

Ausbau des all­ge­meinen Ver­sor­gungs­netzes ist nicht begünstigt

Außerdem weist die Verwaltung darauf hin, dass für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zu­gute­kom­men, eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen ist (z. B. Ausbau des all­ge­meinen Versorgungsnetzes oder Erschließung einer Straße)3.


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  1.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003:008, BStBl 2016 I S. 1213.
  2.  ]BFH, Urteil v. 13.5.2020 VI R 4/18, BFH/NV 2021 S. 238; vgl. Immer aktuell I/2021 S. 20.
  3.  ]BFH, Urteil v. 21.2.2018 VI R 18/16, BStBl 2018 II S. 641; vgl. Immer aktuell IV/2018 S. 235.