- Verwaltungs-
anweisung: - BMF, Schreiben vom 1.9.2021 IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001
- Fundstelle:
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abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-09-01-steuerermaessigung-bei-aufwendungen-fuer-haushaltsnahe-beschaeftigungsverhaeltnisse-und-fuer-die-inanspruchnahme-haushaltsnaher-dienstleistungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Gesetz:
- § 35a Abs. 2 EStG
Haushalt endet an der „Bordsteinkante“
Die Verwaltung weist darauf hin, dass das BMF-Schreiben zu § 35a EStG1 aufgrund der Rechtsprechung des BFH2 angepasst wird. Der BFH hat in diesem Fall entschieden, dass bei Straßenreinigung und bei Winterdienst der räumlich-funktionale Haushalt an der „Bordsteinkante“ endet und damit die Fahrbahn nicht mehr begünstigt ist.
Hierzu veröffentlicht die Verwaltung die folgende Tabelle:
Maßnahme | begünstigt | nicht begünstigt | Haushaltsnahe Dienstleistung | Handwerkerleistung |
Straßenreinigung | ||||
Gehweg | X | X | ||
Fahrbahn | X | |||
Winterdienst | ||||
Gehweg | X | X | ||
Fahrbahn | X |
Hinweis: In einer ersten Version waren die Kreuze in der Tabelle an der falschen Position. Die Tabelle ist inzwischen korrigiert. |
Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes ist nicht begünstigt
Außerdem weist die Verwaltung darauf hin, dass für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen ist (z. B. Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder Erschließung einer Straße)3.