- Gericht / Az:
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BVerfG, Beschluss vom 8.7.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 238 AO
BVerfG zur Zinshöhe
Mit Spannung wurde die Entscheidung des BVerfG im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe von 0,5 % p. m. gem. § 238 AO für Steuernachzahlungen und -erstattungen erwartet. Praktisch bedeutsam ist diese vor allem in Nachzahlungsfällen nach Außenprüfungen.
Aufgrund der allgemeinen Zinsniveauentwicklung (der Basiszins betrug im Jahr 2008 noch über 3 %, sank im Laufe des Jahres 2009 rapide auf 0,12 %; seit Januar 2013 liegt er im negativen Bereich) wurde bereits in der Vergangenheit mehrfach die aktuelle Zinshöhe von 6 % p. a. kritisiert.
Gesetzliche Neuregelung notwendig
Mit seinem Beschluss vom 8.7.2021 hat das BVerfG nun entschieden, dass die Zinshöhe für die Verzinsungszeiträume (Steuerjahre) nach 2014 verfassungswidrig ist. Demnach muss der Gesetzgeber nachbessern, allerdings gewährt das BVerfG für die Nachbesserung zwei Fristen:
Für alle offenen Fälle seit 2019
Die Neuregelung betrifft sodann alle nicht bestandskräftigen Zinsfestsetzungen. Weil seit dem Frühjahr 2019 i. d. Regel ein Vorläufigkeitsvermerk auf den entsprechenden Steuerbescheiden zu finden ist, sollte jedoch in der Praxis der Großteil der noch änderbaren Fälle von der zu treffenden Neuregelung betroffen sein.
Praxishinweise
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]Aufgrund der Änderung des Art. 97 Abs. 2 EGAO beginnt der Zinslauf für die Veranlagungsjahre 2019 erst mit dem 1.10.2021.