AltEinkG als Reaktion auf Rechtsprechung des BVerfG
Das BVerfG hatte die unterschiedliche Besteuerung der Alterseinkünfte für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung zum 1.1.2005 gefordert1. Dem ist der Gesetzgeber durch das sog. Alterseinkünftegesetz gefolgt. Dabei sind sowohl bei der Abzugsfähigkeit als auch bei der Besteuerung aus haushaltstechnischen Gründen sog. Übergangsregelungen geschaffen worden.
BFH stellt wichtige Berechnungsgrundsätze auf
Die anhängigen Verfahren zur mutmaßlichen Doppelbesteuerung bei Renten haben allgemein große mediale Aufmerksamkeit erfahren. Nun hat der BFH in zwei Revisionsverfahren zwar gegen die Steuerpflichtigen entschieden. Gleichzeitig hat er aber nochmals deutlich gemacht, dass eine Doppelbesteuerung unbedingt zu vermeiden ist. Erstmals hat er konkrete Ausführungen dazu gemacht, wie dies zu ermitteln ist.
Wann ist eine Doppelbesteuerung zu beanstanden?
Eine mögliche Doppelbesteuerung ist während der Auszahlungsphase zu prüfen2. Eine Doppelbesteuerung ist nicht gegeben, wenn der voraussichtlich steuerfrei zufließende Rentenanteil mindestens ebenso hoch ist, wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen3.
Berechnung in der Ansparphase
Im Rahmen der Ansparphase ist der Berechnung zunächst die Gesamtsumme der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge zugrunde zu legen4. Anschließend ist zu ermitteln, in welcher Höhe die Beiträge aus versteuertem Einkommen geleistet wurden.
Praxishinweis
Wie exakt die aus versteuertem Einkommen gezahlten Beiträge im Detail zu berechnen und nachzuweisen sind, ist derzeit offen. Die Feststellungslast für das Vorliegen einer etwaigen verfassungswidrigen doppelten Besteuerung liegt zunächst beim Steuerpflichtigen5. Gewisse Darlegungserleichterungen und auch ergänzende Schätzungen sind aber möglich6. So hat der BFH schon früher angedeutet, aus einem vorgelegten Versicherungsverlauf ließen sich die relevanten Informationen ableiten7.
Diverse Freibeträge gelten nicht als „steuerfreier Zufluss“
Dem voraussichtlich steuerfrei zufließenden Rentenbetrag sind die voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse aus einer möglichen Hinterbliebenenrente hinzuzurechnen. Unberücksichtigt bleiben der Grundfreibetrag, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wie der Beitragsanteil zur Krankenversicherung, der Werbungskosten-Pauschbetrag und der Sonderausgabenpauschbetrag.
Praxishinweise
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BVerfG, Urteil v. 6.3.2002 2 BvL 17/99, BStBl 2002 II S. 618.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 19.5.2021 X R 33/19, Rz. 21, juris; BFH, Urteil v. 18.11.2009 X R 34/07, BStBl 2010 II S. 414; der Einwand der Doppelbesteuerung kann ab dem Beginn der Auszahlungsphase geltend gemacht werden, BFH, Urteil v. 19.5.2021 X R 20/19, juris, Rz. 48.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 19.5.2021 X R 33/19, juris, Rz. 22.
- [ ↑ ]Musil, DStR 2020 S. 1881 Tz. 4.3.4.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 21.6.2016 X R 44/14, BFH/NV 2016 S. 1791, Rz. 52.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 19.5.2021 X R 33/19, juris, Rz. 22; BFH, Urteil v. 21.6.2016 X R 44/14, BFH/NV 2016 S. 1791; BerP 12/2016 S. 711.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 21.6.2016 X R 44/14, BFH/NV 2016 S. 1791, Rz. 56.
- [ ↑ ]FG Saarland, Az. 3 K 1072/20, n. v.; BerP 5/2020 S. 248.