- Verwaltungs-
anweisung: -
FinMin Thüringen, Erlass vom 17.2.2021 S 1901-2020 Corona - 21.15, 30169/2021
- Fundstelle:
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DB 2021 S. 487
- Gesetz:
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG
Homeoffice-Pauschale von max. 600 € pro Jahr
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die sog. Homeoffice-Pauschale gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG eingeführt. Danach können Arbeitnehmer, die nicht die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen pro Arbeitstag im Homeoffice 5 €/Tag, höchstens 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigen. Zu beachten ist, dass an den Tagen, an denen die Homeoffice-Pauschale angesetzt wird, kein Ansatz der Entfernungspauschale möglich ist.
Entfernungspauschale und Homeoffice-Pauschale schließen sich aus
Zu beachten ist, dass an den Tagen, an denen die Homeoffice-Pauschale angesetzt wird, kein Ansatz der Entfernungspauschale möglich ist. Das bedeutet, dass sich die Entfernungspauschale und Homeoffice-Pauschale gegenseitig ausschließen.
Praxishinweis
Es besteht jedoch keinesfalls ein Wahlrecht zwischen Entfernungspauschale und Homeoffice-Pauschale. Voraussetzung für die Entfernungspauschale ist, dass der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat.
Aufwendungen für die Zeitfahrkarte
Das FinMin Thüringen stellt klar, dass bei einem Ansatz der tatsächlichen Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel keine Kürzung der Entfernungspauschale erfolgt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen1.
Praxishinweis
Ein ausführlicher Beitrag zu aktuellen Fragen zur Homeoffice-Pauschale ist für Immer aktuell IV/2021 geplant. Außerdem finden Sie auf unserer Homepage ein Videoseminar zum Thema „Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale“:
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]FinMin Thüringen, Erlass v. 17.2.2021 S 1901-2020 Corona - 21.15, 30169/2021, DB 2021 S. 487; BMF, FAQ-Corona v. 26.4.2021, Frage 9, Seite 13.