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Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw bei In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 15.7.2020 III R 62/19
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 7g Abs. 4 Satz 1 EStG
Streitfrage:
Muss der Nachweis der betrieblichen Nutzung durch ein ord­nungs­ge­mäßes Fah­rten­buch erbracht werden?

Nutzungsvoraus­setzungen IAB

Wird ein In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag auf ein Wirtschaftsgut über­tragen, gel­ten im Jahr der Investition und im Folgejahr bestimmte Verblei­bens- und Nutzungs­vor­aus­setzungen (§ 7g Abs. 4 Satz 1 EStG)1. Das be­troffene Wirt­schaftsgut muss in diesem Zeitraum

in einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden und
ausschließlich oder so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Nach der Verwal­tungs­meinung ist die 1 %-Regelung schädlich

Die Voraussetzung der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieb­li­chen Nutzung ist in der Praxis vor allem beim Pkw prob­le­ma­tisch. Die Finanz­ver­waltung nimmt an, dass bei einer Inanspruchnahme der 1 %-Re­ge­lung grund­sätzlich von einer schädlichen Pri­vat­nutzung aus­zugehen ist2. Aus die­sem Grund kann nach der Ver­wal­tungs­meinung der Nach­weis nur über ein ord­nungs­ge­mäßes Fah­rten­buch erbracht werden.

Nach Ansicht des BFH muss der Nach­weis nicht über ein Fahr­ten­buch er­bracht werden

Nach Ansicht des BFH ist die Frage, wie der Nachweis der fast ausschließ­lichen betrieb­li­chen Nutzung zu erbringen ist, nicht aus­drücklich in § 7g EStG ge­regelt. Deshalb ist der Nachweis nicht auf ein ordnungsgemäßes Fahrten­buch beschränkt. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG kann nicht auf § 7g EStG übertragen werden, weil sich die Re­ge­lungs­ge­gen­stän­de grund­legend unterscheiden.

Auch wenn Praktikabilitätserwägungen für die Auffassung der Finanzverwal­tung sprechen mögen, stellt die Fahrtenbuchmethode keine zu verallge­mei­nern­de Vorschrift zum Nachweis der Anteile der privaten und der betrieblichen Nutzung eines Pkw dar.

Urteilsfall

Im Urteilsfall wurde die Entnahme aufgrund der privaten Nutzung eines Pkw zu­nächst mit der Fahrten­buchmethode bewertet. Das Fahrten­buch wurde im Rah­men der Außen­prüfung verworfen, weil es nicht ordnungs­ge­mäß war. Dies deshalb, weil die Aufzeichnungen zahl­reiche unzureichende Ein­tra­gungen in Ge­stalt von weder aus sich selbst heraus ver­ständ­lichen noch im Fahr­ten­buch er­läuterten Ab­kür­zungen sowie ungenau angegebenen Fahrt­zwecken ent­hal­ten hatten.

Der Nachweis für § 7g Abs. 4 EStG kann evtl. über das verworfene Fahr­ten­buch erbracht werden. Im zweiten Rechtsgang hat die Vor­in­stanz zu prü­fen, ob das verworfene Fahrtenbuch eine hinreichend sichere Über­zeu­gung dafür ver­mittelt, dass der Pkw zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wurde.

Praxishinweise

Abschließend lässt sich festhalten, dass aus Sicht der Rechtsprechung der Nach­weis nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch möglich ist, son­dern auch durch andere Beweis­mittel.
Der BFH führt nicht aus, was unter anderen Beweismitteln zu ver­stehen ist. Nach­träg­liche Aufstel­lung­en anhand eines Ter­min­kalenders3 ge­nügen nicht den An­for­de­rungen.
Die Nutzungsvoraussetzungen sind nicht nur für den In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag relevant, sondern auch für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG.
Bei der Überlassung des Pkw an Arbeitnehmer, spielt die private Nutzung durch den Arbeitnehmer keine Rolle. Hier ist immer von einer vollständigen betrieblichen Nutzung auszugehen, auch wenn die 1 %-Re­gelung ange­wendet wird.
Die Übertragung eines In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trags auf einen Pkw ist in der Praxis aufgrund der Privatnutzung immer problematisch. Aus diesem Grund empfehlen wir, einen In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag am besten auf solche Wirtschaftsgü­ter zu über­tragen, die nachweislich nicht privat genutzt wer­den. Sollte ein In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag auf einen Pkw übertragen werden, ist es aus Gründen der Rechts­sicherheit dringend zu empfeh­len, dass ein ord­nungsgemäßes Fahr­ten­buch geführt wird.

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  1.  ]BMF, Schreiben v. 20.3.2017 IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02, BStBl 2017 I S. 423, Rz. 35.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 20.3.2017 IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02, BStBl 2017 I S. 423, Rz. 44.
  3.  ]FG Münster, Urteil vom 10.7.2019 7 K 2862/17 E, juris (Rev. ein­ge­legt, Az. des BFH: VIII R 24/19).