- Verwaltungs-
anweisung: -
BMF-Schreiben vom 11.2.2021 IV B 6 - S 1315/19/10030 :032
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 371 AO
Automatischer Finanzkontenaustausch
Seit 2016 übermitteln verschiedene Staaten gegenseitig Finanzinformationen über nationale Bankkonten. Offizieller Hintergrund der Regelung: In den zurückliegenden Jahren haben sich grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung für die Steuerverwaltungen der einzelnen Staaten entwickelt. Der gestiegenen Anzahl von Möglichkeiten, international investieren und sich aufgrund fehlender steuerrechtlicher Transparenz einer korrekten Besteuerung entziehen zu können, kann mit einem zeitnahen Austausch steuerrelevanter Informationen zwischen den Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten begegnet werden1.
Übermittelte Daten
Dabei werden grundsätzlich folgende Daten über einzelne Bankkonten automatisiert zwischen den Staaten ausgetauscht2:
Auch Kontostand wird übermittelt
Praxishinweis
Strafbefreiende Selbstanzeige prüfen
Durch die umfangreiche Übermittlung der Daten, wird die Anlage von sog. Schwarzgeldern im Ausland enorm erschwert. Sollte ein Mandant solche Schwarzgelder im Ausland gelagert haben, sollte unter Abwägung der strafrechtlichen Konsequenzen und unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) in Betracht gezogen werden.
Neue erweiterte Staatenliste
Mit dem o. g. BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung eine aktualisierte Staatenliste veröffentlicht, die all jene Staaten umfasst, die am automatisierten Datenaustausch teilnehmen. Auch Staaten wie Monaco, die Schweiz oder Österreich befinden sich auf der Liste.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CommonReportingStandard/Verfahren/verfahren_node.html#js-toc-entry3 (Stand: 12.2.2021).
- [ ↑ ]https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CommonReportingStandard/Verfahren/verfahren_node.html#js-toc-entry1 (Stand: 12.2.2021).