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Staatenliste zum automatischen Finanz­konten­aus­tausch

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF-Schreiben vom 11.2.2021 IV B 6 - S 1315/19/10030 :032
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 371 AO

Automatischer Finanz­kon­ten­aus­tausch

Seit 2016 übermitteln verschiedene Staaten gegenseitig Finanzinformationen über nationale Bankkonten. Offizieller Hintergrund der Regelung: In den zu­rück­liegenden Jahren haben sich grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Her­aus­for­de­rung für die Steuerverwaltungen der einzelnen Staaten entwickelt. Der ge­stie­ge­nen Anzahl von Möglichkeiten, international investieren und sich auf­grund fehlender steuerrechtlicher Transparenz einer korrekten Besteuerung ent­ziehen zu kön­nen, kann mit einem zeitnahen Austausch steuerrelevanter In­for­ma­tionen zwischen den Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten be­geg­net werden1.

Übermittelte Daten

Dabei werden grundsätzlich folgende Daten über einzelne Bankkonten automatisiert zwischen den Staaten ausgetauscht2:

Name, Adresse und Steueridentifikationsnummer
Geburtsdatum und Geburtsort
Steuerlicher Wohnsitz
Kontonummer, Name und Identifikationsnummer des meldenden Finanz­in­stituts
Kontosaldo oder -wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres

Auch Kontostand wird übermittelt

Bei Verwahrkonten jeweils der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, der Di­vi­den­den und anderer Einkünfte, die mittels der Vermögenswerte dieses Kontos erzielt und diesem gutgeschrieben wurden
Bei Einlagekonten der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden
Bei allen anderen Konten der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto an den Kontoinhaber gezahlt oder diesem gutgeschrieben wurde und für den das meldende deutsche Finanzinstitut Schuldner ist. Die Ge­samt­höhe aller im Meldezeitraum geleisteten Einlösungsbeträge ist ein­zu­schließen
Bei Verwahrkonten die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden und für die das Finanzinstitut als Ver­wahr­stel­le, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war

Praxishinweis

Strafbefreiende Selbstanzeige prü­fen

Durch die umfangreiche Übermittlung der Daten, wird die Anlage von sog. Schwarzgeldern im Ausland enorm erschwert. Sollte ein Mandant solche Schwarzgelder im Ausland gelagert haben, sollte unter Abwägung der straf­rechtlichen Konsequenzen und unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) in Betracht gezogen werden.

Neue erweiterte Staatenliste

Mit dem o. g. BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung eine aktualisierte Staatenliste veröffentlicht, die all jene Staaten umfasst, die am automatisierten Datenaustausch teilnehmen. Auch Staaten wie Monaco, die Schweiz oder Österreich befinden sich auf der Liste.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CommonReportingStandard/Verfahren/verfahren_node.html#js-toc-entry3 (Stand: 12.2.2021).
  2.  ]https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CommonReportingStandard/Verfahren/verfahren_node.html#js-toc-entry1 (Stand: 12.2.2021).