Neufang Akademie

nach oben

Verlängerte Steuererklärungsfristen und Verlängerung der Insolvenzregelungen

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BR-Drucksache 82/21 vom 29.1.2021
Gesetz:
§ 149 AO

Am 12.2.2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Ver­längerung der Aus­setzung der In­sol­venz­an­trags­pflicht und des Anfechtungs­schutzes für pan­de­mie­be­ding­te Stundungen sowie zur Ver­länge­rung der Steu­er­er­klär­ungs­frist in be­ratenen Fällen und der zins­freien Karenz­zeit für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2019 zu­ge­stimmt. Nach der Un­ter­zeich­nung durch den Bun­des­prä­si­den­ten wird das Gesetz damit alsbald im Bundes­ge­setz­blatt ver­kün­det wer­den und damit - teils rück­wir­kend - in Kraft treten.

Die Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO wird für beratene Steu­er­pflich­ti­ge für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate bis zum 31.8.2021 verlängert. Ausnahme bleibt die Einzelfallanordnung nach § 149 Abs. 4 AO.

6 Monate Ver­län­ger­ung für Steu­er­er­klär­ungen 2019

Gleichzeitig wird die regulär 15-monatige zinsfreie Zeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert.

Auch zins­freie Zeit wird ver­längert

Praxishinweis

Leider auch für Erstattungen

Vorsicht: Dies betrifft gleichermaßen Nachzahlungs- aber auch Er­statt­ungs­zinsen.

Die Steuererklärungsfrist für beratene Land- und Forstwirte, die ihren Ge­winn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr er­mit­teln (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO) wird um 5 Monate bis zum 31.12.2021 ver­län­gert. Gleiches gilt für die regulär 23-monatige zinsfreie Zeit.

Gleiches für Landwirte

Außerdem wurde auch der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 zugestimmt. Sie gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Fol­gen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grund­sätz­lich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.2.2021 ge­stellt sind. Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Verlängerung des An­fech­tungs­schutzes für pandemiebedingte Stun­dun­gen vor. Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuld­ner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Re­gel­ung noch nicht eröffnet worden ist1.

Regelungen zur Insolvenz


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vgl. https://www.stbk-nordbaden.de/fileadmin/template_fluid/pdf/Corona/E-Mail_vom_16._Februar__2021.pdf (Stand: 19.2.2021).