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Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale für frei­wil­lige Hel­fer in Impfzentren

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.2.2021
Fundstelle:
https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/impfzentren-steuerliche-erleichterungen-fuer-freiwillige-beschlossen
Gesetz:
§ 3 Nr. 26, 26a EStG

Übungsleiter- oder von der Ehren­amts­pau­scha­le

Die freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren können von der sog. Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren.

Fallgruppen

Damit muss wie folgt nach Tätigkeiten differenziert werden:

Nur bei einer ne­ben­be­ruflichen Tätig­keit

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Ver­gü­tungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Voll­zeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helferinnen und Hel­fer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Stu­den­tinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner.

Praxishinweis

Einen grundsätzlichen Beitrag zur Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale fin­den Sie in Beratungspraxis 2/2021 S. 116 ff. oder Immer aktuell VI/2021 S. 397 ff.