- Verwaltungs-
anweisung: -
FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.2.2021
- Fundstelle:
-
https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/impfzentren-steuerliche-erleichterungen-fuer-freiwillige-beschlossen
- Gesetz:
- § 3 Nr. 26, 26a EStG
Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale
Die freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren können von der sog. Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren.
Fallgruppen
Damit muss wie folgt nach Tätigkeiten differenziert werden:
Nur bei einer nebenberuflichen Tätigkeit
Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner.
Praxishinweis
Einen grundsätzlichen Beitrag zur Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale finden Sie in Beratungspraxis 2/2021 S. 116 ff. oder Immer aktuell VI/2021 S. 397 ff.