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Besteuerung von Mieteinkünften beim Aus­blei­ben von Miet­ein­nah­men aufgrund der Corona-Krise

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 2020/16 vom 2.12.2020 S 2253 - 2020/0025 - St 231
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 21 EStG EStG

Erlass der Miete wäh­rend der Co­ro­na-Krise

Die OFD Nordrhein-Westfalen veröffentlicht in der oben genannten Verfügung, wie zu verfahren ist, wenn bei einem Vermietungsobjekt die Miete in einer finanziellen Notsituation aufgrund der Co­ro­na-Krise ganz oder teilweise er­las­sen wird. Es gelten folgende Grundsätze:

Keine Auswirkung auf die 66 %-Gren­ze bei der ver­billig­ten Ver­mietung

Werden die Mietzahlungen ganz oder teilweise erlassen, führt dies nicht zu einer neuen Beurtei­lung im Hinblick auf § 21 Abs. 2 EStG (66 %-Grenze bei der ver­billig­ten Vermietung). Insbesondere wird hierdurch nicht erst­malig der An­wen­dungs­bereich des § 21 Abs. 2 EStG eröffnet.

Keine neue Be­ur­tei­lung der Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht

Erlässt der Vermieter der im Privatvermögen gehaltenen und nicht Wohn­zwecken dienenden Immobilie aufgrund einer finanziel­len Not­situation des Mie­ters die Miet­zahlu­ng zeitlich be­fristet ganz oder teil­weise, führt dies nicht ohne Weite­res zu einem erst­ma­ligen Weg­fall der Ein­kunfts­er­zielungs­ab­sicht des Verm­ie­ters.

War für das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass das Vorliegen der Ein­kunfts­er­zielungs­ab­sicht zu verneinen, verbleibt es bei dieser Entscheidung.

Praxishinweis

Die Themen Ein­kunfts­er­zielungs­ab­sicht bei Vermietung und Verpachtung und ver­billigte Vermietung werden in unseren Arbeitsgemeinschaften Beratungs­praxis 3/2021 und Immer aktuell III/2021 dargestellt.