Digitale Wirtschaftsgüter als Sofortaufwand
Die Bundesregierung1 plant, zur Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung eine neue Sonderabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter einzuführen. Geplant ist, dass die Kosten für Computerhardware (z. B. Drucker, Scanner, Bildschirm) und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Sofortaufwand berücksichtigt werden können.
Soll ab 1.1.2021 eingeführt werden
Die Neuregelung soll rückwirkend ab dem 1.1.2021 eingeführt werden. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass von dieser Neuregelung auch gleichzeitig alle profitieren, die im Homeoffice arbeiten.
Umsetzung durch BMF-Schreiben
Für die neue Abschreibungsmöglichkeit ist kein eigenes Gesetz notwendig, sondern sie soll durch ein BMF-Schreiben eingeführt werden. In diesem Schreiben soll für die genannten Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr festgelegt werden.
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- [ ↑ ]Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder v. 19.1.2021, Tz 8 Seite 6, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1840868/ 1c68fcd2008b53cf12691162bf20626f/2021-01-19-mpk-data.pdf.