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Sofort-AfA für digitale Wirtschaftsgüter geplant

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Digitale Wirtschafts­gü­ter als Sofor­tauf­wand

Die Bundesregierung1 plant, zur Stimulierung der Wirtschaft und zur För­de­rung der Digitalisie­rung eine neue Son­der­ab­schrei­bung für digitale Wirt­schafts­güter ein­zuführen. Geplant ist, dass die Kosten für Com­pu­ter­hard­ware (z. B. Drucker, Scanner, Bildschirm) und Soft­ware zur Dateneingabe und -ver­ar­bei­tung im Jahr der An­schaf­fung oder Her­stel­lung als Sofort­auf­wand be­rück­sichtigt wer­den können.

Soll ab 1.1.2021 ein­ge­führt werden

Die Neuregelung soll rückwirkend ab dem 1.1.2021 eingeführt werden. Die Bun­des­re­gie­rung weist darauf hin, dass von dieser Neu­re­ge­lung auch gleich­zei­tig alle pro­fi­tieren, die im Home­office arbeiten.

Umsetzung durch BMF-Schreiben

Für die neue Abschreibungsmöglichkeit ist kein eigenes Gesetz not­wen­dig, son­dern sie soll durch ein BMF-Schreiben ein­ge­führt werden. In die­sem Schrei­ben soll für die genannten Wirt­schafts­gü­ter eine betriebs­ge­wöhnliche Nutzungs­dauer von einem Jahr fest­ge­legt werden.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder v. 19.1.2021, Tz 8 Seite 6, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1840868/ 1c68fcd2008b53cf12691162bf20626f/2021-01-19-mpk-data.pdf.