Neufang Akademie

nach oben

Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BR-Drucksache 761/20 v. 18.12.2020
Gesetz:
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Rest[-]schuld[-]be[-]freiungs[-]ver[-]fah[-]rens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Ge[-]sel[-]lschafts-, Ge[-]nossen[-]schafts-, Vereins- und Stiftungs[-]recht sowie im Miet- und Pacht[-]recht

Verkürzung Rest­schuld­be­freiung

Der Bundesrat billigte am 18.12.2020 das o. g. Gesetz. Das Gesetz sieht eine Verkürzung der Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre vor: Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch Unternehmen sind damit unter bestimmten Voraussetzungen früher als bisher von nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern befreit. Das Gesetz gilt rück­wir­kend für alle ab dem 1.10.2020 beantragten Insolvenzverfahren. Für An­trä­ge, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.9.2020 gestellt wurden, gibt es eine Übergangsregelung.

Störung der Ge­schäfts­grund­la­ge der Miete bei Co­ro­na-Schließung

Mindestens genauso entscheidend ist eine Änderung in § 9 des Ein­führungs­ge­setzes zum BGB. Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen COVID-19 Maßnahmen betroffen sind, gilt eine gesetzliche Vermutung: Erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Pandemie können dadurch eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen. Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, werden durch eine begleitende verfahrensrechtliche Regelung beschleunigt, damit die Parteien schneller Rechtssicherheit erhalten.

Wegfall der Ge­schäfts­grund­lage

Im Klartext bedeutet die Änderung Folgendes: Der gewerbliche Mieter kann jetzt bei einer coronabedingten Schließungsanordnung mit der Folge eines Um­satz­aus­falls die gesetzliche Fiktion eines „Wegfalls der Ge­schäfts­grund­la­ge“ (§ 313 BGB) für sich Anspruch nehmen und damit auch eine Anpassung der Mie­te/Pacht leichter durchsetzen1.

Aufgrund der Änderung sind gewerbliche Vermieter/Verpächter u. E. gut be­ra­ten, sich mit dem gewerblichen Mieter/Pächter auf einen (vor­über­gehen­den) Nachlass oder Stundung der Miete/Pacht einzulassen und es nicht auf einen kostspieligen Rechtsstreit ankommen zu lassen.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vgl. auch bereits BerP 5/2020 S. 289.