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Behinderten-Pauschbetragsgesetz

Kategoriegrafik
Gesetz:
§ 33 EStG , § 33b EStG
Problemstellung:
Darstellung der Änderungen durch das Behinderten-Pauschbe­trags­gesetz.

Das Bundeskabinett hat am 29.7.2020 einen Gesetzesentwurf zur Er­höhung der Be­hin­derten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Re­ge­lun­gen beschlossen1. Der Bundesrat hat am 27.11.2020 dem Gesetz zu­ge­stimmt.

Durch das Gesetz werden die Behinderten-Pauschbeträge ver­dop­pelt und die Nachweispflichten vereinfacht. Außerdem wird der Pflege-Pausch­betrag an­ge­hoben und auf eine pflegegrad­abhängige Systema­tik um­ge­stellt.

1. Fahrtkosten

Künftig Pauschbe­trag für die Fahrt­kosten

In § 33 Abs. 2a EStG wird ein neuer Fahrt­kosten-Pausch­be­trag für be­hin­de­rungs­be­ding­te Fahrten eingeführt. Bislang gab es für die be­hin­de­rungs­be­ding­ten Fahrtkosten nur eine Ver­wal­tungs­regelung. Die neuen Pauschbeträge betragen:

Praxishinweis

Neben dem Fahrtkosten-Pauschbetrag kann zusätzlich ein Be­hin­der­ten-Pausch­betrag nach § 33b Abs. 3 EStG geltend gemacht werden (§ 33 Abs. 2a Satz 7 EStG).

2. Behinderten-Pauschbetrag

Verdopp­lung des Be­hin­der­ten-Pausch­be­trags

Die Höhe des Be­hin­der­ten-Pausch­be­trags ist in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG in Ab­hängigkeit vom Grad der Behinderung geregelt. Die Beträge werden ab dem Jahr 2021 ve­rdoppelt werden. Es gelten die folgenden Stufen:

bis 2020

ab 2021

GdB

Pauschbetrag

GdB

Pauschbetrag

mind. 20

384 €

25 und 30

310 €

mind. 30

620 €

35 und 40

430 €

mind. 40

860 €

45 und 50

570 €

mind. 50

1.140 €

55 und 60

720 €

mind. 60

1.440 €

65 und 70

890 €

mind. 70

1.780 €

75 und 80

1.060 €

mind. 80

2.120 €

85 und 90

1.230 €

mind. 90

2.460 €

95 und 100

1.420 €

100

2.840 €

Der Pauschbetrag für dauernd hilflose Personen, Blinde und Taubblinde soll von bis­lang 3.700 € auf 7.400 € verdoppelt werden (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG). Hilflos ist eine Per­son, wenn sie für eine Reihe von häufig und re­gel­mäßig wieder­kehren­den Ver­rich­tungen zur Siche­rung ihrer per­sönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Ta­ges fremder Hilfe dauernd be­darf.

Übertragung des Pausch­be­trags auf die Eltern

Steht der Be­hin­der­ten-Pausch­be­trag einem Kind zu, für das der Steuer­pflichti­ge An­spruch auf einen Kin­der­frei­be­trag oder Kinder­geld hat, so kann der Be­hin­der­ten-Pausch­be­trag auf Antrag auf die Eltern über­tra­gen werden (§ 33b Abs. 5 EStG). Da­bei ist der Pausch­be­trag grund­sätzlich auf beide Elternteile je zur Häl­fte auf­zu­teilen, es sei denn, der Kinder­frei­be­trag wurde auf den anderen El­tern­teil über­tragen.

Nur noch mit Anga­be der Steuer-ID

Ab dem Jahr 2021 ist es hier erforderlich sein, dass die Steue­ridentifi­kations­num­mer des Kin­des in der Ein­kom­men­steuer­er­klä­rung der Eltern angegeben wird (§ 33b Abs. 5 Satz 5 EStG). Dies dient nach der Ge­setzes­be­grün­dung zu einer Ver­hin­de­rung von Mehr­fach­be­rück­sich­ti­gung.

3. Pflege-Pauschbetrag

Pflege eines An­ge­hörigen

Für die Pflege eines Angehörigen kann anstelle von außer­ge­wöhn­lichen Be­lastun­gen gem. § 33 EStG ein Pauschbetrag geltend ge­macht werden (§ 33b Abs. 6 EStG). Damit sollen die schwer nach­weis­baren Auf­we­ndungen, wie z. B. die Fahrten zu Ärzten, Raumkosten, Wäsche usw. ab­ge­gol­ten wer­den2.

Pflege-Pauschbe­trag ist künf­tig drei­stufig

Bis einschließlich 2020 beträgt der Pflege-Pauschbetrag 924 €. Voraussetzung ist der Nachweis der dauernden Hilflosigkeit der gepflegten Person. Die „Hilf­losig­keit“ wurde in § 33b Abs. 6 Sätze 3 und 4 EStG definiert. Früher stand die Einstufung in Pflegestufe III der Hilflosigkeit gleich3. Seit dem 1.1.2017 ent­sprechen dem Merkzeichen H die Pflegegrade 4 und 54.

Dreistufiger Pfle­ge-Pausch­be­trag in Ab­hängig­keit vom Pfle­ge­grad

Ab dem Jahr 2021 ist die Höhe des Pflege-Pauschbetrags vom festgestellten Pfle­ge­grad abhängig sein. Es sollen die folgenden drei Stufen gelten:

Praxishinweise

Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, d. h. es erfolgt keine zeit­an­tei­lige Kürzung, wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vor­lie­gen5.

Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war.

In einem neuen § 33b Abs. 8 EStG soll ergänzt werden, dass die Neu­re­gelung des Pflegepauschbetrags ab Ende 2026 zu evaluieren ist. Dies soll nach der Ge­setzes­be­gründung durch das Bundesministerium der Fi­nan­zen unter Be­tei­li­gung des Bundesministeriums für Gesundheit er­fol­gen.

Eine umfassende Darstellung des Behinderten-Pauschbetragsgesetz findet im Rahmen unseres Seminars Veranlagung 2020 / Rechtsänderungen 2020/2021 statt, welches im Januar und Februar 2021 in Heidelberg, Balingen, Leonberg und Denzlingen angeboten wird. Erstmals bieten wir Ihnen auch am 3.2.2021 dieses Seminar als Live-Webinar an.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/07/2020-07-29-PM-Behindertenpauschgesetz.html (Stand: 29.7.2020).
  2.  ]H 33b EStH „Pflege-Pauschbetrag“.
  3.  ]Loschelder, in Schmidt, EStG, 39. Aufl., § 33b Rz. 34.
  4.  ]BMF, Schreiben v. 19.8.2016 IV C 8 - S 2286/07/10004 :005, BStBl 2016 I S. 804.
  5.  ]Heger, in Blümich, EStG, 149. EL, § 33b Rz. 111.

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