- Gesetz:
- § 17 UStG
- Problemstellung:
- Umsatzsteuersatz bei Rückvergütungen/Jahresboni
Rückvergütungen führen zu Änderun-gen der Bemes-sungsgrundlage
Rückvergütungen, die ein Steuerpflichtiger von seinem Lieferanten erhalten hat, stellen gemäß § 17 UStG eine Änderung der Bemessungsgrundlage dar. Sie führen beim Lieferanten zu einer Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags und beim Leistungsempfänger zu einer Vorsteuerberichtigung. Die Rückvergütung ist in dem Besteuerungszeitraum als Änderung der Bemessungsgrundlage zu behandeln, in dem der Lieferant die entsprechende Abrechnung erteilt hat.
Belegerteilung bei Rückvergütung für unterschiedlich besteuerte Umsätze
Während bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage sonst kein besonderer Beleg erforderlich ist, verpflichtet § 17 Abs. 4 UStG den Lieferanten dann zu einer Belegerteilung, wenn Entgelte für unterschiedlich besteuerte Umsätze nachträglich gemeinsam geändert werden, z. B. bei Jahresboni und Jahresrückvergütungen. Aus dem Beleg muss zu ersehen sein, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt. Zweck dieses Belegs ist es, den Leistungsempfänger in die Lage zu versetzen, seine Vorsteuerkorrekturen in zutreffender Höhe vorzunehmen. Für den Gesamtbetrag der Rückvergütung ist also insoweit eine Aufteilung in Entgelte für ermäßigte und nicht ermäßigte Umsätze vorzunehmen.
Praxishinweis
Aufteilung des Gesamtbetrags der Rückvergütung
Bei einer Rückvergütung für unterschiedlich besteuerte Umsätze (für Umsätze zu 7 % wie auch für Umsätze zu 19 %) ist ein Beleg zwingend zu erteilen und der Gesamtbetrag der Rückvergütung ist entsprechend auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze aufzuteilen, und zwar in den Anteil der Rückvergütung für die 7 % Umsätze und für die 19 % Umsätze; denn bei Rückvergütungen handelt es sich um die Änderung der ursprünglichen Bemessungsgrundlage zum ursprünglichen Steuersatz.
Nach der Verfügung der OFD Hannover1 brauchen Unternehmer keine Aufteilung der Jahresrückvergütungen und Jahresboni auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze vornehmen, wenn es sich bei den Abnehmern um pauschalierende Landwirte i. S. des § 24 UStG oder Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG handelt, da beide Unternehmergruppen keiner Berichtigungspflicht des § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG unterliegen. Nach der Verfügung der OFD Karlsruhe2 soll bei Steuersatzänderungen innerhalb eines Kalenderjahres nicht beanstandet werden, wenn ein Unternehmer von einer Aufteilung der Entgeltsminderungen absieht und die Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausnahmslos dem niedrigeren Steuersatz zuweist.