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Formalien für den Antrag auf Vor­steuer­ver­gütung

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Mit dem Urteil vom 19.11.2014 V R 39/13 hat der BFH (zur Rechtslage vor dem 1.1.2010) entschieden, dass

die Antragsfrist des § 18 Abs. 9 UStG eine Ausschlussfrist ist;

die Frist nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt wird;

dem Vergütungsantrag die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen sind.

Daran hat der BFH trotz Kritik festgehalten. Ein Verzicht auf die Vorlage der Originalrechnung kommt nur in Betracht, wenn das Abhandenkommen der Rechnung oder des Einfuhrdokuments vom Steuerpflichtigen nicht zu vertreten ist. Im Urteilsfall lag jedoch ein Verschulden des Unternehmers vor.

Praxishinweise

Die Entscheidung des BFH ist insofern „erstaunlich“, als die Europäische Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens Deutschland verklagt, seine Vorschriften betreffend MwSt-Erstattungen für Drittlandsunternehmer zu ändern und die Unterschrift eines Bevollmächtigten genügen zu lassen (Rechtssache Nr. 2011/2087). Der EuGH hatte in der Rechtssache Yaesu Europe mit Urteil vom 3.12.2009 C-433/08, BFH/NV 2010 S. 380 entschieden, dass im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer Anträge nicht eigenhändig unterschreiben müssen, sondern die Unterschrift des Bevollmächtigten ausreicht. Die sinngemäße Anwendung dieses Urteils auf Vergütungsanträge von im Drittland ansässigen Unternehmern hat der BFH abgelehnt (BFH, Urteil vom 8.8.2013 V R 3/11, BStBl 2014 II S. 46). Nach Auffassung der EU-Kommission verstößt dies gegen die Grundsätze der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichwertigkeit des EU-Rechts (siehe Pressemitteilung der EU-Kommission IP/14/1038 vom 25.9.2014). Dies hinderte den BFH vorliegend nicht an einer Entscheidung (ohne die Klage auch nur zu erwähnen), weil andere Formalien fehlten.

Das Problem der EU-Kommission wird sich spätestens ab 1.7.2016 sowieso erledigen, weil auch der Drittlands-Unternehmer den Antrag dann im Regelfall elektronisch einreichen muss (§ 61a Abs. 1 Satz 1, § 74a Abs. 4 UStDV). Derzeit ist dies bereits optional möglich (§ 61a Abs. 1 Satz 2 UStDV).