- Verwaltungs-
anweisung: -
BMF, Schreiben vom 19.10.2026 III C 3 - S 7168/00035/001/102
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG
- Problemstellung:
- Wann ist die Überlassung von Betriebsvorrichtungen zusammen mit einem Gebäude insgesamt steuerfrei, und wann insgesamt steuerpflichtig?
Drei Jahre später
Mehr als drei Jahre hat es gedauert. Im August 2023 hatte der BFH im Anschluss an den EuGH entschieden, dass mitverpachtete Betriebsvorrichtungen das Schicksal der steuerfreien Grundstücksverpachtung teilen können1. Mit Schreiben vom 19.10.2026 zieht das BMF nun nach und passt den UStAE entsprechend an2. Kurzum: Das starre Aufteilungsgebot mit der Aussage, das Gebäude sei grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfrei, die Betriebsvorrichtung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG immer steuerpflichtig, gibt es nicht mehr. Ob Gebäude und Betriebsvorrichtung getrennt zu beurteilen sind (zwei getrennte Hauptleistungen mit unterschiedlicher steuerlicher Behandlung) oder gemeinsam (eine Hauptleistung und eine Nebenleistung, wobei die Hauptleistung die Nebenleistung prägt), entscheidet allein das Gesamtbild der Leistung. Und das kann in beide Richtungen ausschlagen.
Der Putenstall
Wir hatten die Entscheidungen in BerP 11/2023 besprochen3. Im Urteilsfall verpachtete ein Unternehmer Putenställe samt fest eingebauter Fütterungs-, Heizungs-, Lüftungs- und Beleuchtungstechnik (insoweit Betriebsvorrichtung) gegen ein einheitliches Entgelt. Das Finanzamt rechnete 20 % der Pacht den Betriebsvorrichtungen zu und unterwarf diesen Teil der Umsatzsteuer. Der EuGH sah das anders: Art. 135 Abs. 2 MwStSystRL verlangt nicht, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufzuspalten4. Ist die Überlassung der Vorrichtungen nur Nebenleistung zur steuerfreien Gebäudeverpachtung, ist sie steuerlich ebenso zu behandeln wie die Hauptleistung5.
Änderung der Rechtsprechung
Der BFH hat daraufhin seine Rechtsprechung aufgegeben, nach der § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot enthält6. Für die Putenställe hieß das: Das Gebäude gewährte Schutz und Wärme, die Technik diente nur dazu, es unter optimalen Bedingungen zu nutzen. Die Pacht war insgesamt steuerfrei7, denn es lag eine einheitliche Gesamtleistung vor, die durch die Gebäudeüberlassung als Hauptleistung geprägt wurde.
Bisherige Verwaltungsauffassung
Die Verwaltung behandelte die Vermietung von Betriebsvorrichtungen bislang stets als steuerpflichtig, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks waren8. Bei der Zwischenvermietung von Sportanlagen und bei Veranstaltungsräumen mit Bühne oder Lichtanlage war das Entgelt regelmäßig aufzuteilen9.
Neuer Prüfungsmaßstab
Nach dem neuen Abschn. 4.12.10 UStAE kann die Vermietung eines Gebäudes mit Betriebsvorrichtungen eine einheitliche Leistung sein. Ob das so ist und welcher Bestandteil der Leistung das Gepräge gibt, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Abschn. 3.10 UStAE. Maßgebend sind die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers und der wirtschaftliche Gehalt der Leistung10. Ist die Überlassung der Betriebsvorrichtungen Nebenleistung, ist die Leistung insgesamt nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei11. Ein Gegenbeispiel wäre: Wer ein Gebäude samt Aufdach-Photovoltaikanlage vermietet, erbringt zwei eigenständige Leistungen12, mit je unterschiedlichen Steuerfolgen.
Die Kehrseite
Der Grundsatz der Einheitlichkeit wirkt aber auch zulasten der Steuerfreiheit. Gibt die Betriebsvorrichtung der Leistung das Gepräge, wird das Gebäude zur Nebenleistung. Dann ist die gesamte Überlassung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtig. Das BMF führt dies explizit für Sportanlagen aus, die ein Unternehmer einem Betreiber zur Überlassung an Dritte vermietet13:
Aufzuteilen ist nur noch im Ausnahmefall, also wenn keine einheitliche Leistung vorliegt16.
Veranstaltungs-räume
Für die Praxis weitreichend sind beispielsweise die Ausführungen, welche das BMF für Veranstaltungsräume trifft17. Kommt es dem Veranstalter nur auf den Raum an, ist die Überlassung einheitlich steuerfrei (allerdings mit Möglichkeit i. R. des § 9 UStG zur Steuerpflicht zu optieren); werden Bühne, spezielle Licht- oder Tonanlage für die vorgesehene Nutzung regelmäßig benötigt, liegt in aller Regel eine einheitliche Leistung vor. Tritt die Raumüberlassung dabei aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers in den Hintergrund, ist die Leistung insgesamt (zwingend und ohne Optionsmöglichkeit) steuerpflichtig. Bisher war in diesen Fällen grundsätzlich aufzuteilen. Das Beispiel des BMF zur Ausstellungshalle mit Stellwänden, Hängesystemen und Vitrinen zeigt die Folge: Früher war dieser Umsatz teilweise steuerfrei, künftig ist er vollständig steuerpflichtig.
Campingplätze
Auch Campingplatzunternehmer sind betroffen. Gesondert für einzelne Stellplätze bereitgestellte Wasser-, Abwasser- und Stromanschlüsse waren bislang als Betriebsvorrichtungen von der Steuerbefreiung ausgenommen. Jetzt sind sie Nebenleistungen18. Sie teilen das Schicksal der Platzüberlassung.
Anwendung
Die Grundsätze gelten in allen offenen Fällen. Für Umsätze vor dem 1.1.2027 beanstandet es die Verwaltung nicht, wenn die Beteiligten übereinstimmend die bisherige Fassung des UStAE anwenden, auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs19.
Praxishinweise
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- [ ↑ ]BFH, Beschluss v. 17.8.2023 V R 7/23, BFH/NV 2023 S. 1386; EuGH, Urteil v. 4.5.2023 C-516/21 (Finanzamt X), BFH/NV 2013 S. 94.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 19.10.2026 III C 3 - S 7168/00035/001/102, juris, Rz. 1.
- [ ↑ ]Vgl. BerP 11/2023 S. 647.
- [ ↑ ]EuGH, Urteil v. 4.5.2023 C-516/21 (Finanzamt X), BFH/NV 2023 S. 94, Rz. 34.
- [ ↑ ]EuGH, Urteil v. 4.5.2023 C-516/21 (Finanzamt X), BFH/NV 2023 S. 94, Rz. 38.
- [ ↑ ]BFH, Beschluss v. 17.8.2023 V R 7/23, BFH/NV 2023 S. 1386, Rz. 18; aufgegeben: BFH, Urteil v. 28.5.1998 V R 19/96, BStBl 2010 II S. 307.
- [ ↑ ]BFH, Beschluss v. 17.8.2023 V R 7/23, BFH/NV 2023 S. 1386, Rz. 21.
- [ ↑ ]Abschn. 4.12.10 Satz 1 UStAE a. F.
- [ ↑ ]Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 UStAE a. F.
- [ ↑ ]Abschn. 4.12.10 Satz 1-5 UStAE.
- [ ↑ ]Abschn. 4.12.10 Satz 6 UStAE.
- [ ↑ ]Abschn. 4.12.10 Satz 7 UStAE.
- [ ↑ ]Abschn. 4.12.11 Abs. 2 UStAE.
- [ ↑ ]Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Satz 3 UStAE; BFH, Urteil v. 17.12.2008 XI R 23/08, BStBl 2010 II S. 208; BerP 4/2018 S. 197.
- [ ↑ ]Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Satz 4 UStAE.
- [ ↑ ]Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Satz 5 UStAE.
- [ ↑ ]Abschn. 4.12.11 Abs. 4 UStAE.
- [ ↑ ]Abschn. 4.12.3 Abs. 3 Satz 6 UStAE.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 19.10.2026 III C 3 - S 7168/00035/001/102, juris, Rz. 4.