- Verwaltungs-
anweisung: -
BMF, Schreiben vom 15.10.2026 III C 5 - S 7287-a/00019/021/017
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 14 UStG
- Problemstellung:
- Welche Erleichterungen und Klarstellungen bringt das dritte BMF-Schreiben zur E-Rechnung?
Der dritte Akt
Wieder auf den Tag genau ein Jahr später: Nach den Schreiben vom 15.10.2024 und vom 15.10.20251 hat das BMF am 15.10.2026 sein drittes Schreiben zur E-Rechnung vorgelegt. Es ersetzt die bisherigen Schreiben nicht, sondern ergänzt und erweitert diese. Kurzum: Wo das Datenmodell der Normenreihe EN 16931 die umsatzsteuerlichen Anforderungen noch nicht abbilden kann, hilft die Verwaltung mit Nichtbeanstandungsregeln aus, teils befristet bis zum 30.6.2030. An einer Stelle verschärft die Verwaltung jedoch auch ihre Ansicht.
Nach Praxisrelevanz geordnet
Wir stellen die Neuerungen nachfolgend nach Praxisrelevanz sortiert dar. Wo wir in unseren bisherigen Beiträgen schon Hinweise gegeben haben, ist das im jeweiligen Praxishinweis vermerkt.
a) Geschäftsregelfehler
Geschäftsregelfehler: Technisch ungültig, steuerlich E-Rechnung
Das Schreiben vom 15.10.2025 unterscheidet weiterhin Formatfehler, Geschäftsregelfehler und Inhaltsfehler2. Offen blieb eine Frage, die in der Praxis täglich auftaucht: Validatoren melden auch Verstöße gegen Geschäftsregeln, die mit Umsatzsteuer nichts zu tun haben, und werten die Datei dann insgesamt als ungültig. Das BMF trennt nun ausdrücklich zwei Sichtweisen3. Technisch entspricht eine Datei mit verletzter Geschäftsregel nicht mehr der EN 16931. Umsatzsteuerlich ist das nicht maßgebend. Liegt kein Formatfehler vor, bleibt die Datei eine E-Rechnung i. S. des § 14 UStG. Zum Inhaltsfehler wird ein Geschäftsregelfehler nur, wenn dieser eine Pflichtangabe nach §§ 14, 14a UStG betrifft.
Folge für den Vorsteuerabzug
Für den Vorsteuerabzug kommt es damit allein darauf an, ob die Pflichtangaben richtig und vollständig sind. Eine rote Validierungsmeldung bedeutet nicht automatisch, dass die Vorsteuer verloren ist.
Praxishinweis
Bereits angekündigt
In Immer aktuell II/2026 und BerP 11/2025 hatten wir darauf hingewiesen, dass Geschäftsregelfehler zu nicht verpflichtenden Inhalten (etwa die fehlende „Buyer reference“ in BT-10) unbeachtlich sind und erst bei Pflichtangaben zu Inhaltsfehlern werden. Das BMF bestätigt diese Lesart jetzt und führt zusätzlich aus, dass die technische Einordnung für die Umsatzsteuer nicht zählt. U. E. sollten Eingangsrechnungs-Workflows Validierungsfehler deshalb nicht pauschal zurückweisen, sondern danach sortieren, ob eine Pflichtangabe betroffen ist. Ob der Empfänger zivilrechtlich eine fehlerfreie Datei verlangen kann, ist eine andere Frage.
b) Leistungsbeschreibung und Lieferschein
Was in den strukturierten Teil gehört
Dass die Leistungsbeschreibung im strukturierten Teil stehen muss und ergänzende Angaben in einen Anhang dürfen, galt schon bisher4. Neu ist, dass das BMF den Mindestinhalt konkret benennt5. Leistungsart, Leistungsumfang, Leistungsgehalt und ggf. Leistungsort müssen so eindeutig im strukturierten Teil stehen, dass sich allein daraus bestimmen lässt: Lieferung oder sonstige Leistung, Ort der Leistung, zutreffender Steuersatz und Bezug für das Unternehmen. Eine erschöpfende Beschreibung verlangt das BMF nicht. Was darüber hinausgeht, etwa die Aufschlüsselung von Stundennachweisen, darf in einen eingebetteten Anhang.
Eingebettet statt enthalten
Im UStAE ersetzt das BMF an mehreren Stellen das Wort „enthalten“ durch „eingebettet“6. Der Anhang muss also Teil der Rechnungsdatei sein. Ein Link auf ein externes Ziel genügt nicht!
Verschärfung: Lieferschein nur noch bei sonstiger Rechnung
Eine Verschärfung steckt in den Vorsteuerregeln. Menge und Zeitpunkt der Lieferung kann der Leistungsempfänger nur noch bei einer sonstigen Rechnung anhand des Lieferscheins oder anderer Geschäftsunterlagen nachweisen7. Bei der E-Rechnung müssen diese Angaben im strukturierten Teil stehen. Das setzt die Linie von 2025 fort, nach der die Leistungsbeschreibung nur in einer sonstigen Rechnung auf den Lieferschein Bezug nehmen darf8.
Praxishinweise
Lieferschein-Warnung bestätigt
Kritik teilweise aufgegriffen
c) Rechnungsberichtigung
Berichtigung: jede taugliche Form, aber als E-Rechnung
Besteht eine E-Rechnungspflicht, muss auch die Berichtigung nach § 31 Abs. 5 UStDV als E-Rechnung erfolgen9. Welcher Rechnungstyp für die ersetzende Berichtigung, die kumulierende Berichtigung oder die kaufmännische Gutschrift zu verwenden ist, ist technisch noch nicht festgelegt. Das BMF lässt deshalb derzeit jede praxistaugliche Art der Korrektur zu. Entscheidend ist, dass sich aus der Gesamtschau von ursprünglicher Rechnung und Berichtigungen die letztlich maßgeblichen Angaben klar ergeben.
Gutschrift des Empfängers als Berichtigung
Neu wird in den UStAE eingefügt: Bei einer E-Rechnung kann die Berichtigung oder Ergänzung auch durch eine Gutschrift des Leistungsempfängers erfolgen. Voraussetzungen dafür sind eine vorherige Vereinbarung und eine spezifische und eindeutige Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung10. Konsequent ergänzt das BMF, dass eine unvollständige Rechnung zwar „grundsätzlich“ vom Aussteller vervollständigt wird, dies aber den Weg über Abschn. 14.11 Abs. 2 UStAE einschließt11.
Praxishinweis
Strenge Sicht entschärft
In BerP 11/2024 und Immer aktuell VI/2024 hatten wir aus dem ersten Schreiben abgeleitet, dass eine Berichtigung nur als E-Rechnung mit passendem Dokumententyp möglich ist und Ergänzungskorrekturen nicht mehr in Betracht kommen. Beim Format bleibt es. In der Form der Korrektur lässt das BMF jetzt aber einen Spielraum zu. In BerP 11/2025 hatten wir bereits auf die Berichtigung durch Gutschrift bei Aufmaßänderungen hingewiesen. Sie steht jetzt auch im UStAE.
d) Boni, Rabatte und Skonti
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts anzugeben. Bei Boni, Skonti und Rabatten, deren Höhe bei Rechnungsstellung noch nicht feststeht, ist auf die Vereinbarung hinzuweisen. Das Schreiben von 2025 verlangte dafür eine hinreichend genaue Bezeichnung12. Nunmehr genügt ein bloßer Hinweis in allgemeiner Form auf eine schriftlich abgeschlossene Vereinbarung. Voraussetzung ist, dass die Unterlagen als Aufzeichnungen nach § 22 UStG kurzfristig vorgelegt und leicht geprüft werden können13. Wird die Vereinbarung nach Rechnungsstellung geändert, muss die Rechnung nicht berichtigt werden.
Praxishinweis
Rahmenverträge schriftlich fassen
Die Erleichterung hängt an der Schriftform und an der schnellen Vorlage. Bonus- und Rabattvereinbarungen sollten deshalb schriftlich vorliegen und so abgelegt sein, dass sie in der Prüfung sofort greifbar sind. Für den Beleg nach § 17 Abs. 4 UStG bei Jahresboni bleibt es bei unserem Hinweis aus BerP 11/2024: Auch er ist als E-Rechnung zu erteilen.
e) Endrechnungen und Anzahlungsrechnungen
Endrechnung: Lösungen bis 30.6.2030
In der Endrechnung sind die vereinnahmten Teilentgelte abzusetzen (§ 14 Abs. 5 UStG). Im strukturierten Teil der E-Rechnung lässt sich das bis heute nicht sauber abbilden. Das erste Schreiben ließ bis zum 31.12.2027 einen unstrukturierten Anhang zu14. Diese Lösung verlängert das BMF bis zum 30.6.2030. Daneben tritt ein zweiter Weg: Die Teilentgelte dürfen als Summe im Feld BT-113 („Paid amount“) abgesetzt werden, die Einzelheiten nach Abschn. 14.8 Abs. 7 und 8 UStAE stehen dann im Freitextfeld BT-22 („Invoice note“)15.
Anzahlungsrechnungen vor Pflichtbeginn
Klargestellt ist außerdem: Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen, die vor dem Beginn der eigenen E-Rechnungspflicht nach § 27 Abs. 38 UStG erteilt werden, müssen nicht als E-Rechnung übermittelt werden. Das gilt auch dann, wenn Leistung und Zahlung erst danach erfolgen16.
Praxishinweis
Technikproblem erkannt
In BerP 11/2024 und Immer aktuell VI/2024 hatten wir darauf hingewiesen, dass sich die Absetzung von Anzahlungen technisch nicht gesondert ausweisen lässt. Das BMF reagiert mit zwei Wegen und einer langen Frist. Klären Sie mit dem Softwareanbieter, welcher Weg unterstützt wird. Für Altfälle mit Anzahlungsrechnung aus der Übergangszeit gibt es jetzt eine klare Antwort.
f) Bauleistungen
Bauleistungen: Gewerke strukturiert, Leistungsverzeichnis als Anlage
Bei Bauleistungen ist das Leistungsverzeichnis regelmäßig die Leistungsbeschreibung. Nach dem Kern-Datenmodell kann es aber nicht im strukturierten Teil abgebildet werden. Das BMF beanstandet es deshalb derzeit nicht, wenn der strukturierte Teil nur die Gewerke mit ihren Summen enthält17. Die detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis muss dann in einer menschenlesbaren, eingebetteten Anlage stehen, auf die im strukturierten Teil eindeutig hingewiesen wird. Zusätzlich kann das Leistungsverzeichnis als strukturierte Datei, etwa nach dem GAEB-Standard, übermittelt werden. Die Parteien können auch eine Extension vereinbaren.
Praxishinweis
Keine Frist genannt
Die Erleichterung gilt „derzeit“, ein Enddatum nennt das BMF nicht. Für die Bauwirtschaft hatten wir in BerP 11/2025 und Immer aktuell II/2026 bereits auf die Abgrenzung zwischen Mängelrügen (keine Berichtigung) und Aufmaßänderungen (Berichtigung der Leistungsbeschreibung) hingewiesen. Beides zusammen ergibt jetzt ein handhabbares Bild.
g) Massengeschäft
Massengeschäft: einmal fragen genügt
Ein Verstoß gegen die E-Rechnungspflicht wird beim Aussteller nicht beanstandet, solange er nicht wusste und auch nicht erkennen konnte, dass er an einen Unternehmer für dessen Unternehmen leistet18. Neu ist die Konkretisierung für Dauerverträge mit gemischter Kundschaft, etwa bei Energieversorgern. Es genügt, die Unternehmereigenschaft bei Vertragsbeginn oder bei einer Vertragsänderung zu klären. Regelmäßige Nachfragen während der Laufzeit sind nicht nötig19. Für den Vorsteuerabzug des Empfängers bleibt es bei den bisherigen Grundsätzen20.
Praxishinweis
AGB-Empfehlung trägt
In BerP 11/2024 hatten wir empfohlen, die Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns über AGB abzusichern. In BerP 11/2025 haben wir ergänzt, bei Online-Registrierungen ein Feld für die USt-IdNr. oder W-IdNr. vorzusehen. Genau dieser Zeitpunkt, der Vertragsschluss, ist nach dem BMF jetzt der maßgebliche.
h) Sanktionen
Keine Ordnungswidrigkeit
Wer trotz Pflicht eine sonstige Rechnung statt einer E-Rechnung ausstellt, begeht keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG21.
Praxishinweis
Unsere Einschätzung ist überholt
In BerP 11/2024 und Immer aktuell VI/2024 hatten wir die Frage, ob das falsche Format einer Nichtausstellung gleichsteht, mit Blick auf das Bußgeld bis 5.000 € bejaht. Das BMF sieht das anders. Diese Sorge ist damit ausgeräumt. Unberührt bleiben die Folgen für den Vorsteuerabzug des Empfängers und der zivilrechtliche Anspruch auf eine E-Rechnung.
i) Bruttopreisrechnungen
Bruttopreis-rechnungen bis 31.12.2027
Das Kern-Datenmodell rechnet vom Entgelt aus. Bei Leistungen auf Bruttopreisbasis (das BMF nennt Bücher mit Preisbindung) entstehen deshalb Rundungsdifferenzen. Weil XRechnung und ZUGFeRD noch kein Bruttorechnungs-Format kennen, genügen im strukturierten Teil für bis zum 31.12.2027 ausgestellte Rechnungen die Summen der Entgelte je Steuersatz und Steuerbefreiung mit Steuersatz und Steuerbetrag22. Die Einzelpositionen müssen dann in einer menschenlesbaren, eingebetteten Anlage stehen, auf die eindeutig hingewiesen wird.
j) Bescheide über öffentlich-rechtliche Abgaben
Abgabenbescheide bis 30.6.2030 als sonstige Rechnung
Ein Bescheid über eine öffentlich-rechtliche Abgabe kann zugleich Rechnung sein. Das gilt jetzt ausdrücklich nicht nur für Gebühren, sondern auch für Beiträge und Kostenersätze23. Weil die E-Rechnung solche Bescheide technisch noch nicht gut abbildet, beanstandet es das BMF nicht, wenn bis zum 30.6.2030 erlassene Bescheide als sonstige Rechnung ausgestellt werden24. Wird daneben eine gesonderte Rechnung erteilt, droht bei doppeltem Steuerausweis eine Steuerschuld nach § 14c UStG.
Praxishinweis
Gemeinden und Zweckverbände
Dass für Gebührenbescheide die allgemeinen Regeln gelten, hatten wir in BerP 11/2024 und Immer aktuell VI/2024 bereits erwähnt. Für kommunale Mandanten und deren unternehmerische Abnehmer verschafft die Nichtbeanstandungsregel jetzt Zeit. Achten Sie darauf, dass die Steuer nur in einem Dokument ausgewiesen ist.
k) Rechnungen an die öffentliche Verwaltung
UStG und ERechV nebeneinander
Rechnungen an die öffentliche Verwaltung unterliegen der umsatzsteuerlichen E-Rechnungspflicht nur, wenn die Verwaltung unternehmerisch handelt. Unabhängig davon gelten etwa die E-Rechnungsverordnung des Bundes (ERechV) und vergleichbare Vorschriften. Ein Rangverhältnis besteht nicht. Weichen Grenzbeträge oder Übermittlungswege voneinander ab, ist die strengere Vorschrift maßgeblich25.
l) Zuordnungstabelle
Zuordnungstabelle von KoSIT und FeRD
Welche Pflichtangabe in welches Feld der EN 16931 gehört, ergibt sich aus einer Zuordnungstabelle der KoSIT und des FeRD. Die Finanzverwaltung empfiehlt, sie in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde zu legen26. Für die Abstimmung mit Softwareanbietern ist das eine brauchbare Referenz.
m) Anwendung
Anwendung und Übergang
Die Grundsätze gelten für alle Umsätze nach dem 31.12.2024. Für E-Rechnungen, die bis zum 31.12.2026 ausgestellt werden und den Schreiben von 2024 und 2025 entsprechen, nicht aber den zusätzlichen Vorgaben des neuen Schreibens, gilt eine Nichtbeanstandung, auch für den Vorsteuerabzug27.
Praxishinweis
Zeitplan
Bis zum Jahresende 2026 können die Prozesse an die neuen Vorgaben angepasst werden. Die Fristen bis zum 31.12.2027 (Bruttopreise) und bis zum 30.6.2030 (Endrechnungen, Abgabenbescheide) sollten Sie in Ihrem Fristenkalender vermerken. Für Bauleistungen gibt es keine Frist.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.10.2024 III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007, BStBl 2024 I S. 1320; v. 15.10.2025 III C 2 - S 7287-a/00019/007/243, BStBl 2025 I S. 1806.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.10.2025 III C 2 - S 7287-a/00019/007/243, BStBl 2025 I S. 1806, Rz. 6a, 6b und 35a.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.10.2026 III C 5 - S 7287-a/00019/021/017, juris, Rz. 22 f.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.10.2025 III C 2 - S 7287-a/00019/007/243, BStBl 2025 I S. 1806, Rz. 35.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.10.2026 III C 5 - S 7287-a/00019/021/017, juris, Rz. 10-12; Abschn. 14.5 Abs. 15 Satz 3 und 4 UStAE.
- [ ↑ ]Abschn. 14.1 Abs. 17 Satz 5 und Abs. 19 Satz 1, Abschn. 14.5 Abs. 9 Satz 5 und Abs. 17 Satz 4 UStAE.
- [ ↑ ]Abschn. 15.11 Abs. 3 Satz 6 UStAE.
- [ ↑ ]Abschn. 14.5 Abs. 1 Satz 19 UStAE.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.10.2026 III C 5 - S 7287-a/00019/021/017, juris, Rz. 20 f.
- [ ↑ ]Abschn. 14.11 Abs. 2 Satz 7 UStAE; zuvor bereits BMF, Schreiben v. 15.10.2025 III C 2 - S 7287-a/00019/007/243, BStBl 2025 I S. 1806, Rz. 51b.
- [ ↑ ]Abschn. 15.11 Abs. 3 Satz 2 UStAE.
- [ ↑ ]Abschn. 14.5 Abs. 19 UStAE.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.10.2026 III C 5 - S 7287-a/00019/021/017, juris, Rz. 15 f.; Abschn. 14.5 Abs. 19 Satz 6 und 7 UStAE.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.10.2024 III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007, BStBl 2024 I S. 1320, Rz. 48.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.10.2026 III C 5 - S 7287-a/00019/021/017, juris, Rz. 3 f.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.10.2026 III C 5 - S 7287-a/00019/021/017, juris, Rz. 2.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.10.2026 III C 5 - S 7287-a/00019/021/017, juris, Rz. 13 f.
- [ ↑ ]Abschn. 14.1 Abs. 6 UStAE.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.10.2026 III C 5 - S 7287-a/00019/021/017, juris, Rz. 5-7.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.10.2024 III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007, BStBl 2024 I S. 1320, Rz. 55-59.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.10.2026 III C 5 - S 7287-a/00019/021/017, juris, Rz. 28.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.10.2026 III C 5 - S 7287-a/00019/021/017, juris, Rz. 17-19.
- [ ↑ ]Abschn. 14.1 Abs. 1 Satz 9 und 10 UStAE i. d. Fassung des BMF, Schreibens v. 15.10.2026 III C 5 - S 7287-a/00019/021/017, juris.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.10.2026 III C 5 - S 7287-a/00019/021/017, juris, Rz. 26 f.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.10.2026 III C 5 - S 7287-a/00019/021/017, juris, Rz. 24 f.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.10.2026 III C 5 - S 7287-a/00019/021/017, juris, Rz. 8 f.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.10.2026 III C 5 - S 7287-a/00019/021/017, juris, Anwendungsregelung.