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Grundstücksbegriff beim Familienheim

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 17.6.2026 II R 27/23
Fundstelle:
DStR 2026 S. 1860
Gesetz:
§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
Streitfrage:
Sind angrenzende Flurstücke in die Befreiung einzubeziehen, wenn sie zusammen mit dem Familienheim genutzt werden?

Steuerbefreiung des Familienheims

Die Steuerbefreiung des Familienheims von Todes wegen ist normiert in § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG (Erwerb durch Ehegatten von Todes wegen) sowie in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (Erwerb durch Kind von Todes wegen). Be­güns­tigt ist das Gebäude sowie das Grundstück, dessen we­sent­li­cher Bestandteil das Gebäude nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Der be­wer­tungs­recht­lich ver­wen­de­te Grund­stücksbegriff ist dahingehend aus­zu­le­gen, dass auf die wirt­schaft­liche Ein­heit i. S. des § 2 Abs. 1 i. V. mit § 70 Abs. 1 BewG ab­zu­stel­len ist, deren Grund­be­sitzwert das Be­le­gen­heits­fi­nanz­amt (§ 152 Nr. 1 BewG) nach § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. mit § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 157 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BewG für Erb­schaft­steuerzwecke gesondert fest­stellt (§ 179 AO).

Benachbarte Grundstücke

Der BFH hatte die wichtige Frage zu klären, ob an das Familienheim an­gren­zen­de, unbebaute Grundstücke in die Familienheimbefreiung ein­be­zo­gen werden können, wenn sie im Erbfall zusammen mit dem Grundstück, auf dem das Familienheim steht, auf den Erwerber übergehen.

Bewertungsrecht­licher Begriff der wirtschaftlichen Einheit ist ent­scheidend

Die wirtschaftliche Einheit wird in § 2 Abs. 1 BewG und damit nach der Ver­kehrs­an­schau­ung bestimmt. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbe­stimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der ein­zel­nen Wirt­schaftsgüter sind zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 3, 4 BewG).

Mehrere Flurstücke, von denen eines mit einem Wohnhaus bebaut ist und die anderen Flurstücke als Garten- oder Wegegrundstück zusammen mit dem Wohnhaus genutzt werden, können daher eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sie von dem Eigentümer zu die­sem Zweck bestimmt sind und diese Zweckbestimmung auch nach außen er­kennbar ist1. Auch diese Flurstücke sind dann Teil des familiären Lebensraums und können nach Sinn und Zweck der Vorschrift unter die Familienheimbefreiung fallen.

Praxishinweis

Nicht entscheidend ist für den BFH die zivilrechtliche Behandlung. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob mehrere Flurstücke nach § 890 Abs. 1 BGB vereinigt wurden. Entsprechende Gestaltungen erübrigen sich künftig2.

Auf den Grundla-genbescheid kommt es an

Zudem stellt der BFH klar, dass die im Feststellungsbescheid als Grund­la­gen­be­scheid umfasste wirtschaftliche Einheit für den Erb­schaft­steuer­be­scheid als Folgebescheid bindend ist. Es ist zwar zutreffend, dass das Erb­schaft­steuer­fi­nanz­amt die Anwendung der Steuerbefreiung grund­sätz­lich zu prüfen hat (z. B. in Bezug auf den Lebensmittelpunkt). Das Erb­schaft­steuer­fi­nanz­amt kann aber nicht eine nur teilweise Befreiung für eine ein­heit­lich fest­ge­stell­te wirt­schaft­li­che Einheit gewähren.

Praxishinweis

Entscheidend ist somit der Umfang der wirtschaftlichen Einheit im Grund­be­sitz­wert­fest­stel­lungs­be­scheid. Dieser ist ggf. anzufechten, wenn ge­mein­sam genutzte Grundstücke nicht in der wirtschaftlichen Einheit des Haupt­grund­stücks inkl. des Gebäudes zusammengefasst werden. Eine Zusammenfassung mehrerer festgestellter wirt­schaft­li­cher Einheiten mit dem Ziel der Fa­mi­lienheimbefreiung im Erb­schaft­steuer­be­scheid ist nicht möglich.

Die Qualifikation schlägt auch auf den Nach­ver­steuer­ungs­vorbehalt durch

Die Einbeziehung der angrenzenden Flurstücke in die wirtschaftliche Einheit führt dazu, dass die zehnjährige Behaltefrist auch für diese Flurstücke gilt. Wird z. B. das mitgenutzte Garten­flurstück innerhalb von zehn Jahren als ei­ge­nes Grundstück abgeteilt und das Eigentum auf einen Dritten übertragen, greift der Nachversteuerungstatbe­stand3. Unklar ist, ob die Steuerbefreiung ins­ge­samt oder nur quotal wegfällt, wenn innerhalb des Zehnjahreszeitraums z. B. das Gartengrundstück separat veräußert wird. Dies hatte der BFH im aktuellen Fall nicht zu entscheiden4, jedoch könnte Tz. 24 der Entscheidung dahingehend ausgelegt werden, dass die Steuerbefreiung in Gänze entfällt. Bis zu einer Klärung durch die Recht­sprechung empfiehlt es sich daher, Grundstücke, die in der wirtschaftlichen Einheit des Fa­mi­lien­heims enthalten sind, innerhalb der Behaltefrist nicht zu veräußern.

Praxishinweise

Der BFH hatte einen Fall des Erwerbs von Todes wegen durch ein Kind zu entscheiden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). U. E. sind die Grundsätze des Ur­teils auch für die weiteren Fallgruppen (Erwerb durch Ehegatten unter Le­ben­den sowie von Todes wegen) anwendbar.
Die Steuerbefreiung des Familienheims gilt auch in Vermächtnisfällen (so­fern der Erwerb durch den überlebenden Ehegatten oder durch ein Kind erfolgt)5. Begünstigt sind insbesondere auch Vorausvermächtnisse. Bei der tes­ta­men­ta­ri­schen Gestaltung bzw. bei Erbverträgen sollte genau be­zeich­net werden, welche Flurstücke dem Vermächtnisnehmer zustehen sollen. Wird eine um­fas­sen­de Befreiung des Familienheims angestrebt, sollte der (Voraus-) Ver­mächt­nis­neh­mer alle Flurstücke erhalten, die zusammen mit dem Fa­mi­lien­heim genutzt werden und die deshalb als wirtschaftliche Ein­heit zu­sam­men­zu­fas­sen sind.

Fußnoten anzeigen ↓


  1. [ ↑ ]BFH, Urteil v. 4.10.1974 III R 127/73, BStBl 1975 II S. 302.
  2. [ ↑ ]Eisenreich, NWB 2026 S. 2227.
  3. [ ↑ ]BFH, Urteil v. 11.7.2019 II R 38/16, BStBl 2020 II S. 314.
  4. [ ↑ ]Kugelmüller-Pugh, DStR 2026 S. 1860.
  5. [ ↑ ]R E 13.4 Abs. 5 Satz 3 ErbStR; BFH, Urteil v. 23.11.2022 II R 37/19, BFH/NV 2023 S. 641; BerP 5/2023 S. 283.