- Gericht / Az:
- FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025 4 K 221/25
- Fundstelle:
-
juris
- Streitfrage:
- Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer sein Wohnmobil als Unterkunft am Beschäftigungsort nutzt, damit aber auch die wöchentlichen Familienheimfahrten durchführt?
Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte
Eine doppelte Haushaltsführung setzt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. An die Unterkunft am Beschäftigungsort werden keine strengen Anforderungen gestellt: Anerkannt wurden bereits ein möbliertes Zimmer, eine Unterkunft auf einem Schiff, eine Holzbaracke, ein Gartenhaus, ein Gleisbauzug oder ein dauerhaft abgestellter Wohnwagen1. Die Verwaltung legt den Begriff ebenfalls entsprechend weit aus2.
Urteilsfall
Im Urteilsfall trat ein Arbeitnehmer eine neue Stelle an. Als Unterkunft am Arbeitsort nutzte er ein Wohnmobil, das er auf einem vom Arbeitgeber zugewiesenen Stellplatz mit Strom- und Wasserversorgung abstellte. Mit demselben Fahrzeug fuhr er an den Wochenenden zu seiner Familie heim.
Fahrzeug muss am Beschäftigungsort bleiben
Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg scheitert der Werbungskostenabzug nicht am Wohnmobil als solchem, sondern daran, dass es den Beschäftigungsort jede Woche verlässt. Eine doppelte Haushaltsführung setzt eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbständige Unterkunft voraus, die dem Arbeitnehmer am Beschäftigungsort jederzeit zur Verfügung steht und ihm eine auf gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bietet3. Genau diese Bindung an den Beschäftigungsort wird aufgehoben, wenn das Fahrzeug für die Heimfahrten genutzt wird.
Beide Haushalte fallen zusammen
Am Wochenende fallen beide Haushalte räumlich zusammen; das Wohnmobil ist dann in den Haushalt am Lebensmittelpunkt eingegliedert und verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung.
Praxishinweise
Mandanten, die ein Wohnmobil oder einen Wohnwagen als Unterkunft am Beschäftigungsort einsetzen, sollten Sie dringend darauf hinweisen, dass das Fahrzeug dort verbleiben muss. Für die Heimfahrten ist ein zweites Fahrzeug einzusetzen.
Scheitert die doppelte Haushaltsführung, ist der Abzug nicht vollständig verloren: Die einzelnen Fahrten zum Beschäftigungsort sind dann als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG mit der Entfernungspauschale abzugsfähig.