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Körperschaftsteuerliche Organschaft: Min­dest­lauf­zeit des Gewinnabführungsvertrags und Per­so­nen­ge­sell­schaft als Organträger

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 17.7.2026 IV C 2 - S 2770/00042/002/081
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 14 KStG
Problemstellung:
Unter welchen Voraussetzungen ist eine ertragsteuerrechtliche Or­gan­schaft anzuerkennen?
1.

Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags

Ermittlung der Min­destlaufzeit des GAV unter Be­rück­sich­ti­gung der Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG muss der Gewinnabführungsvertrag (GAV) auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein. Das BMF stellt nun klar, dass die bloße Vereinbarung einer Laufzeit von fünf Jahren nicht ausreicht, um die Mindestlaufzeit zu erfüllen. Entscheidend ist die zivilrechtliche Wirksamkeit des GAV mit der Eintragung im Handelsregister. Eine Eintragung im Jahr nach dem Abschluss des GAV erfüllt die Mindestlaufzeit nicht, auch wenn der GAV auf fünf Jahre abgeschlossen wurde1 

Beispiel

Wird der Vertrag Ende 2026 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2030 ab­ge­schlossen, so würde die Organschaft grundsätzlich ab 2026 und auch für die er­for­d­er­lichen fünf Jahre gelten2. Wird der GAV aber erst 2027 in das Han­dels­re­gis­ter eingetragen, beginnt die maßgebliche Fünfjahresfrist erst mit dem Be­ginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Eintragung erfolgte. Die Or­gan­schaft kann sodann wegen der nur vierjährigen Laufzeit des GAV steuer­recht­lich auch ab 2027 nicht anerkannt werden.

Praxishinweis

Nicht zu beanstanden ist nach der Verwaltungsauffassung eine vertragliche Klausel, nach der die (z. B. fünfjährige) Laufzeit des GAV erst in dem Wirt­schafts­jahr beginnt, in dem die Handelsregistereintragung erfolgt3.

2.

Personengesellschaft als Organträger

2.1

Finanzielle Eingliederung

Für die für die Or­gan­schaft er­for­der­liche fi­nan­ziel­le Ein­glie­de­rung muss die PersG die Mehr­heit der An­tei­le in der Ge­samt­hand halten

Ist eine Personengesellschaft Organträger, müssen die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG im Ver­hältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Die Mehrheit der Stimm­rechte an der Organgesellschaft muss deshalb im Gesamt­hands­ver­mö­gen der Per­sonengesellschaft gehalten werden4.

Sachverhalt

An der X-KG sowie an der T-GmbH sind A und B zu jeweils 50 % beteiligt. Die Anteile an der T-GmbH werden von A und B im Sonder-Betriebsvermögen der X-KG gehalten.

Stellungnahme

Weil die Anteile an der T-GmbH nicht im Gesamthandsvermögen der X-KG ge­halten werden, kann mangels finanzieller Eingliederung keine kör­per­schaft­steuer­li­che Organschaft zwischen der X-KG und der T-GmbH aner­kannt werden.

Praxishinweis

Vor Vereinbarung der Organschaft müssten deshalb die Anteile an der T-GmbH vom Sonder-Betriebsvermögen des A und des B in das Ge­samt­hands­ver­mö­gen der X-KG übertragen werden. Dies ist nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG erfolgsneutral zu Buchwerten möglich. Es ist jedoch zu be­ach­ten, dass das Halten der Anteile an der T-GmbH im Sonder-Be­triebs­ver­mö­gen ggf. gegenüber dem Halten im Gesamthandsvermögen aus in­sol­venz­recht­li­chen Gründen von Vorteil ist, denn Sonder-Betriebs­ver­mö­gen fällt grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse der Per­so­nen­ge­sell­schaft5.

2.2

Eigene gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft als Or­gan­träger

PersG als Or­gan­trä­ger muss gewerbl. Tä­tig­keit aus­üben

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG muss die Personengesellschaft als Organträger eine Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausüben.

Gewerbliche Tä­tig­keit darf nicht nur geringfügig sein

Dabei darf die gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft nicht nur ge­ring­fü­gig sein6. Eine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in Ein­künf­te aus Gewerbebetrieb tritt somit nicht ein, wenn die originär ge­werb­li­chen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Ge­sell­schaft und den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht über­stei­gen. Im Umkehrschluss ist somit u. E. ein Überschreiten bereits einer dieser Werte für eine Qualifikation als gewerbliche Tätigkeit ausreichend.

Gewerbliche Tä­tig­keit kann auch erst im lau­fen­den Jahr auf­ge­nom­men werden

Grundsätzlich müssen alle Voraussetzungen für die körperschaftsteuerliche Or­gan­schaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an erfüllt sein. Eine Ausnahme gilt jedoch für die eigene gewerbliche Tätigkeit des Organträgers: Diese kann auch erst im laufenden Jahr aufgenommen werden7.

Das Schreiben des BMF unterscheidet bezüglich der für die Organschaft er­for­der­li­chen eigenen gewerblichen Tätigkeit der Personengesellschaft nach den folgenden Fallkonstellationen:

a)

Holdingpersonengesellschaft als Organträger

Holding-PersG muss mehrere Toch­ter­ge­sell­schaf­ten haben und ge­schäfts­lei­tend tä­tig sein

Eine solche kann (nur dann) Organträger sein, wenn sie eine eigene ge­werb­li­che Tätigkeit ausübt. Dies setzt jedoch voraus, dass8

die Holdingpersonengesellschaft an mehreren Tochtergesellschaften be­tei­ligt und
diese Holding tatsächlich auch geschäftsführend tätig ist.

Beherrschungs-vertrag oder eine Beteiligung an Komplementär-GmbH sind nicht ausreichend

Nicht ausreichend für eine gewerbliche Tätigkeit sind9

allein der Abschluss und die Durchführung eines Beherrschungsvertrages;
die Beteiligung an einer Komplementär-GmbH, deren einzige Funktion die persönliche Haftung ist.

Keine weiteren Dienstleistungen oder Aktivitäten erforderlich

Bei einer geschäftsleitenden Holding-Personengesellschaft sind somit kon­zern­in­ter­ne entgeltliche Dienstleistungen (vgl. Tz. 2.2.b) oder andere zu­sätz­li­che ge­werb­li­che Aktivitäten nicht erforderlich für die Anerkennung einer Or­gan­schaft10.

Praxishinweis

Der BFH hatte entgegen der o. g. Verwaltungsauffassung noch explizit offen­gelassen, ob bei einer geschäftsleitenden Holding-Personengesellschaft die Beteiligung an mindestens zwei Tochtergesellschaften erforderlich ist11.

b)

Konzerninterne Dienstleistungen als eigene gewerbliche Tätigkeit

Dienstleistungen im Konzern können zur gewerblichen Tä­tig­keit führen

Erbringt die Personengesellschaft Dienstleistungen (z. B. Buchführung, EDV-Support) ausschließlich gegenüber Konzerngesellschaften, kann das eine ge­werb­li­che Tätigkeit sein12.

Fremdübliches Ent­gelt Vo­raus­set­zung für ge­werb­li­che Tä­tig­keit

Voraussetzung für die Annahme einer Teilnahme am allgemeinen wirt­schaft­li­chen Verkehr ist jedoch bei konzernleitenden Dienstleistungen lediglich in­ner­halb des Kon­zerns, dass die Leistungen gegen ein gesondertes, fremd­üb­li­ches Ent­gelt ab­ge­rechnet werden13.

Praxishinweis

Nach Verwaltungsauffassung können schon Dienstleistungen nur gegenüber einer einzelnen Konzerngesellschaft für die Anerkennung der Organschaft aus­reichen, wenn sie entgeltlich und fremdüblich ausgestaltet sind14.

2.3

Gewerbliche Infektion ist nicht ausreichend für den Organträger

Gewerbliche In­fek­tion durch Be­tei­li­gung an einer ge­werb­lich tä­ti­gen PersG nicht aus­reichend für Or­gan­träger

Die gewerbliche Infektion durch Beteiligung an einer gewerblich tätigen Per­so­nengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG reicht allein für die An­nah­me einer eigenen gewerblichen Tätigkeit i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht aus15.

Sachverhalt

Die X-GbR ist zu 20 % an der gewerblich tätigen Y-KG und zu 100 % an der T-GmbH beteiligt. Die X-GbR hat weder eine eigene gewerbliche Tätigkeit noch ist sie geschäftsleitend tätig noch erbringt sie Dienstleistungen.

Stellungnahme

Die X-GbR erzielt zwar durch ihre Beteiligung an der Y-KG nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerbliche Einkünfte. Es liegt jedoch keine eigene gewerbliche Tätigkeit vor, so dass die X-GbR nicht Organträgerin der T-GmbH sein kann.

2.4

Betriebsaufspaltung

Besitz-PersG einer Betriebs­auf­spal­tung kann Or­gan­trä­ger sein

Eine Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kommt als Organträger in Betracht, weil sie i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG originär gewerblich tätig ist16. Dies gilt auch dann, wenn sie im Übrigen nur vermögensverwaltend tätig ist17.

Praxishinweis

Die steuerlich selbständige Betrachtung von Besitzunternehmen einerseits und Betriebsgesellschaft andererseits hat insbesondere die (negative) Aus­wir­kung, dass Verluste der Betriebs-Kapitalgesellschaft nicht mit Ge­win­nen des Besitzunternehmens verrechnet werden können. Auch in Be­triebs­auf­spal­tungs­fällen kann diese Verrechnungsproblematik - unter den all­ge­mei­nen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 KStG - durch eine Or­gan­schaft vermieden werden. Dies gilt auch für Besitz-Ein­zel­un­ter­nehmen18.

3.

Anwendungsregelung

Das Schreiben des BMF vom 17.7.2026 ersetzt das bisherige Schreiben des BMF zur Organschaft19 und gilt in allen noch offenen Fällen20.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 17.7.2026 IV C 2 - S 2770/00042/002/081, juris, Rz. 1.
  2.  ]OFD Frankfurt a. M., Verfügung v. 29.6.2015 S 2770 A-39-St 51, juris, Rz. 3 und 4; R 14.5 Abs. 1 KStR.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 17.7.2026 IV C 2 - S 2770/00042/002/081, juris, Rz. 1.
  4.  ]BMF, Schreiben v. 17.7.2026 IV C 2 - S 2770/00042/002/081, juris, Rz. 2.
  5.  ]Bodden, in Korn/Carlé/Stahl/Strahl, EStG, § 15 Rz. 66.12.
  6.  ]H 15.8 Abs. 5 EStH „Bagatellgrenze“.
  7.  ]BFH, Urteil v. 24.7.2013 I R 40/12, BStBl 2014 II S. 272; BMF, Schreiben v. 17.7.2026 IV C 2 - S 2770/00042/002/081, juris, Rz. 8.
  8.  ]BFH, Urteile v. 27.11.2024 I R 23/21, BFH/NV 2025 S. 774; v. 17.12.1969 I R 252/64, BStBl 1970 II S. 257; v. 18.1.2023 I R 16/19, BStBl 2023 II S. 1096; BMF, Schreiben v. 17.7.2026 IV C 2 - S 2770/00042/002/081, juris, Rz. 4.
  9.  ]BMF, Schreiben v. 17.7.2026 IV C 2 - S 2770/00042/002/081, juris, Rz. 4.
  10.  ]BFH, Urteil v. 27.11.2024 I R 23/21, BFH/NV 2025 S. 774.
  11.  ]BFH, Urteil v. 27.11.2024 I R 23/21, BFH/NV 2025 S. 774.
  12.  ]H 15.4 EStH „Kundenkreis“; BMF, Schreiben v. 17.7.2026 IV C 2 - S 2770/00042/002/081, juris, Rz. 5.
  13.  ]BMF, Schreiben v. 17.7.2026 IV C 2 - S 2770/00042/002/081, juris, Rz. 5.
  14.  ]BMF, Schreiben v. 17.7.2026 IV C 2 - S 2770/00042/002/081, juris, Rz. 5.
  15.  ]BMF, Schreiben v. 17.7.2026 IV C 2 - S 2770/00042/002/081, juris, Rz. 6.
  16.  ]BFH, Urteil v. 17.11.2020 I R 72/16, BStBl 2021 II S. 484; BMF, Schreiben v. 17.7.2026 IV C 2 - S 2770/00042/002/081, juris, Rz. 7.
  17.  ]BFH, Urteil v. 24.7.2013 I R 40/12, BStBl 2014 II S. 272; H 14.3 KStH „Vermögensverwaltende Personengesellschaft“; BMF, Schreiben v. 17.7.2026 IV C 2 - S 2770/00042/002/081, juris, Rz. 7.
  18.  ]Walter, in Bott/Walter, KStG, § 14 Rz. 152-154.
  19.  ]BMF, Schreiben v. 10.11.2005 IV B 7 - S 2770-24/05, BStBl 2005 I S. 1038.
  20.  ]BMF, Schreiben v. 17.7.2026 IV C 2 - S 2770/00042/002/081, juris, Rz. 9.