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Grundsteuer im Landesmodell Baden-Württemberg ist verfassungsgemäß

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Urteile vom 20.5.2026 II R 26/24 und II R 27/24
Fundstelle:
juris
Gesetz:
LGrStG
Streitfrage:
Sind die Regelungen zur Grundsteuer im Landesmodell Baden-Württemberg verfassungsgemäß?

Verfassungs­recht­liche Prüfung

Der BFH bestätigt auch hier inhaltlich die Auffassungen der Vorinstanzen und versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Er ist nicht von der Ver­fas­sungs­widrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen über­zeugt, deswegen kommt seiner Auffassung nach weder eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG noch eine Vorlage an den Ver­fas­sungs­ge­richts­hof Baden-Württemberg daher nicht in Betracht.

Formelle Ge­setz­ge­bungs­kom­pe­tenz

Der BFH hält das LGrStG BW formell für verfassungskonform. Dem Land Baden-Württemberg stand nach der Öffnungsklausel im GG (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) die Gesetzgebungskompetenz für eine umfangreiche Regelung der Grundsteuer zu. Obgleich der baden-würt­tembergische Landesgesetzgeber für die Berechnung des Grund­steuer­werts lediglich auf den Bodenwert abstellt und die darauf stehende Be­bau­ung keine Rolle spielt, hat er eine „Grundsteuer“ i. S. des GG konzipiert. Ausreichend ist nach dem finanzverfassungsrechtlichen Verständnis des GG, dass die Steuer an den grundstücksbezogenen Vermögensbestand in Gestalt des Grund und Bodens anknüpft.

Materielle Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit

Der BFH hält § 38 LGrStG BW für verfassungskonform. Der Lan­des­ge­setz­geber durfte für die Ermittlung des Grundsteuerwerts nur an den Wert des Grund und Bodens anknüpfen und die darauf bestehende Bebauung außen vor lassen. Auch im reinen Bodenwert spiegelt sich nach Auffassung des BFH die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wider. Die typisierte He­ran­ziehung eines Bodenrichtwerts für ein gesamtes Grundstück unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Teilflächen oder sonstiger individueller Grund­stücksmerkmale vereinfacht in einem Massenverfahren für die Fi­nanz­ver­wal­tung die Ermittlung des Grundsteuerwerts und seine auto­ma­ti­sier­te Fort­schrei­bung alle sieben Jahre und verhindert den Eintritt eines „Be­wer­tungs­staus“.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach Darstellung des BFH auch nicht deswegen vor, weil bei der Ermittlung des Grundstückswerts nach § 38 LGrStG aufstehende Gebäude unberücksichtigt bleiben und infolgedessen un­be­bau­te Grundstücke genauso bewertet werden wie bebaute Grundstücke.

Die Grundsteuer stelle keine individuelle Gegenleistung für die Inan­spruch­nah­me einer kommunalen Leistung dar, sondern sie wird gegen­leis­tungs­los zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben. Der Gesetz­geber habe i. R. seines Gestaltungsspielraums in verfas­sungs­recht­lich zulässiger Weise darauf abgestellt, dass sich kommunale Infrastruktur­leis­tun­gen regel­mä­ßig zum größten Teil im Bodenwert, in den die zulässige Art und das zu­läs­si­ge Maß der Bebaubarkeit eines Grundstücks Ein­gang finden, nieder­schla­gen und nicht im Wert aufstehender Gebäude, der in erster Linie von den privaten Investitionen des Eigentümers abhängt.

Mit anderen Worten: Der BFH stellt auch hier die Praktikabilität über die Ein­zel­fall­ge­rech­tigkeit.

Wie geht es weiter?

Die vollständig abgefassten Urteile in beiden Verfahren werden in ein paar Wochen vorliegen. Erst danach werden wir sehen, wie es weitergeht.

Praxishinweis

Auch hier wird der Gang nach Karlsruhe folgen. Sobald ein entsprechendes Aktenzeichen bekannt ist, werden wir Sie informieren.