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Verlängerung der Übergangsregelung § 127 SGB IV zum „Herrenberg-Urteil“ bis Ende 2027

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Gericht / Az:
BSG, Urteil vom 28.6.2022 B 12 R 3/20
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 127 SGB IV
Streitfrage:
Statusrechtliche Beurteilung von Lehrern und Dozenten.

Am 5.3.2026 hat der Bundestag den Entwurf des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in der Fassung der Beschlussempfehlung (BT‑Druck­sache 21/4522) beschlossen. Der Bundesrat hat am  27.3.2026 entschieden, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Damit ist das Gesetz zustande gekommen und die Verlängerung der Übergangsregelung in § 127 SGB IV bis zum  31.12.2027 steht kurz vor der Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Hintergrund: Das Herrenberg-Urteil des BSG

Mit Urteil vom  28.6.2022 („Herrenberg-Urteil“)1  hat das Bundessozialgericht die Kriterien für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Lehrkräften und Dozenten neu justiert. Das Gericht entschied, dass Lehrkräfte, die in den organisatorischen Ablauf einer Schule, Volkshochschule oder ähnlichen Bildungseinrichtung eingegliedert sind und keine wesentlichen unternehmerischen Merkmale aufweisen, regelmäßig als Beschäftigte im Sinne des § 7 SGB IV anzusehen sind - auch wenn sie vertraglich als „freie Mitarbeiter“ geführt werden.

In der Praxis führte dieses Urteil zu erheblicher Verunsicherung, insbesondere bei Bildungseinrichtungen, kommunalen Trägern und Bildungsträgern der Erwachsenenfortbildung. Viele bislang als selbstständig behandelte Lehrkräfte mussten vor dem Hintergrund des Urteils eine Neubeurteilung ihres Status gegenüber der Deutschen Rentenversicherung erwarten.

Übergangsregelung und ihre Verlängerung

Um die Folgen der Entscheidung abzufedern und ausreichend Zeit für die Anpassung der Verwaltungspraxis sowie etwaige Vertragsgestaltungen zu schaffen, wurde das Urteil zunächst durch eine Übergangsregelung in § 127 SGB IV flankiert. Diese sah vor, dass in bestimmten Fallgruppen - insbesondere Lehrtätigkeiten im Bildungsbereich - bis zum 31.12.2026 keine Abweichung von der bisherigen behördlichen Praxis beanstandet wird, sofern die bisherigen Statusfeststellungen auf verwaltungsüblicher Grundlage beruhten.

Mit dem aktuellen Gesetzesbeschluss wird diese Übergangsregelung nun bis zum 31.12.2027 verlängert. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die weiterhin bestehenden Umsetzungsprobleme und die Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen, praxistauglichen Verwaltungsrichtlinie.

Bedeutung für die Praxis

Für Bildungseinrichtungen, Träger der Erwachsenenbildung und deren Auftragnehmer bedeutet die Verlängerung vor allem:

Fortgeltung der bisherigen Statuspraxis bis Ende 2027, sofern kein neues Statusfeststellungsverfahren beantragt oder durchgeführt wird.
Keine rückwirkenden Beitragsnachforderungen für Altfälle, die von der Nichtbeanstandungsregelung nach § 127 SGB IV erfasst sind, wenn beide Vertragsparteien dem bisherigen Status zustimmen.
Zeitgewinn für die Überprüfung und ggf. Neugestaltung von Honorarverträgen, Unterrichtskonzepten und organisatorischen Rahmenbedingungen.

Gleichzeitig bleibt zu beachten, dass ab dem 1.1.2028 voraussichtlich die endgültige Anwendung der Rechtsprechung des BSG vorgesehen ist. Bildungseinrichtungen sollten daher die Übergangszeit nutzen, um ihre Tätigkeits- und Vertragsgestaltungen sozialversicherungsrechtlich prüfen zu lassen.

Fazit

Mit der Verlängerung der Übergangsregelung in § 127 SGB IV trägt der Gesetzgeber den erheblichen Auswirkungen des „Herrenberg-Urteils“ Rechnung. Die Verlängerung bis Ende 2027 schafft mehr Planungssicherheit und verhindert abrupte Beitragsrisiken - sie ist jedoch ausdrücklich als Moratorium zu verstehen.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BSG, Urteil 28.6.2022 B 12 R 3/20 R, juris; vgl. auch Skript Arbeitslohn 2026 S. 32 ff.