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Bundesmodell der Grundsteuer inzwischen beim BVerfG anhängig

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 12.11.2025 II R 3/25 (Beschwerde eingelegt, Az. des BVerfG: 1 BvR 472/26)
Fundstelle:
BFH/NV 2026 S. 392
Gesetz:
GrStG
Streitfrage:
Entspricht die Bundesregelung zur GrSt den verfassungsrechtlichen Anforderungen?

Der BFH hatte mit seinen Urteilen v. 12.11.20251 klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens, die nach dem sog. Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält.

Gegen die Entscheidung im Verfahren II R 3/25 (betreffend Berlin) ist nun beim BVerfG unter dem Az. 1 BvR 472/26 ein Verfahren anhängig. Dort wird abschließend geklärt werden, ob das sog. Bundesmodell den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. In offenen Verfahren kann jetzt unter Verweis auf die Verfassungsbeschwerde das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.


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  1.  ]BFH, Urteile v. 12.11.2025 II R 25/24, BFH/NV 2026 S. 374; II R 31/24, BFH/NV 2026 S. 382; II R 3/25, BFH/NV 2026 S. 392.