- Gericht / Az:
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BFH, Urteil vom 25.11.2025 VIII R 2/25
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 52d FGO
- Streitfrage:
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Muss die Einreichung einer Klage in elektronischer Form durch einen Berufsträger (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) auch in eigenen Angelegenheiten beachtet werden?
In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob die Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs auch dann zu bejahen ist, wenn ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eine Klage gegen einen ihn oder seinen Ehepartner betreffenden Steuerbescheid erhebt (§ 52d FGO).
Versteht man die Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs rollenbezogen, wäre eine Nutzungspflicht nur anzunehmen, wenn der Berufsträger auch als solcher in Erscheinung tritt, d. h. er vor Gericht als Prozessbevollmächtigter auftritt1.
Stellt man für die Nutzungspflicht dagegen auf den Status „Berufsträger“ ab, bestünde eine Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr unabhängig von dem Kontext des Tätigwerdens, also auch bei einem Auftreten „in eigener Sache“2.
Der BFH schließt sich in der vorliegenden Entscheidung der statusmäßigen Betrachtungsweise an. Er teilt damit die Auffassung anderer Bundesgerichte zur Auslegung der dem § 52d (Satz 1 und 2) FGO vergleichbaren Vorschriften anderer Prozessordnungen3.
Nach Auffassung des Senats ergibt sich das statusbezogene Verständnis aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Norm. Weder die Gesetzgebungsgeschichte noch gesetzessystematische Erwägungen oder die Grundsätze der rechtsschutzgewährenden Auslegung würden erfordern, die Anwendung des § 52d FGO davon abhängig zu machen, dass der Berufsträger im finanzgerichtlichen Verfahren als solcher auftritt.
Praxishinweis
In der Verpflichtung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers auch in eigenen Angelegenheiten den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, ist nach Auffassung des BFH keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Finanzgerichten zu sehen.
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- [ ↑ ]FG Düsseldorf, Urteil v. 19.9.2022 8 K 670/22 E,U, EFG 2022 S. 1853; Hessisches FG, Urteil v 10.10.2024 10 K 1032/23, EFG 2025 S. 863; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.6.2025 3 K 3005/23, EFG 2025 S. 1293; Paetsch, in Gosch, FGO § 64 Rz. 53; Schallmoser, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52d FGO Rz. 16.
- [ ↑ ]FG Düsseldorf, Beschluss v. 9.1.2023 4 V 1553/22 A (Erb), EFG 2023 S. 272; FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid v. 5.8.2025 3 K 3179/24, EFG 2026 S. 32; FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.10.2022 4 K 1341/22, EFG 2023 S. 65; FG München, Urteil v. 13.8.2025, 4 K 164/25, EFG 2025 S. 1772; Brandis, in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz. 3.
- [ ↑ ]BGH, Beschlüsse v. 4.4.2024 I ZB 64/23, NJW 2024 S. 2255; v. 27.3.2025 V ZB 27/24, NJW 2025 S. 1660 zu § 130 ZPO; BVerwG, Beschluss v. 15.11.2024 11 VR 9.24, Bayerische Verwaltungsblätter 2025 S. 177 zu § 55d VwGO; BAG, Beschlüsse v. 21.9.2023 10 AZR 512/20, NJW 2023 S. 3253; v. 23.5.2023 10 AZB 18/22, DB 2023 S. 2635.