- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 27.1.2026 IX R 4/25
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
- Streitfrage:
-
Ist ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs und ist damit eine steuerfreie Veräußerung möglich?
Private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern sind nach § 23 EStG steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Andere Wirtschaftsgüter in diesem Sinne sind Wirtschaftsgüter jedweder Art im Privatvermögen, die nicht unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallen.
Veräußerung von Gegenständen des täglichen Lebens ist nicht steuerbar
Gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ von der Besteuerung ausgenommen. Damit ist auch die Berücksichtigung von Verlusten aus solchen Veräußerungen ausgeschlossen. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Gebrauchsgegenstände, die bei objektiver Betrachtung dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Eine Nutzung an jedem Tag ist nicht erforderlich.
Beispiele für Gegenstände des täglichen Lebens
Einrichtungsgegenstände (z. B. Küchen, Küchengeräte, Tische, Stühle, Schränke, Teppiche) Kleidung, Schuhe, Pkw1, Wohnwagen und Wohnmobile, PC, Notebook, Mobiltelefon, Tablet.
Urteilsfall
Im Urteilsfall haben die Steuerpflichtigen ein Wohnmobil für 323.000 € erworben. Sie vermieteten es teilweise an eine GmbH und in der übrigen Zeit stand das Wohnmobil zur Privatnutzung zur Verfügung. Nach weniger als einem Jahr wurde das Wohnmobil wieder mit Verlust verkauft. Das Finanzamt ermittelte einen Gewinn, weil es die Abschreibung wieder hinzugerechnet hatte.
Wohnmobil ist ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs
Nach Ansicht des BFH ist das Wohnmobil, selbst wenn es hochpreisig ist, ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachter als hochpreisig einzustufen sind („Luxusgut“), können unter diesen Begriff fallen.
Zwischenzeitliche Vermietung ist unschädlich
Für diese Entscheidung ist es ferner unerheblich, dass das Wohnmobil zwischenzeitlich vermietet wurde. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG differenziert auch nicht danach, für welche Zwecke das Wirtschaftsgut genutzt wird. Zwar betrifft diese Norm im Regelfall Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige zu privaten Zwecken außerhalb der einkünfterelevanten Sphäre einsetzt. Der Wortlaut der Vorschrift belegt eine dementsprechende Beschränkung des Anwendungsbereichs aber nicht. Der Rückgriff auf die Gesetzesbegründung lässt nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber nur solche Wirtschaftsgüter als „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ qualifizieren wollte, die dem Steuerpflichtigen nicht als Einkunftsquelle dienen.