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Ein hochpreisiges Wohnmobil ist ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 27.1.2026 IX R 4/25
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
Streitfrage:
Ist ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Ge­brauchs und ist damit eine steuerfreie Veräußerung möglich?

Private Ver­äuße­rungs­ge­schäfte bei an­de­ren Wirt­schafts­gü­tern

Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern sind nach § 23 EStG steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Andere Wirt­schafts­güter in diesem Sinne sind Wirt­schaftsgüter jedweder Art im Pri­vat­ver­mö­gen, die nicht unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallen.

Veräußerung von Ge­gen­stän­den des täg­lichen Le­bens ist nicht steuerbar

Gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind „Gegenstände des täg­lichen Ge­brauchs“ von der Besteuerung ausgenommen. Damit ist auch die Be­rück­sichti­gung von Verlusten aus solchen Ver­äuße­run­gen aus­ge­schlossen. Ge­gen­stände des täglichen Gebrauchs sind Gebrauchsgegenstände, die bei ob­jek­ti­ver Betrachtung dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wert­stei­ge­rungs­poten­zial aufweisen. Eine Nutzung an jedem Tag ist nicht erforderlich.

Beispiele für Gegenstände des täglichen Lebens

Einrichtungsgegenstände (z. B. Küchen, Küchengeräte, Tische, Stühle, Schrän­ke, Teppiche) Klei­dung, Schuhe, Pkw1, Wohn­wa­gen und Wohn­mo­bile, PC, Note­book, Mobiltelefon, Tablet.

Urteilsfall

Im Urteilsfall haben die Steuerpflichtigen ein Wohnmobil für 323.000 € erwor­ben. Sie vermieteten es teilweise an eine GmbH und in der übrigen Zeit stand das Wohn­mobil zur Privatnutzung zur Verfügung. Nach weniger als einem Jahr wurde das Wohn­mobil wieder mit Verlust verkauft. Das Finanzamt er­mit­tel­te einen Gewinn, weil es die Ab­schrei­bung wieder hinzugerechnet hatte.

Wohnmobil ist ein Ge­gen­stand des täg­li­chen Ge­brauchs

Nach Ansicht des BFH ist das Wohnmobil, selbst wenn es hochpreisig ist, ein Ge­gen­stand des täglichen Gebrauchs. Auch Wirt­schafts­güter, die nach dem Em­pfin­den eines durch­schnitt­li­chen Be­trach­ter als hoch­preisig einzustufen sind („Luxusgut“), können unter diesen Begriff fallen.

Zwischenzeitliche Ver­mietung ist un­schädlich

Für diese Entscheidung ist es ferner unerheblich, dass das Wohnmobil zwi­schen­zeit­lich ver­mietet wurde. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG differen­ziert auch nicht da­nach, für welche Zwecke das Wirt­schafts­gut genutzt wird. Zwar be­trifft diese Norm im Regelfall Wirt­schafts­gü­ter, die der Steuerpflichtige zu pri­va­ten Zwecken außerhalb der ein­künfte­re­le­vanten Sphäre einsetzt. Der Wort­laut der Vorschrift belegt eine dem­ent­sprechen­de Beschränkung des An­wen­dungs­bereichs aber nicht. Der Rück­griff auf die Ge­set­zes­be­grün­dung lässt nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber nur solche Wirt­schafts­güter als „Ge­gen­stän­de des täg­lichen Ge­brauchs“ qua­li­fizieren wollte, die dem Steu­er­pflich­ti­gen nicht als Ein­kunfts­quelle dienen.

Praxishinweise

Damit sind die Gewinne aus der Veräußerung eines Wohnmobils des Pri­vat­vermögens unabhängig von der Halte­dauer steuerfrei. Das be­deutet aber auch, dass Veräuße­rungs­ver­luste nicht steuerlich be­rück­sich­tigt wer­den können.
Die erzielten Mieteinnahmen aus der Vermietung des Wohnmobils führen zu Leistungs­ein­künf­ten nach § 22 Nr. 3 EStG. Hier existiert eine Frei­grenze von 256 € im Ka­len­derjahr. Wird dieser Betrag über­schritten, un­ter­liegt der ge­sam­te Betrag (ab dem ersten Euro) der Ein­kom­men­steuer.
Keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Gegenstände mit Wert­steige­rungs­po­ten­zial und Gegenstände, die keiner Ab­nut­zung unterliegen. Da­zu gehört beispielsweise: Kunstgegenstände (Gemälde, Antiquitäten), Brief­marken, Sam­mler­mün­zen, Oldtimer, Schmuck, Internet-Domains2, Ein­­tritts­karten, z. B. Tickets für das Finale der Champions League3.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 22.4.2008 IX R 29/06, BStBl 2009 II S. 296.
  2.  ]FG Köln, Urteil v. 20.4.2010 8 K 3038/08, EFG 2010 S. 1216.
  3.  ]BFH, Urteil v. 29.10.2019 IX R 10/18, BFH/NV 2020 S. 570; vgl. Immer aktuell III/2020 S. 160.