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Merkblatt der Finanzverwaltung zum Ablauf einer Außenprüfung

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 17.2.2026 IV D 3 - S 0403/00009/001/009
Fundstelle:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/2026-02-23-hinweise-rechte-mitwirkungspflichten.html
Gesetz:
§§ 193 ff. AO

Hinweise zu eine Außenprüfung

Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BpO sind einer Prüfungsanordnung Hinweise beizulegen, aus welchen sich die Rechte und Pflichten bei einer Außenprüfung ergeben. Hierzu verwendet die Finanzverwaltung ein standardisiertes Merkblatt. 

BMF aktualisiert Merkblatt an neue Rechtslage

Bislang stammte das Merkblatt aus dem Jahr 2013 und wurde nun mit dem o. g. BMF-Schreiben aktualisiert. Die Finanzverwaltung passt dabei in erster Linie das Merkblatt an die aktualisierte Rechtslage an. Wesentliche Änderungen gegenüber bisherigen Merkblatt sind:

Gem. § 197 Abs. 3 AO können inzwischen auch bereits mit einer Prüfungsanordnung Unterlagen zur Vorlage verlangt werden (§ 197 Abs. 3 AO). Diese geänderte Rechtslage ist nun auch im Merkblatt enthalten. In der Praxis wird beispielsweise regelmäßig die elektronische Buchführung im Vorfeld zur Vorlage verlangt. 
Die Verwaltung weist darauf hin, dass bei einer Datenüberlassung die Außenprüfung spätestens mit der Auswertung der Daten beginnt1.
Außerdem weist die Finanzverwaltung auf das neue Sanktionsinstrument des sog. Mitwirkungsverzögerungsgeldes hin. Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen ergehen und ggf. ein Mitwirkungsverzögerungsgeld und ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden (§ 200a AO).
Die Finanzverwaltung stellt außerdem klar, dass ein Abschlussbericht inzwischen auch rein elektronisch ergehen kann. 
Einzelne, ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können auch durch einen Teilabschlussbescheid gesondert festgestellt werden, solange noch kein abschließender Prüfungsbericht nach § 202 Abs. 1 AO ergangen ist. Vor Erlass eines Teilabschlussbescheids ergeht nach § 202 Abs. 3 AO ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht. Zu dem jeweiligen Bericht kann der Steuerpflichtige (oder Sie als Vertreter) Stellung nehmen (§ 202 AO).
Außerdem wird klargestellt, dass eine elektronische Kommunikation möglich ist, diese jedoch üblicherweise verschlüsselt erfolgen soll. Sendet der Steuerpflichtige unverschlüsselte E-Mails, trägt er das Risiko, wenn diese Daten Dritten bekannt werden.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]AEAO zu § 198 Tz. 1.