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Splittung des Steuersatzes im Hotelgewerbe

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
EuGH, Urteile vom 5.3.2026 C-410/24 (Blapp), zugleich verbunden mit EuGH C-411/24 (D-GmbH) und C-409/24 (J-GmbH)
Fundstelle:
Abrufbar unter: https://infocuria.curia.europa.eu/ (Stand: 5.3.2026)
Gesetz:
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG
Streitfrage:
Ist die Splittung des Steuersatzes für eine einheitliche Leistung durch den Gesetzgeber möglich?

Streitfrage: Gemischte Steuer­sätze bei Hotels?

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG gilt der ermäßigte Steuersatz für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Be­her­bergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Cam­ping­flächen - sog. Hotelleistungen. Nach Satz 2 der Norm erfolgt jedoch eine Splittung des Steuersatzes hin zum Regelsteuersatz für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Ent­gelt für die Vermietung abgegolten sind. In der Praxis bedeutet dies: Auch wenn die Hotelübernachtung bei 7 % liegt, muss für das Frühstücksbuffet (zu­min­dest für den Getränkeanteil seit 1.1.2026) 19 % abgerechnet werden. Die Frage ist nun aber: Widerspricht das nicht dem Grundsatz der Ein­heit­lich­keit der Leistung, also dem Grundsatz, dass jede Leistung nur einen Steuer­satz hat? Darf der Gesetzgeber eine Norm erlassen, nach welcher der Steuer­satz für eine einheitliche Leistung gesplittet wird? Diese vereinfachten Fra­gen hat der BFH dem EuGH in mehreren Verfahren1 vorgelegt.

Praxishinweise

Hervorzuheben ist, dass der BFH keine Vorlagefragen dazu gestellt hat, ob das Frühstück und/oder der Parkplatz in den jeweiligen Verfahren eine selb­ständige Hauptleistung oder eine unselbständige Nebenleistung sind. Der BFH hält die Rechtsgrundsätze insoweit für unionsrechtlich geklärt, sodass nur ihm die Beurteilung in den Einzelfällen obliegt. Seine Ab­gren­zung leitet er aus den seit Jahrzehnten vielfach wiederholten, all­ge­mei­nen Grundsätzen zur Be­steue­rung von Leistungsbündeln ab2.
Vor allem stützt er sich diesbezüglich auf das EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie3. Daraus leitet er ab, dass Zu­satz­leis­tun­gen von Beherbergungsbetrieben, die zur Übernachtung (kos­ten­pflich­tig) hinzugebucht oder (mit der Folge einer Reduzierung des Prei­ses) abgewählt werden können, selbständige Haupt­leis­tungen sind, wäh­rend alle Leistungen, die im Übernachtungspreis in­begriffen sind und nicht ab­ge­wählt werden können, Nebenleistungen sind.

Separate Buch­bar­keit = Se­pa­ra­ter Steuer­satz

Solche zusätzlich zu- oder abbuchbaren selbstständigen Hauptleistungen unterliegen unstrittig einem eigenen Steuersatz. Anders gesagt: Wer im Hotel anbietet, dass das Zimmer auch ohne Frühstück gebucht werden kann, muss über die Frage, ob über die Getränke im Frühstücksbuffet mit 19 % abgerechnet werden kann, gar nicht mehr streiten. Denn dies wird definitiv so sein.

Während der BFH sonst oftmals eher ergebnisoffen und vorsichtig ausführt, dass eine bestimmte Frage unionsrechtlich zweifelhaft ist und zu welcher Lö­sung er neigt, hat er hier deutlich erläutert, dass er die Vereinbarkeit mit Un­ions­­recht 2013, 2014 und 2017 bereits bejaht hat4.

Auffassung der Generalanwältin: Splittung des Steuer­satzes sei zulässig

Generalanwältin Ćapeta teilte in ihren Schlussanträgen die Auffassung des BFH: Die Regelungen des gemeinsamen Mehrwert­steuer­­systems seien dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der Beherbergungsbetriebe verpflichtet sind, Dienstleis­tun­gen wie das Frühstück getrennt von der kurzfristigen Beherbergung, für die ein ermäßigter Steuersatz gilt, zum Regelsteuersatz zu besteuern, auch wenn es sich bei diesen Dienst­leistungen um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Be­her­ber­gung handelt.

Praxishinweis

Schon aus Gründen der Wettbewerbsneutralität muss dies so sein: Sonst könnte das Hotel seine Getränke als Nebenleistung mit 7 % anbieten, andere Marktteilnehmer aber mit 19 %.

EuGH: Splittung des Steuersatzes ist möglich

Der EuGH folgte in seinem Urteil der Auffassung der Generalanwältin. Damit steht fest, dass die Splittung des Steuersatzes für eine einheitliche Leistung durch den Gesetzgeber möglich ist.

Praxishinweise

Man muss es positiv sehen: Die Möglichkeit der Splittung des Steuer­sat­zes für eine einheitliche Leistung ermöglicht uns seit 1.1.2026 die Ein­füh­rung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, wonach bei einer Res­tau­rant­leis­tung wenigstens die Speisen mit 7 % zu besteuern sind. Denn sonst würde die gesetzliche Ausnahme zu Getränken („… mit Aus­nah­me der Abgabe von Getränken“) dazu führen, dass der Gast, der nicht nur speist, sondern auch trinkt, einheitlich 19 % entrichten muss. Wäre der EuGH der Auf­fas­sung, dass die Splittung des Steuersatzes un­zu­läs­sig sei, wäre damit auch § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG wohl rechts­wid­rig.

Man muss be­den­ken: Die Split­tung des Steuer­satzes ist an manch einer Stel­le ge­wünscht

Die Auffassung der Berufsverbände des Gaststättengewerbes ist damit inkonsistent. Einerseits forderte man unbedingt die 7 % für Speisen, hat sich also für die Splittung des Steuersatzes eingesetzt. Andererseits will man bei Hotels nun einheitlich den ungesplitteten Steuersatz von 7 % für alles. Man muss festhalten: Beides zu fordern, gleicht einer Hybris.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Beschlüsse v. 10.1.2024 XI R 14/23 (XI R 22/21), BStBl 2024 II S. 610; XI R 13/23 (XI R 7/21), BStBl 2024 II S. 608; XI R 11/23 (XI R 34/20), BStBl 2024 II S. 601.
  2.  ]Grundlegend EuGH, Urteil v. 25.2.1999 C-349/96 (CPP), IStR 1999 S. 205.
  3.  ]EuGH, Urteil v. 16.4.2015 C-42/14 (Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie), DStR 2015 S. 888.
  4.  ]BFH, Urteile v. 24.4.2013 XI R 3/11, BStBl 2014 II S. 86; v. 24.7.2013 XI R 14/11, BStBl 2014 II S. 210; BFH, Beschluss v. 3.8.2017 V R 60/16, BStBl 2018 II S. 37, Rz. 41.