- Gericht / Az:
- EuGH, Urteile vom 5.3.2026 C-410/24 (Blapp), zugleich verbunden mit EuGH C-411/24 (D-GmbH) und C-409/24 (J-GmbH)
- Fundstelle:
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Abrufbar unter: https://infocuria.curia.europa.eu/ (Stand: 5.3.2026)
- Gesetz:
- § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG
- Streitfrage:
- Ist die Splittung des Steuersatzes für eine einheitliche Leistung durch den Gesetzgeber möglich?
Streitfrage: Gemischte Steuersätze bei Hotels?
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG gilt der ermäßigte Steuersatz für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen - sog. Hotelleistungen. Nach Satz 2 der Norm erfolgt jedoch eine Splittung des Steuersatzes hin zum Regelsteuersatz für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. In der Praxis bedeutet dies: Auch wenn die Hotelübernachtung bei 7 % liegt, muss für das Frühstücksbuffet (zumindest für den Getränkeanteil seit 1.1.2026) 19 % abgerechnet werden. Die Frage ist nun aber: Widerspricht das nicht dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung, also dem Grundsatz, dass jede Leistung nur einen Steuersatz hat? Darf der Gesetzgeber eine Norm erlassen, nach welcher der Steuersatz für eine einheitliche Leistung gesplittet wird? Diese vereinfachten Fragen hat der BFH dem EuGH in mehreren Verfahren1 vorgelegt.
Praxishinweise
Separate Buchbarkeit = Separater Steuersatz
Während der BFH sonst oftmals eher ergebnisoffen und vorsichtig ausführt, dass eine bestimmte Frage unionsrechtlich zweifelhaft ist und zu welcher Lösung er neigt, hat er hier deutlich erläutert, dass er die Vereinbarkeit mit Unionsrecht 2013, 2014 und 2017 bereits bejaht hat4.
Auffassung der Generalanwältin: Splittung des Steuersatzes sei zulässig
Generalanwältin Ćapeta teilte in ihren Schlussanträgen die Auffassung des BFH: Die Regelungen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems seien dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der Beherbergungsbetriebe verpflichtet sind, Dienstleistungen wie das Frühstück getrennt von der kurzfristigen Beherbergung, für die ein ermäßigter Steuersatz gilt, zum Regelsteuersatz zu besteuern, auch wenn es sich bei diesen Dienstleistungen um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung handelt.
Praxishinweis
Schon aus Gründen der Wettbewerbsneutralität muss dies so sein: Sonst könnte das Hotel seine Getränke als Nebenleistung mit 7 % anbieten, andere Marktteilnehmer aber mit 19 %.
EuGH: Splittung des Steuersatzes ist möglich
Der EuGH folgte in seinem Urteil der Auffassung der Generalanwältin. Damit steht fest, dass die Splittung des Steuersatzes für eine einheitliche Leistung durch den Gesetzgeber möglich ist.
Praxishinweise
Man muss bedenken: Die Splittung des Steuersatzes ist an manch einer Stelle gewünscht
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Beschlüsse v. 10.1.2024 XI R 14/23 (XI R 22/21), BStBl 2024 II S. 610; XI R 13/23 (XI R 7/21), BStBl 2024 II S. 608; XI R 11/23 (XI R 34/20), BStBl 2024 II S. 601.
- [ ↑ ]Grundlegend EuGH, Urteil v. 25.2.1999 C-349/96 (CPP), IStR 1999 S. 205.
- [ ↑ ]EuGH, Urteil v. 16.4.2015 C-42/14 (Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie), DStR 2015 S. 888.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 24.4.2013 XI R 3/11, BStBl 2014 II S. 86; v. 24.7.2013 XI R 14/11, BStBl 2014 II S. 210; BFH, Beschluss v. 3.8.2017 V R 60/16, BStBl 2018 II S. 37, Rz. 41.