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Erbschaftsteuer

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Wir wollen nicht spekulieren, was kommt. Es scheint aber der steuerpolitische feste Wille zu sein, noch in diesem Jahr das Gesetzgebungsverfahren abzuschließen. Folgendes erscheint gesichert zu sein:

Was für Tatbestandsverwirklichungen ab dem 18.12.2014 gilt ist unklar.

Bei Tatbestandsverwirklichungen vor dem 18.12.2014 gilt Vertrauensschutz; d. h. das alte Recht.

Kleine und mittlere Betriebe werden weiter „verschont“, jedoch ist eine generelle Lohnsummen­regelung wahrscheinlich.

Warten wir ab, aber wie bereits in BerP 2015 S. 15 ff. ausgeführt, aus steuerlicher Sicht besteht derzeit kein Zwang für zivilrechtliche Gestaltungen zur Vermögensübergabe.