Dieser Bereich steckt voller Detailprobleme. Es wurde angefragt, ob der § 12 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) zu beachten ist. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart, wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist.
Diese Regelung gilt nur dann, wenn eine Arbeit auf Abruf vereinbart ist. In solchen Fällen ist es tatsächlich so, dass bei keiner festen Stundenanzahlvereinbarung, eine wöchentliche Arbeitszeit als 10 Stunden vereinbart gilt.