- Verwaltungs-
anweisung: -
BMF, Schreiben vom 11.11.2025 IV C 5 - S 2334/00087/014//013
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 3 Nr. 46 EStG
- Problemstellung:
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Wie wird der steuerfreie Ersatz für das Aufladen eines Elektrofahrzeuges oder Hybridelektrofahrzeuges nach Wegfall der Pauschalen ab 2026 ermittelt?
Begünstigt sind das Aufladen von Elektrofahrzeugen und die Überlassung von betrieblichen Ladevorrichtungen
Nach § 3 Nr. 46 EStG werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeuges oder Hybridelektrofahrzeuges i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerbefreit. Die Steuerbefreiungsvorschrift ist in den Jahren 2017 bis 2030 anzuwenden. Bislang galten folgende vereinfachende Pauschalen zur Erstattung1:
Pauschaler Auslagenersatz
| Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber | Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber |
| 1.1.2021-31.12.2030 | 1.1.2021-31.12.2030 |
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Pauschalen nur bis 2025 anwendbar
Diese Pauschalen werden mit Wirkung zum 31.12.2025 aufgehoben. Auch die Tatsache, dass ursprünglich ein Übergangszeitraum bis 31.12.2030 eingeräumt wurde, spielt vorliegend keine Rolle.
Neues BMF-Schreiben ab 1.1.2026
Mit Schreiben vom 11.11.2025 hat das BMF ein neues Schreiben2 veröffentlicht und teilt hierin explizit mit, dass die Pauschalen der Rz. 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 29.9.2020 letztmalig im Dezember 2025 anzuwenden sind. Ab 1.1.2026 sind die Regelungen des neuen BMF-Schreibens anzuwenden.
Zur Ermittlung des steuerfreien Auslagenersatzes und des auf den privaten Nutzungswert anzurechnenden Betrags für die vom Arbeitnehmer getragenen individuellen Stromkosten bei der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung gilt ab 1.1.2026 Folgendes:
Nachweis nur durch Stromzähler
Die Strommenge, die der Arbeitnehmer für das Aufladen eines betrieblichen Kraftfahrzeugs selbst trägt, muss durch einen separaten Stromzähler, wie etwa eine Wallbox oder einen fahrzeugeigenen Zähler, nachgewiesen werden. Pauschalen dürfen nicht mehr steuerfrei ausgezahlt werden. In der Regel wird der individuelle Strompreis des Arbeitnehmers aus dessen Vertrag mit dem Stromanbieter zugrunde gelegt. Dabei sind sowohl der Preis pro verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom als auch anteilig ein eventuell zu zahlender Grundpreis zu berücksichtigen.
Eigenbeleg nicht zulässig
Ein Nachweis des Strompreises durch einen Eigenbeleg des Arbeitnehmers ist jedoch nicht zulässig.
Dynamische Stromtarife und private PV-Anlage
Bei Verträgen mit einem dynamischen Stromtarif kann zur Ermittlung der Stromkosten auch der durchschnittliche monatliche Strompreis je kWh, einschließlich des anteiligen Grundpreises, verwendet werden. Wenn die häusliche Ladevorrichtung durch eine private Photovoltaikanlage gespeist wird, ist es ebenfalls zulässig, zur Berechnung der Stromkosten den vertraglichen Stromtarif des Arbeitnehmers, bzw. bei einem dynamischen Tarif den durchschnittlichen Monatswert, zu nutzen, wobei auch hier der Grundpreis anteilig berücksichtigt wird.
Hilfsweise veröffentlichter Gesamtstrompreis
Für den Zeitraum vom 1.1.2026 bis 31.12.2030 ist es möglich, zur Vereinfachung (auch bei dynamischen Stromtarifen oder privaten Photovoltaikanlagen) bei der Ermittlung der vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten den vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte zu verwenden. Dieser Preis umfasst Steuern, Abgaben und Umlagen. Für jedes Kalenderjahr wird dabei der für das erste Halbjahr des Vorjahres veröffentlichte Durchschnittspreis zugrunde gelegt. Der Wert wird auf volle Cent abgerundet und mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert. Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss einheitlich für das gesamte Jahr genutzt werden. Mit der Strompreispauschale sind alle Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.
Praxishinweise
- 26.11.2025 in Hockenheim,
- 27.11.2025 in Denzlingen,
- 9.12.2025 in Leonberg und
- 10. und 11.12.2025 als Onlineseminar.