Neufang Akademie

nach oben

Pauschalen für das steuerfreie Aufladen von Elektrofahrzeugen (§ 3 Nr. 46 EStG) ab 2026 nicht mehr anwendbar

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 11.11.2025 IV C 5 - S 2334/00087/014//013
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 3 Nr. 46 EStG
Problemstellung:
Wie wird der steuerfreie Ersatz für das Aufladen eines Elek­tro­fahr­zeuges oder Hybrid­elektro­fahr­zeuges nach Wegfall der Pauschalen ab 2026 ermittelt?

Begünstigt sind das Auf­la­den von Elek­tro­fahr­zeugen und die Über­lassung von be­trieb­lichen La­de­vor­richtungen

Nach § 3 Nr. 46 EStG werden zusätzlich zum ohnehin ge­schul­deten Ar­beits­lohn vom Arbeit­geber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elek­tro­fahr­zeuges oder Hybrid­elektro­fahr­zeuges i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halb­satz EStG an einer ortsfesten betrieblichen Ein­richtung des Ar­beit­ge­bers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) und für die zur pri­va­ten Nut­zung überlassene betriebliche Lade­vor­rich­tung steuer­be­freit. Die Steuerbefreiungsvorschrift ist in den Jahren 2017 bis 2030 anzuwen­den. Bislang galten folgende vereinfachende Pauschalen zur Erstattung1:

Pauschaler Aus­la­gen­ersatz

Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim ArbeitgeberOhne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
1.1.2021-31.12.20301.1.2021-31.12.2030
  • 30 € für Elektrofahrzeuge
  • 15 € für Hybridfahrzeuge
  • 70 € für Elektrofahrzeuge
  • 35 € für Hybridfahrzeuge

Pauschalen nur bis 2025 anwendbar

Diese Pauschalen werden mit Wirkung zum 31.12.2025 auf­ge­hoben. Auch die Tat­sache, dass ursprünglich ein Übergangszeitraum bis 31.12.2030 einge­räumt wurde, spielt vorliegend keine Rolle.

Neues BMF-Schrei­ben ab 1.1.2026

Mit Schreiben vom 11.11.2025 hat das BMF ein neues Schreiben2 veröffent­licht und teilt hierin explizit mit, dass die Pau­scha­len der Rz. 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 29.9.2020 letzt­malig im De­zem­ber 2025 anzuwenden sind. Ab 1.1.2026 sind die Re­ge­lungen des neuen BMF-Schreibens an­zu­wen­den.

Zur Ermittlung des steuerfreien Auslagenersatzes und des auf den privaten Nut­zungs­wert an­zu­rech­nen­den Betrags für die vom A­rbeit­neh­mer getragenen in­di­viduellen Strom­kosten bei der Nutzung einer häuslichen La­de­vor­rich­tung gilt ab 1.1.2026 Folgendes:

Nachweis nur durch Strom­zähler

Die Strommenge, die der Arbeitnehmer für das Aufladen eines betrieblichen Kraft­fahrzeugs selbst trägt, muss durch einen separaten Strom­zähler, wie etwa eine Wallbox oder einen fahr­zeug­eigenen Zähler, nachgewiesen werden. Pau­schalen dürfen nicht mehr steuerfrei aus­ge­zahlt werden. In der Regel wird der in­di­viduelle Strompreis des Arbeit­neh­mers aus dessen Vertrag mit dem Strom­an­bieter zugrunde gelegt. Dabei sind sowohl der Preis pro ver­brauch­te Kilo­watt­stunde (kWh) Strom als auch anteilig ein eventuell zu zah­len­der Grund­preis zu berücksichtigen.

Eigenbeleg nicht zu­lässig

Ein Nachweis des Strompreises durch einen Eigenbeleg des Arbeitnehmers ist jedoch nicht zulässig.

Dynamische Strom­tarife und pri­va­te PV-Anlage

Bei Verträgen mit einem dynamischen Stromtarif kann zur Ermittlung der Strom­kosten auch der durchschnittliche monatliche Strom­preis je kWh, ein­schließ­lich des anteiligen Grundpreises, verwendet werden. Wenn die häus­liche Ladevorrichtung durch eine private Pho­to­vol­taik­an­la­ge gespeist wird, ist es ebenfalls zulässig, zur Berechnung der Strom­kosten den vertraglichen Strom­tarif des Arbeitnehmers, bzw. bei einem dy­nami­schen Tarif den durch­schnitt­lichen Monatswert, zu nutzen, wobei auch hier der Grund­preis anteilig be­rück­sichtigt wird.

Hilfsweise ver­öffent­li­chter Ge­samt­strom­preis

Für den Zeitraum vom 1.1.2026 bis 31.12.2030 ist es möglich, zur Verein­fa­chung (auch bei dynamischen Strom­tarifen oder privaten Pho­to­vol­taik­an­la­gen) bei der Ermittlung der vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten den vom Sta­tistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für pri­vate Haushalte zu verwenden. Dieser Preis umfasst Steuern, Abgaben und Um­lagen. Für jedes Kalenderjahr wird dabei der für das erste Halbjahr des Vor­jahres veröffentlichte Durchschnittspreis zugrunde gelegt. Der Wert wird auf volle Cent abgerundet und mit der nachgewiesenen geladenen Strom­men­ge multi­pliziert. Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strom­preis­pau­scha­le muss einheitlich für das gesamte Jahr genutzt wer­den. Mit der Strompreis­pau­scha­le sind alle Strom­kosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung einer häuslichen Lade­vor­rich­tung abgegolten.

Praxishinweise

Die Neuregelung des BMF ist eine deutliche Verschärfung für die Praxis und sorgt für einen erhöhten Doku­men­tations­auf­wand in der Gehalts­ab­rech­nung. Man­danten und deren Mit­ar­beiter sind hierüber um­fassend zu in­for­mieren, um Nach­ver­steue­rungen im Rahmen einer Lohnsteuer-Außen­prüfung zu vermei­den.
Ausführlich informieren wir in unserem Seminar „Arbeitslohn 2026“. Das Seminar findet an folgenden Terminen statt:

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 29.9.2020 IV C 5 - S 2334/19/10009: 004, BStBl 2020 I S. 972, Rz. 22 ff.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 11.11.2025 IV C 5 - S 2334/00087/014//013, juris.