
- Verwaltungs-
anweisung: -
BMF, Schreiben vom 28.6.2024 IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009
- Fundstelle:
-
BStBl 2024 I S. 1063
- Gesetz:
- § 146a Abs. 4 AO
- Problemstellung:
- Meldepflicht für elektronische Kassensysteme
Nach § 146a Abs. 4 AO müssen Steuerpflichtige, welche Geschäftsvorfälle mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erstellen, bestimmte Daten über dieses Kassensystem der Finanzverwaltung mitteilen. In der Praxis betrifft dies hauptsächlich die Verwendung von elektronischen Kassensystemen, aber auch z. B. Taxameter und weitere elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. des § 146a Abs. 1 AO bzw. i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV).
Mitteilungspflicht war bisher ausgesetzt
Diese Mitteilungspflicht existierte bereits seit geraumer Zeit, war aber bisher nie anwendbar, weil das dazugehörige Formular bzw. der dazugehörige Datensatz bislang nicht veröffentlicht wurde.
Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit des Datensatzes wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1.1.2025 zur Verfügung gestellt. Mutmaßlich wird es zeitnah in die entsprechende Kanzlei-Software integriert werden.
Folglich müssen sodann alle elektronischen Aufzeichnungssysteme der Finanzverwaltung gemeldet werden. Hierfür gelten nach dem o. g. BMF-Schreiben folgende Fristen:
Praxishinweis
Für nach dem 1.7.2025 erfolgte Anschaffungen oder Außerbetriebnahmen ist Folgendes zu beachten: Nach Tz. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a sind bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln.
Die Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten2:
Praxishinweis
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung. Diese setzt sich aus der Zertifizierungs-ID sowie der Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zusammen. Die Anforderungen an die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ergibt sich aus Punkt 7.5 der Technischen Richtlinie BSI TR-03153. Die Zertifizierungs-ID wird durch das BSI vergeben und besitzt folgendes Format: BSI-K-TR-nnnn-yyyy. Hierbei bedeutet nnnn eine vierstellige Nummerierung, yyyy eine vierstellige Jahreszahl. Kontaktieren Sie hierzu ggf. Ihren Kassenaufsteller.
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Seriennummer aller verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
Ggf. kann die Mandanteninformation noch wie folgt ergänzt werden: Außerdem bitten wir Sie zu beachten, dass wir künftig innerhalb eines Monats der Finanzbehörde mitteilen müssen, wenn Sie ein neues Kassensystem oder sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem anschaffen oder ein vorhandenes Kassensystem oder sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystems außer Betrieb nehmen. Bitte teilen Sie uns entsprechende Vorgänge daher zeitnah mit. Die Kenntnisnahme über die laufenden Buchhaltungsunterlagen ist nicht ausreichend. Sofern Sie künftig die Anschaffung eines neuen Kassensystems oder sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem planen, teilen Sie uns dies bitte ebenso zeitnah mit. Wir werden sodann prüfen, ob wir für Sie einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag bilden können.