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Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Ge­sell­schaftsanteilen zur Sicherung der Unter­neh­mens­nach­folge

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 20.11.2024 VI R 21/22
Fundstelle:
StEd 2025 S. 38
Gesetz:
§ 8 Abs. 1 EStG , § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG
Streitfrage:
Führt die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge zu Arbeitslohn?     

Arbeitslohn: Weiterer Begriff

Der Begriff des Arbeitslohns ist sehr weitgehend und umfasst grundsätzlich alles, was dem Arbeitneh­mer als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Ar­beits­kraft zufließt. Arbeitslohn kann jedoch auch vorliegen, wenn die Zuwendung durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist, ohne dass eine Gegenleistung für eine kon­kre­te Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegt.

Marktüblicher Preis führt nicht zu Vorteil

Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil aus der Übertragung von Gesellschaftsanteilen ergibt sich zumeist aus der verbilligten Überlassung1. Erfolgt dies jedoch zu einem marktüblichen Preis, kann kein geldwerter Vorteil entstehen2. Ebenfalls kein Arbeitslohn ist anzunehmen, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen oder sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis, beruhender Beziehungen zum Arbeitgeber beruht.

Auch Leistungen von Gesellschaftern führen zu Arbeitslohn

Auch Leistungen der Gesellschafter des Arbeitgebers können auf Ebene der Arbeitnehmer zu Arbeitslohn führen, wenn diese als Ertrag für die in der Vergangenheit erbrachten oder den in der Zukunft zu erbringenden Leistungen im Zusammenhang stehen. Im vor­lie­gen­den Urteilsfall wurden die Anteile nicht aufgrund von (Arbeits-)Leistungen in der Ver­gan­gen­heit oder der Zukunft übertragen, sondern einzig zur Regelung der Un­ter­neh­mens­nach­folge.

Wichtig: Keine Verbindung zum Arbeitsverhältnis

Weil der Wert der übertragenen Anteile deutlich über dem Jahresgehalt der klagenden (lei­ten­den) Angestellten lag, die Anteilsübertragung nicht an den Fortbestand der Ar­beits­ver­hält­nis­se gebunden war und zudem alle Beteiligten Anteile in gleicher Höhe er­hiel­ten, obwohl sie unterschiedlich lange im Betrieb angestellt waren und un­ter­schied­lich hohe Gehälter bezogen, war keine Verbindung zum Arbeitsverhältnis er­kenn­bar.

Sperrminorität und Einfluss auf die Un­ter­neh­mens­leitung

Dies schlug sich in den Vereinbarungen wieder, in welchen der Sohn zwar 74,61 % der Anteile erhielt, aber weitere (leitende) Angestellte zusammen 25,39 % bekamen und über die Sperrminorität verfügten, was entsprechenden maßgeblichen Einfluss auf die Un­ter­neh­mens­lei­tung zur Folge hatte. Es erfolgte demnach eine Übertragung außerhalb der bestehenden Arbeitsverhältnisse, sodass auch der BFH zu dem Ergebnis kam, dass im Fall der unentgeltlichen Schenkung von Gesellschaftsanteilen an (leitende) Arbeitnehmer kein Arbeitslohn vorliegt.

Praxishinweise

Wichtig ist, dass solche Übertragungen nicht ohne Weiteres durchgeführt werden sollten und eine individuelle Tatbestandsermittlung erforderlich ist. Beachtlich ist, dass neben den zivilrechtlichen Vereinbarungen auch die Absicht im Zu­sam­men­hang mit der Übertragung einerseits dokumentiert und andererseits auch vom FG und BFH steuerlich gewürdigt wurde. Es zeigt sich, dass im Falle von Über­tra­gun­gen auch Anlass und Hintergrund zu dokumentieren sind. Dies hat jedoch zur Folge, dass eine pauschale Bewertung und Aussage nicht möglich ist, da immer die Gesamtumstände des Einzelfalls zu würdigen sind.
Ggf. sollte in Erwägung gezogen werden, vor Umsetzung solcher Übertragungen eine Lohnsteueranrufungsauskunft i. S. des § 42d EStG einzuholen.
Es liegt zwar kein Arbeitslohn vor, allerdings stellen die Anteilsübertragungen frei­gebige Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Eine Verschonung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG kommt in Betracht, weil der Schenker zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt war. Dass die einzelnen übertragenen Anteile weniger als 25 % betragen, ist unerheblich.

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  1.  ]BFH, Urteil v. 31.12.2004 VI B 67/03, BFH/NV 2005 S. 702.
  2.  ]Zuletzt Urteil, BFH v. 14.12.2023 VI R 1/21, BStBl II 2024 S. 387.