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Steuerbefreiung bei Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG - Erste verlässliche Aussage der Verwaltung

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Verwaltungs-
anweisung:
Bayrisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 17.1.2025 S 7179.1.1-21/4 St33
Fundstelle:
https://www.lfst.bayern.de/fileadmin/RESSOURCEN/INFORMATIONEN/Steuerinfos/Steuerarten/Umsatzsteuer/S_7179.1.1-21_4_St33_vom_17.01.2025.pdf
Gesetz:
§ 4 Nr. 21 UStG
Streitfrage:
Behalten bisherige Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 UStG ihre Gültigkeit?

Durch das JStG 2024 wurde mit Wirkung zum 1.1.2025 die Steuerbefreiung für Bil­dungs­leistungen in § 4 Nr. 21 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i und j MwStSystRL angepasst. Wir verweisen hierzu auf unsere ausführlichen Aus­füh­run­gen in Beratungspraxis 11/2024.

Leider blieb aus Sicht der Praxis vieles im Detail unklar. Mit Spannung wird auf ein BMF-Schreiben zur Thematik gewartet. Ein erster Entwurf existiert, ist jedoch noch nicht publiziert.

Eine erste veröffentliche Aussage der Verwaltung stammt vom Landesamt für Steuern in Bayern. Demnach gilt:

Mit dieser Gesetzesänderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei. Dies ergab sich auch das der Gesetzesbegründung.
Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht dabei weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor. Nach altem Recht war Inhalt der Bescheinigung die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung. Nach aktuellem Recht hingegen soll Inhalt der Bescheinigung die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sein. Damit scheint unklar, ob bisher ausgestellte Bescheinigungen ihre Gültigkeit zum Jahreswechsel verloren haben.
Nun die positive Nachricht (in der Hoffnung, dass dies auch durch das BMF so gesehen wird): Die vor dem Inkrafttreten des JStG 2024 ausgestellten Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG erfüllen auch nach dem 31.12.2024 die Voraussetzungen des ab 1.1.2025 gültigen § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG und sind bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiter gültig. Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 1.1.2025 durch Bildungseinrichtungen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.

Praxishinweis

Gerichte sind an diese Aussage jedoch nicht gebunden. Daher wird es über kurz oder lang dennoch ratsam sein, neue Bescheinigungen zu beantragen. Hierzu raten wir jedoch aus Sicht der Praxis so lange zu warten, bis ein entsprechendes BMF-Schreiben ergangen ist. Vorher ist auch nicht mit einer Bearbeitung entsprechender Anträge zu rechnen.