
- Verwaltungs-
anweisung: -
Bayrisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 17.1.2025 S 7179.1.1-21/4 St33
- Fundstelle:
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https://www.lfst.bayern.de/fileadmin/RESSOURCEN/INFORMATIONEN/Steuerinfos/Steuerarten/Umsatzsteuer/S_7179.1.1-21_4_St33_vom_17.01.2025.pdf
- Gesetz:
- § 4 Nr. 21 UStG
- Streitfrage:
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Behalten bisherige Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 UStG ihre Gültigkeit?
Durch das JStG 2024 wurde mit Wirkung zum 1.1.2025 die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i und j MwStSystRL angepasst. Wir verweisen hierzu auf unsere ausführlichen Ausführungen in Beratungspraxis 11/2024.
Leider blieb aus Sicht der Praxis vieles im Detail unklar. Mit Spannung wird auf ein BMF-Schreiben zur Thematik gewartet. Ein erster Entwurf existiert, ist jedoch noch nicht publiziert.
Eine erste veröffentliche Aussage der Verwaltung stammt vom Landesamt für Steuern in Bayern. Demnach gilt:
Praxishinweis
Gerichte sind an diese Aussage jedoch nicht gebunden. Daher wird es über kurz oder lang dennoch ratsam sein, neue Bescheinigungen zu beantragen. Hierzu raten wir jedoch aus Sicht der Praxis so lange zu warten, bis ein entsprechendes BMF-Schreiben ergangen ist. Vorher ist auch nicht mit einer Bearbeitung entsprechender Anträge zu rechnen.