
- Gericht / Az:
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Gleichlautende Ländererlasse vom 19.11.2024 S 3812-b
- Fundstelle:
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BStBl 2024 I S. 1432
- Gesetz:
- § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG
- Streitfrage:
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Verwaltungsauffassung zu Grundstücksüberlassungen an Dritte in Reaktion auf das sog. Parkhaus-Urteil.
Grundstücke: Ausnahmsweise kein Verwaltungs-vermögen
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten gehören zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG). Hierzu zählt der BFH auch ein Parkhaus1.
Die Finanzverwaltung hat das Urteil gleichzeitig mit einem Teilnichtanwendungserlass veröffentlicht2. Bei Beherbergungbetrieben liegt nach der Verwaltungsauffassung weiterhin kein Verwaltungsvermögen vor. An R E 13b.13 Satz 3 ErbStR wird festgehalten. Dort wird die Ausnahme vom Verwaltungsvermögen wie folgt formuliert:
„Werden neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen, führt die Überlassung der Grundstücksteile nicht zu Verwaltungsvermögen, wenn die Tätigkeit nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten insgesamt als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist (z. B. bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen oder Campingplätzen, vgl. R 15.7 (2) EStR, H 15.7 (2) EStH).“
Praxishinweise
Abhilfe letztlich nur für Beherbergungsbetriebe
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 28.2.2024 II R 27/21, BStBl 2024 II S. 829; BerP 9/2024 S. 540.
- [ ↑ ]Gleichlautende Ländererlasse v. 19.11.2024 S 3812-b, BStBl 2024 I S. 1432.
- [ ↑ ]Gleichlautende Ländererlasse v. 19.11.2024 S 3812-b, BStBl 2024 I S. 1432, Rz. 6.
- [ ↑ ]Abrufbar unter: www.dehoga-bayern.de/fileadmin/user_upload/RS_Erbschaft-_und_Schenkungsteuer_2.RS.pdf (Stand: 17.1.2025).
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 10.5.2023 II R 21/21, BStBl 2024 II S. 116; BerP 1/2024 S. 26.
- [ ↑ ]Stein/Dorn, ErbBstg 1/2025 S. 4, Tz. 4.
- [ ↑ ]Az. des BVerfG: 1 BvR 1761/24.