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Verwaltungsauffassung zum Parkhaus-Urteil des BFH

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Gericht / Az:
Gleichlautende Ländererlasse vom 19.11.2024 S 3812-b
Fundstelle:
BStBl 2024 I S. 1432
Gesetz:
§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG
Streitfrage:
Verwaltungsauffassung zu Grundstücksüberlassungen an Dritte in Reaktion auf das sog. Parkhaus-Urteil.

Grundstücke: Ausnahmsweise kein Verwaltungs-vermögen

Drit­ten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücks­gleiche Rechte und Bauten gehören zum Verwaltungsver­mögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG). Hierzu zählt der BFH auch ein Parkhaus1.

Die Finanzverwaltung hat das Urteil gleichzeitig mit einem Teilnichtan­wen­dungs­erlass veröffentlicht2. Bei Beherbergung­be­trieben liegt nach der Verwal­tungsauf­fas­sung weiterhin kein Verwal­tung­svermögen vor. An R E 13b.13 Satz 3 ErbStR wird festgehalten. Dort wird die Ausnahme vom Verwaltungsvermögen wie folgt formuliert:

„Werden neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen, führt die Überlassung der Grund­stücks­teile nicht zu Ver­wal­tungs­ver­­gen, wenn die Tätigkeit nach ertrag­steuerlichen Gesichts­punkten insgesamt als originär ge­werbliche Tätigkeit einzustufen ist (z. B. bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen oder Campingplätzen, vgl. R 15.7 (2) EStR, H 15.7 (2) EStH).“

Praxishinweise

Für die Branchen außerhalb von Beherbergungsbetrieben sind die neuen Ländererlasse kein Ausweg, denn die Finanzverwaltung will das BFH-Urteil im Übrigen anwenden3. Es soll zwar eine gesetzliche Änderung angestrebt werden; diese soll jedoch lediglich die bisherige Verwaltungsauffassung stützen4. Parkhausbetriebe, Lagergrundstücke5 u. ä. sind damit weiterhin problematisch. Gleiches gilt für andere Betriebsformen, die nicht exakt von der Richtlinie erfasst werden6.

Abhilfe letztlich nur für Beherbergungsbetriebe

Die anhängige Verfassungsbeschwerde ist zu beobachten und betroffene Fälle sollten offen gehalten werden7.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 28.2.2024 II R 27/21, BStBl 2024 II S. 829; BerP 9/2024 S. 540.
  2.  ]Gleichlautende Ländererlasse v. 19.11.2024 S 3812-b, BStBl 2024 I S. 1432.
  3.  ]Gleichlautende Ländererlasse v. 19.11.2024 S 3812-b, BStBl 2024 I S. 1432, Rz. 6.
  4.  ]Abrufbar unter: www.dehoga-bayern.de/fileadmin/user_upload/RS_Erbschaft-_und_Schenkungsteuer_2.RS.pdf (Stand: 17.1.2025).
  5.  ]BFH, Urteil v. 10.5.2023 II R 21/21, BStBl 2024 II S. 116; BerP 1/2024 S. 26.
  6.  ]Stein/Dorn, ErbBstg 1/2025 S. 4, Tz. 4.
  7.  ]Az. des BVerfG: 1 BvR 1761/24.