- Gericht / Az:
- BFH, Beschluss vom 15.10.2024 III B 24/24
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 3 Nr. 72 EStG , § 7g EStG
- Streitfrage:
- Ist ein Investitionsabzugsbetrag rückabzuwickeln, wenn er 2021 für eine Photovoltaikanlage gebildet wurde, die ab 2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist?
Entscheidungsfall
Im Entscheidungsfall bildete ein Steuerpflichtiger 2021 einen Investitionsabzugsbetrag für eine Photovoltaikanlage, die im Jahr 2022 angeschafft wurde. Es handelte sich um eine Photovoltaikanlage auf einem privaten Einfamilienhaus, die aufgrund ihrer Leistung nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist. Daraufhin machte das Finanzamt den 2021 gebildeten Investitionsabzugsbetrag rückgängig.
BFH hat ernstliche Zweifel, ob der IAB rückgängig zu machen ist
Mit seinem Beschluss hat der BFH ernstliche Zweifel, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung gem. § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist.
Keine klare gesetzliche Regelung
In Ermangelung einer klaren gesetzlichen Regelung erscheint die Beurteilung unsicher, ob der Investitionsabzugsbetrag wegen § 3 Nr. 72 EStG bereits im Jahr seines ursprünglichen Abzugs rückgängig zu machen ist oder ob eine entsprechende Hinzurechnung erst später vorgenommen werden kann. Die Auslegung des Gesetzes ist zweifelhaft und durch die Rechtsprechung des BFH noch nicht geklärt. Der Meinungsstand im Schrifttum ist uneinheitlich und bestätigt die derzeit noch bestehende Unsicherheit der Gesetzesauslegung.
Aus diesem Grund kam der BFH zum Ergebnis, dass ein qualifiziertes Aussetzungsinteresse besteht und gewährte im zu beurteilenden Fall AdV.
Praxishinweise
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 17.7.2023 IV C 6 - S 2121/23/10001 :001, BStBl 2023 I S. 1494, Rz. 19; BerP 9/2023 S. 524.
- [ ↑ ]Ein ausführliches Videoseminar zu den Photovoltaikanlagen in der Einkommen- und Umsatzsteuer können Sie über unsere Homepage erwerben: www.neufang-akademie.de/shop/produkte/alle/pv-anlagen2022.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 17.7.2023 IV C 6 - S 2121/23/10001 :001, BStBl 2023 I S. 1494, Rz. 21.
- [ ↑ ]FG Nürnberg, Urteil v. 19.9.2024 4 K 1440/23, StEd 2024 S. 628.
- [ ↑ ]FG Münster, Beschluss v. 21.10.2024 1 V 1757/24 E, juris.
- [ ↑ ]Niedersächsisches FG 2 K 45/24, 5 K 52/24, 3 K 131/24.
- [ ↑ ]FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer- Kurzinformationen Nr. 2024/12 v. 27.8.2024 VI 3010-S 2240-186, juris.