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Rückgängigmachung eines Investitions­ab­zugs­be­trags für eine steuerbefreite Photo­vol­taik­an­lage

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Beschluss vom 15.10.2024 III B 24/24
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 3 Nr. 72 EStG , § 7g EStG
Streitfrage:
Ist ein In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag rückabzuwickeln, wenn er 2021 für eine Pho­to­vol­taik­an­la­ge gebildet wurde, die ab 2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist?

Entscheidungsfall

Im Entscheidungsfall bildete ein Steuerpflichtiger 2021 einen In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag für eine Pho­to­vol­taik­an­la­ge, die im Jahr 2022 angeschafft wurde. Es handelte sich um eine Pho­to­vol­taik­an­la­ge auf einem privaten Einfamilienhaus, die auf­grund ihrer Leistung nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist. Daraufhin machte das Finanzamt den 2021 gebildeten In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag rück­gängig.

BFH hat ernstliche Zweifel, ob der IAB rückgängig zu machen ist

Mit seinem Beschluss hat der BFH ernstliche Zweifel, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag für eine im Jahr 2022 tatsächlich er­worbene und nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Pho­to­vol­taik­an­la­ge allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung gem. § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist.

Keine klare gesetz­liche Regelung

In Ermangelung einer klaren gesetzlichen Regelung erscheint die Beurteilung un­sicher, ob der In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag wegen § 3 Nr. 72 EStG bereits im Jahr seines ursprünglichen Abzugs rückgängig zu machen ist oder ob eine ent­spre­chende Hinzurechnung erst später vorgenommen werden kann. Die Aus­legung des Gesetzes ist zweifelhaft und durch die Rechtsprechung des BFH noch nicht geklärt. Der Meinungsstand im Schrifttum ist uneinheitlich und be­stätigt die derzeit noch bestehende Unsicherheit der Ge­set­zes­aus­le­gung.

Aus diesem Grund kam der BFH zum Ergebnis, dass ein qualifiziertes Aus­set­zungs­interesse besteht und gewährte im zu beurteilenden Fall AdV.

Praxishinweise

Wir empfehlen weiterhin die Fälle offenzuhalten, in denen die Finanzver­wal­tung aufgrund des BMF-Schreibens vom 17.7.20231 eine Rück­gängig­ma­chung der In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag fordert.
Wir haben die Thematik § 3 Nr. 72 EStG außerdem in BerP 12/2022 und BerP 9/2023 ausführlich dargestellt. Beide Artikel sind über Neufang online ab­rufbar2.
Kommt § 3 Nr. 72 EStG zur Anwendung, sind sämtliche Betriebsausgaben die mit der steuer­be­frei­ten Pho­to­vol­taik­an­la­ge im Zusammenhang stehen, nach § 3c Abs. 1 ab 2022 nicht mehr abzugsfähig3. Hierzu hat das FG Nürn­berg4 entscheiden, dass Betriebs­aus­ga­ben wie Um­satz­steuer­nach­zah­lun­gen aus früheren Jahren ebenfalls dem Ab­zugs­verbot unterliegen, wenn die Ein­nah­men im aktuellen Veran­la­gungs­zeit­raum steuer­frei sind. Die Re­vi­sion wurde wegen grund­sätz­liche Bedeutung zugelassen und eingelegt. Zur gleichen Entscheidung kam auch das FG Münster5. Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht sind  ähnliche Verfahren anhängig6.
Die Verwaltung gewährt Ruhen des Verfahrens aus Zweck­mäßig­keits­grün­den7.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 17.7.2023 IV C 6 - S 2121/23/10001 :001, BStBl 2023 I S. 1494, Rz. 19; BerP 9/2023 S. 524.
  2.  ]Ein ausführliches Videoseminar zu den Photovoltaikanla­gen in der Ein­kom­men- und Ums­atzsteuer können Sie über unsere Homepage erwer­ben: www.neufang-akademie.de/shop/produkte/alle/pv-anlagen2022.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 17.7.2023 IV C 6 - S 2121/23/10001 :001, BStBl 2023 I S. 1494, Rz. 21.
  4.  ]FG Nürnberg, Urteil v. 19.9.2024 4 K 1440/23, StEd 2024 S. 628.
  5.  ]FG Münster, Beschluss v. 21.10.2024 1 V 1757/24 E, juris.
  6.  ]Niedersächsisches FG 2 K 45/24, 5 K 52/24, 3 K 131/24.
  7.  ]FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer- Kurzinformationen Nr. 2024/12 v. 27.8.2024 VI 3010-S 2240-186, juris.

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