- Gericht / Az:
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BFH, Urteil vom 28.2.2024 II R 27/21
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG
- Problemstellung:
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Gehört ein Parkhaus aufgrund Nutzungsüberlassung an Dritte zum Verwaltungsvermögen?
Grundstücke: Ausnahmsweise kein Verwaltungsvermögen
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten gehören zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, welche in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a bis f ErbStG abschließend aufgezählt sind.
Problematik gilt nur bei Grundstücken im Betriebsvermögen
Einleitend sei darauf hingewiesen, dass sich die nachfolgende Problematik nur stellt, wenn das Grundstück Teil eines begünstigungsfähigen Betriebsvermögens, land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder einer Kapitalgesellschaft ist (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 ErbStG). Befindet sich das Grundstück im Privatvermögen, ist bei einer Nutzungsüberlassung an Dritte allenfalls § 13d ErbStG1 einschlägig (10 %-Befreiung).
Der Sachverhalt im Urteilsfall war vereinfacht wie folgt:
Sachverhalt
Verpachtung von Tankstelle und Parkhaus
Im Nachlass des Erblassers E befand sich ein Einzelunternehmen als ruhender gewerblicher Betrieb, welcher auch ein Grundstück umfasste. Das Grundstück war mit einer Tankstelle und einem Parkhaus bebaut. Die Tankstelle war an eine GmbH verpachtet. Das Parkhaus hatte E ursprünglich selbst betrieben; es war jedoch seit vielen Jahren an den Erben S (Sohn des E) verpachtet.
Stellungnahme
Nach Auffassung des BFH stellt das Grundstück insgesamt Verwaltungsvermögen dar und zwar aus folgenden Gründen:
Praxishinweis
Soll die Ausnahme vom Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b ErbStG (Verpachtung) in Anspruch genommen werden, ist deshalb darauf zu achten, dass nicht schon vorher Verwaltungsvermögen vorlag2. Hintergrund der Regelung ist, dass ansonsten über den Umweg der Betriebsverpachtung nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen in begünstigtes Vermögen umqualifiziert werden könnte3.
Das Urteil enthält Aussagen zur schädlichen Grundstücksüberlassung, die teilweise über den entschiedenen Fall hinausgehen und sich wie folgt zusammenfassen lassen:
Jegliche Nutzungsüberlassung führt zu Verwaltungsvermögen
a) | Eine Parkplatzvermietung stellt eine schädliche Nutzungsüberlassung dar. Ob die Nutzungsüberlassung kurz- oder langfristig erfolgt, ist unerheblich. |
Gewerbliche Zusatzleistungen ändern nichts
b) | Werden im Zusammenhang mit der Vermietung zusätzlich andere gewerbliche Leistungen erbracht, führt dies dennoch zu Verwaltungsvermögen. |
Praxishinweise
Strenge Stichtagsbetrachtung
Ein sog. Wohnungsunternehmen kann nicht vorliegen, weil von diesem Tatbestand nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe c ErbStG nur Wohnungen erfasst werden6.
Beherbergungsbetriebe
c) | Der BFH sieht nicht einmal bei Beherbergungsbetrieben eine Ausnahme vom Verwaltungsvermögen. Die weiteren erbrachten Leistungen wie Zimmerservice, Frühstück etc. genügen nicht. |
Praxishinweis
Hotels, Pensionen, Campingplätze etc. sind nach diesen Ausführungen kritisch zu sehen. Nach der derzeitigen Verwaltungsauffassung liegt bei dieser Branche kein Verwaltungsvermögen vor7. Die Verwaltung verlangt nur, dass weitere gewerbliche Tätigkeiten einheitlich angeboten werden und die Tätigkeit nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen als originär gewerblich einzustufen ist. Der BFH weicht von dieser Auffassung ausdrücklich ab8.
Ausnahmen nur, soweit sie vom Gesetzeswortlaut gedeckt sind
Das Urteil zeigt erneut, dass die Ausnahmetatbestände des Verwaltungsvermögens sehr eng auszulegen sind. Es kommt auch keine teleologische Reduktion in Betracht9. Begünstigt ist nur, was sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ergibt.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]Ausführlich BerP 10/2023 S. 601 ff.
- [ ↑ ]R E 13b.15 Abs. 1 Satz 3 ErbStR.
- [ ↑ ]R E 13b.15 Abs. 1 Satz 4 ErbStR.
- [ ↑ ]Mertes/Neef/Klaas, NWB 2024 S. 1960, Tz. V.
- [ ↑ ]Mertes/Neef/Klaas, NWB 2024 S. 1960, Tz. VI.
- [ ↑ ]R E 13b.17 ErbStR.
- [ ↑ ]R E 13b.13 Satz 3 ErbStR.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 28.2.2024 II R 27/21, juris, Rz. 37.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 28.2.2024 II R 27/21, juris, Rz. 26 m. w. N., Rz. 39 ff.