- Fundstelle:
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Bundestag Drucksache 20/11920 vom 13.6.2024
- Gesetz:
- § 24 UStG
Pauschale Landwirt-Besteuerung nach § 24 UStG
Landwirte können - bei einem Gesamtumsatz i. S. des § 19 Abs. 3 UStG bis aktuell 600.000 € - wahlweise eine pauschale Umsatzbesteuerung nach § 24 UStG wählen. Dabei kommt es je nach Fallgruppe i. d. Regel letztlich zu einer Null-Umsatzsteuer, weil der Ausgangssteuersatz von aktuell zumeist 9 % (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG) auch als fiktiver Vorsteuersatz gilt.
Nach § 24 Abs. 5 UStG muss dieser Pauschalsteuersatz von gegenwärtig 9 % regelmäßig überprüft und ggf. angepasst werden, um nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben bzgl. unzulässiger Subventionsgewährung zu verstoßen.
Steuersatz ändert sich mutmaßlich von aktuell 9 % auf 7,8 %
Mit der o. g. Drucksache 20/119201 wurde nun das Ergebnis dieser Überprüfung veröffentlicht, woraus sich ergibt, dass der Steuersatz auf 7,8 % anzupassen wäre. Mutmaßlich wird dies im Rahmen des JStG 2024 zum 1.1.2025 geschehen.
Nachteilig für Mandanten
Diese Anpassung nach unten ist für den Mandanten nachteilig. Veräußert er aktuell beispielsweise Getreide für 100.000 € netto zzgl. 9 % USt und damit 109.000 € brutto an einen Abnehmer, verbleiben dem Landwirt 109.000 € Cash-Flow, denn aufgrund der pauschalen Vorsteuer i. H. von 9 % USt kommt es letztlich zu einer Null-Steuer-Belastung. Der Kunde kann die in der Rechnung ausgewiesenen 9 % als Vorsteuer geltend machen.
Bei einem unveränderten Netto-Preis bei einem Steuersatz von 7,8 % würden dem Landwirt fortan nur noch 107.800 € Finanzmittel zufließen. Will der Landwirt seinen Cash-Flow bei unverändert 109.000 € belassen, muss er gegenüber dem Endkunden eine Netto-Preiserhöhung von ca. 1,11317 % (damit im Ergebnis 1.113,17 €) durchsetzen.
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- [ ↑ ]Abrufbar unter https://www.reguvis.de/edrucksachen/pdf/2024-06/2011920.pdf (Stand: 4.7.2024).