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Pauschaler Steuersatz für Landwirte sinkt mutmaßlich auf 7,8 %

Fundstelle:
Bundestag Drucksache 20/11920 vom 13.6.2024
Gesetz:
§ 24 UStG

Pauschale Landwirt-Besteuerung nach § 24 UStG

Landwirte können - bei einem Gesamtumsatz i. S. des § 19 Abs. 3 UStG bis aktuell 600.000 € - wahlweise eine pauschale Umsatzbesteuerung nach § 24 UStG wählen. Dabei kommt es je nach Fallgruppe i. d. Regel letztlich zu einer Null-Umsatzsteuer, weil der Aus­gangs­steuer­satz von aktuell zumeist 9 % (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG) auch als fiktiver Vor­steuer­satz gilt.

Nach § 24 Abs. 5 UStG muss dieser Pauschalsteuersatz von gegenwärtig 9 % regelmäßig überprüft und ggf. an­ge­passt werden, um nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben bzgl. unzulässiger Sub­ven­tions­gewährung zu verstoßen.

Steuersatz ändert sich mutmaßlich von aktuell 9 % auf 7,8 %

Mit der o. g. Drucksache 20/119201 wurde nun das Ergebnis dieser Überprüfung veröffentlicht, woraus sich ergibt, dass der Steuersatz auf 7,8 % an­zupassen wäre. Mutmaßlich wird dies im Rahmen des JStG 2024 zum 1.1.2025 ge­schehen.

Nachteilig für Mandanten

Diese Anpassung nach unten ist für den Mandanten nachteilig. Veräußert er aktuell beispielsweise Getreide für 100.000 € netto zzgl. 9 % USt und damit 109.000 € brutto an einen Abnehmer, verbleiben dem Landwirt 109.000 € Cash-Flow, denn aufgrund der pauschalen Vorsteuer i. H. von 9 % USt kommt es letztlich zu einer Null-Steuer-Belastung. Der Kunde kann die in der Rechnung ausgewiesenen 9 % als Vorsteuer geltend machen.

Bei einem unveränderten Netto-Preis bei einem Steuersatz von 7,8 % würden dem Landwirt fortan nur noch 107.800 € Finanzmittel zufließen. Will der Landwirt seinen Cash-Flow bei unverändert 109.000 € belassen, muss er gegenüber dem Endkunden eine Netto-Preis­erhöhung von ca. 1,11317 % (damit im Ergebnis 1.113,17 €) durchsetzen.


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  1.  ]Abrufbar unter https://www.reguvis.de/edrucksachen/pdf/2024-06/2011920.pdf (Stand: 4.7.2024).