Neufang Akademie

nach oben

Rückgängigmachung eines In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trags für eine steuerbefreite Photovoltaikanlage

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
FG Köln, Beschluss vom 14.3.2024 7 V 10/24
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 3 Nr. 72 EStG , § 7g EStG
Problemstellung:
Ist ein In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag rückabzuwickeln, wenn er 2021 für eine Pho­to­vol­taik­an­la­ge gebildet wurde, die ab 2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist?

Urteilsfall

Im Urteilsfall bildete ein Steuerpflichtiger 2021 einen In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag für eine Pho­to­vol­taik­an­la­ge, die im Jahr 2022 angeschafft wurde. Es handelte sich um eine Pho­to­vol­taik­an­la­ge auf einem privaten Einfamilienhaus, die auf­grund ihrer Leistung nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist. Daraufhin machte das Finanzamt den 2021 gebildeten In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag rück­gängig.

Die Rückgängig­machung des IAB 2021 ist nicht zu beanstanden

Nach Ansicht des FG Köln ist diese Rückgängigmachung zulässig und ver­fas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Es gibt keinen besonderen Schutz der Er­war­tung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibt. Die rückwir­kend eingeführte Steuerbefreiung führt zu einer allgemein günstigeren Rechts­la­ge. Der Umstand, dass für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen eintreten, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.

Praxishinweise

Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist nicht rechts­kräf­tig. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss die vom Senat zu­ge­las­sene Beschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III B 24/24 beim BFH geführt wird1.
Dies ist auch die Auffassung der Finanzverwaltung: In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­träge, die in vor dem 1.1.2022 endenden Wirt­schafts­jah­ren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31.12.2021 noch nicht ge­winn­wirk­sam hinzu­ge­rechnet wurden, sind nach der Verwal­tungs­mei­nung nach § 7g Abs. 3 EStG rück­gän­gig zu machen, wenn in eine Pho­to­vol­taik­an­la­ge in­vestiert wurde, die unter § 3 Nr. 72 EStG fällt2. U. E. gilt dies nur dann, wenn die Photovoltaikanlage ausschließlich unter § 3 Nr. 72 EStG fällt.
Ein ausführliches Videoseminar zu den Pho­to­vol­taik­an­la­gen in der Ein­kom­men- und Umsatzsteuer können Sie über unsere Homepage er­wer­ben:
https://www.neufang-akademie.de/shop/produkte/alle/pv-anlagen2022

Ausführliches Video­seminar


Fußnoten anzeigen


  1.  ]FG Köln, Pressemitteilung v. 10.4.2024.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 17.7.2023 IV C 6 - S 2121/23/10001 :001, BStBl 2023 I S. 1494, Rz. 19; BerP 9/2023 S. 524.