Neufang Akademie

nach oben

Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 13.12.2023 VI R 30/21
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 19 EStG , § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
Streitfrage:
Fällt die Zweitwohnungsteuer unter die Abzugsbeschränkung bei einer dop­pel­ten Haushaltsführung?

Max. 1.000 € monat­lich für Un­ter­kunfts­kosten

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind die tatsäch­li­chen Unter­kunfts­kosten höchstens bis zu 1.000 € pro Monat berück­sich­ti­gungs­fähig (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).

Zweitwoh­nung­steuer gehört zu den Un­ter­kunfts­kosten

Zu den Unterkunftskosten zählen alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige ge­tra­gen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet wer­den können. Dazu gehört nach Ansicht des BFH auch eine Zweitwoh­nung­steuer. Diese stellt einen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Un­ter­kunft dar.

Auch nach der Verwaltungsauffassung unterfällt die Zweitwohnung­steuer dem Höchstbetrag für die doppelte Haushaltsführung1.

Praxishinweise

Aufwen­dun­gen für Hausrat, Einrich­tungs­ge­gen­stände2 oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausge­stat­tet ist, können zusätzlich über den Höchst­be­trag hinaus geltend gemacht werden. Die Verwal­tung erkennt aus Ver­ein­fachungs­gründen i d. Regel einen Betrag von maximal 5.000 € ein­schließ­lich Umsatzsteuer an3.

Hausrat, Ein­rich­tungs­ge­genstände, Arbeitsmittel

Derzeit ist streitig, ob die Kosten für einen an­ge­mie­te­ten Pkw-Stellplatz un­ter den Höchstbetrag fallen. Mehrere Finanzgerichte sind der Auffas­sung, dass diese Auf­wen­dungen zusätzlich geltend gemacht werden kön­nen4. Dies widerspricht der Ver­waltungs­meinung.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 werden doppelte Haushaltsführun­gen bei Arbeit­neh­mern über die neue Anlage N - Doppelte Haushalts­füh­rung gel­tend ge­macht. Diese Anlage ist zusätzlich zu der Anlage N zu über­mit­teln. Hier ist zu beachten, dass die laufenden Auf­wen­dungen in der Zei­le 23 eingetragen werden (d. h. diese Auf­wen­dun­gen unterfallen dem Höchst­be­trag) und die Ausstattung wird über die Zeile 32 bei den sonstigen Auf­wen­dun­gen geltend gemacht.

Anlage N - Doppelte Haushaltsführung


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 25.11.2020 IV C 5 - S 2353/19/10011:006, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 108.
  2.  ]BFH, Urteil v. 4.4.2019 VI R 18/17, BFH/NV 2019 S. 870.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 25.11.2020 IV C 5 - S 2353/19/10011:006, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 108.
  4.  ]FG des Saarlandes, Urteil v. 20.5.2020 2 K 1251/17, EFG 2020 S. 1408; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 21.9.2022 3 K 48/22, DStRE 2023 S. 769; Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.3.2023 10 K 202/22, DStR 2023 S. 1879 (Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 4/23); vgl. BerP 9/2023 S. 504..